Strenge Vorgaben für die Kleinreparaturklausel: Das sollten Sie als Vermieter unbedingt beachten

Bei der Formulierung im Mietvertrag kommt es auf die Details und wohl überlegte Zurückhaltung an.

Für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung der vermieteten Wohnung ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. So regelt es § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss sich der Vermieter beispielsweise um den Austausch defekter Lichtschalter, Steckdosen oder Fenstergriffe kümmern. Solche so genannten Kleinreparaturen kann er jedoch durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag teilweise auf den Mieter übertragen. Dann ist dieser in klar gesteckten Grenzen zur Übernahme der Kosten verpflichtet – und das verschuldensunabhängig (also auch, wenn er die Reparatur weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat). Wie bei den viel diskutierten Schönheitsreparaturen steckt hier allerdings der Teufel im Detail.

Was es dabei zu beachten gilt, darüber gaben wir den Lesern des digitalen Info-Services von Haus & Grund Rheinland-Pfalz in dessen Märzausgabe (vom 24. März) einen Überblick.

Mehr dazu können Sie dem vollständigen Artikel entnehmen:

Jetzt hier klicken und den Artikel aus der jüngsten Ausgabe des kostenlosen digitalen Info-Services des Landesverbands lesen!

Zurück

Cookie-Hinweis

Diese Website nutzt Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu ermöglichen. Wenn Sie nachfolgend zustimmen, werden alle Einstellungen aktiviert.

Cookie-Einstellungen