Bundesdatenschutzbeauftragte: Mieternamen an Klingelschildern sind zulässig

Haus & Grund Rheinland-Pfalz begrüßt die Klarstellung

In den vergangenen Tagen hatten verschiedene Medien bis zur BILD-Zeitung dahingehend berichtet, dass für Vermieter nun ein „Klingelschild-Chaos“ drohe, weil aus Datenschutzgründen die Namen der Mieter vom Klingelschild entfernt werden müssten.

Auslöser für die Diskussion war ein Fall in Wien, wonach die dortige städtische Wohnungsgesellschaft bei allen Mietwohnung die Namen auf den Klingelschildern durch Nummern ersetzen will.

In diesem Zusammenhang wurde zudem berichtet, dass Haus & Grund seinen Mitgliedern empfehle, die Namen von den Klingelschildern der Mieter zu entfernen.

Dies stimmt NICHT!

Haus & Grund Rheinland-Pfalz hat keinerlei dahingehende Erklärungen abgegeben.

Auch Haus & Grund Deutschland wollte keine Klingelschilder abmontieren. Der Zentralverband hat im Rahmen seiner Pressearbeit lediglich die Frage in den Raum gestellt, ob wir demnächst wie in Wien auch in Deutschland die Klingenschilder abbauen müssen.

Die durch die Pressearbeit von Haus & Grund Deutschland angestoßene Diskussion hat im Ergebnis für Rechtssicherheit gesorgt.

 

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat wie folgt zu der Thematik Stellung genommen:

Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig.

In Wien hat sich ein Mieter über den vom Vermieter angebrachten Namen an seinem Klingelschild beschwert. Daraufhin wurden dort im Ergebnis mehr als 200.000 Klingelschilder entfernt. Dieser Fall sorgt nun in Deutschland für Verunsicherung und vermehrte Diskussionen. Vermietervereinigungen haben schon vereinzelt entsprechende Empfehlungen herausgegeben.

Die BfDI rät dringend allen Verbänden und Institutionen, sich in derartigen Fällen mit Breitenwirkung vor Versand von Informationsschreiben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Rechtslage zu erkundigen.

Wir haben in Deutschland eine föderale Datenschutzaufsicht, die bei der Interpretation der DSGVO mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar.

Insofern ist in entsprechenden Fällen in der Regel gar nicht der Anwendungsbereich der DSGVO nach deren Artikel 2 Absatz 1 eröffnet. Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, käme als Rechtsgrundlage neben einer Einwilligung auch Artikel 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO (Interessenabwägung) als Rechtsgrundlage in Betracht.

Der Mieter hätte dann in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Artikel 21 DSGVO. Die DSGVO bietet verschiedene Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen, die auch genutzt werden sollten.

 

Auch andere Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich entsprechend geäußert.

Der Datenschutzbeauftragte aus Thüringen beispielsweise schlägt konkret folgende Vorgehensweisen vor:

Es gibt u. a. folgende Möglichkeiten, die Veröffentlichung von Namen auf Klingelschild und Briefkasten rechtskonform vorzunehmen:

  • der Mieter bringt die Schilder selbst an,
  • der Mieter erklärt dem Vermieter gegenüber sein Einverständnis,
  • die Veröffentlichung ist Gegenstand des Mietvertrags/der Hausordnung o. Ä. oder
  • eine Verordnung oder kommunale Satzung sieht die Pflicht zur Namensanbringung vor.

Der Mieter muss die Möglichkeit erhalten, frei über die Veröffentlichung seines Namens zu entscheiden, wie es das Gesetz vorsieht. Allerdings muss er dann auch mit den Konsequenzen leben, wenn sein Name nicht genannt werden soll.

 

Haus & Grund Deutschland begrüßt die Klarstellung durch die Datenschutzbehörden:

Die Namen der Mieter auf Klingelschilder und Briefkästen zu schreiben, ist laut der Bundesdatenschutzbeauftragten auch mit der neuen Datenschutzgrundverordnung zulässig. Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland begrüßte diese Klarstellung.

„Die Verunsicherung bei den Vermietern war durch unterschiedliche Auslegungen des geltenden EU-Rechts entstanden. Umso erfreulicher ist, dass wir für Deutschland seit heute Abend eine einheitliche Interpretation vorliegen haben. Vermieter können sich im Streitfall hierauf berufen“, kommentierte Verbandspräsident Kai Warnecke.

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