Wenn Bello, Mieze & Co. im Mietshaus für Ärger sorgen
Haus & Grund gibt Tipps zum Thema Tierhaltung
Tiere im Mietshaus lösen häufig Streit aus – zwischen Wohnungsnachbarn ebenso wie zwischen Vermieter und Mieter. „Vor Beginn eines Mietverhältnisses sollten die Mietvertragsparteien immer über die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung sprechen und – soweit möglich – eine eindeutige Regelung finden“, rät Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.
Keine klare Regelung im Mietrecht
Das Mietrecht enthält nämlich keine Vorschriften zum Thema Tierhaltung. Und die zahlreichen Entscheidungen der Gerichte belegen zwar die Konfliktträchtigkeit des Themas, lassen aber keinen klaren Schluss zu – sie sind in der Regel einzelfallbezogen. „Ein absolutes Verbot oder eine generelle Erlaubnis zur Tierhaltung gibt es jedenfalls nicht“, erklärt Mietrechts-Experte Schönfeld.
Vielmehr werde darauf abgestellt, dass das Recht, ein Haustier artgerecht zu halten, dem Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen unter dem Aspekt der freien Entfaltung zusteht. Daher fällt die Anschaffung und Haltung eines Haustiers in einem gewissen Rahmen unter den bestimmungsgemäßen Mietgebrauch einer Mietwohnung (nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit anderen Worten: Innerhalb bestimmter Grenzen ist ein Haustier in der Mietwohnung erlaubt.
Es kommt auf die Tierart und die Haltung an
Die Definition dieser Grenzen allerdings erfordert Fingerspitzengefühl. So mancher Vermieter fürchtet Schäden an der Mietwohnung oder Konflikte unter den Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus. Viele Vermieter wollen deshalb gerne eine klare Regelung im Mietvertrag treffen. Das ist auch möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Zunächst muss nach Tierarten unterschieden werden. „Das Halten von Kleintieren, die nach außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dafür braucht der Mieter keine Erlaubnis des Vermieters“, sagt Verbandsdirektor Schönfeld.
Aber: Es kommt auch auf die Art der Haltung an. So kann etwa bei einer übermäßigen Zahl von Kleintieren oder einer damit verbundenen erheblichen Geruchsbelästigung für die Nachbarn ein vertragswidriger Gebrauch vorliegen.
Klar ist die Rechtslage bei Bello und Mieze, den beliebtesten Haustierarten hierzulande: „Die Haltung von Hunden und Katzen ist stets erlaubnisbedürftig“, mahnt Jurist Schönfeld.
Allerdings muss der Vermieter bei der Erteilung einer solchen Erlaubnis alle berechtigten Interessen abwägen. Was für eine Hunderasse soll angeschafft werden? Ist die Wohnung groß genug dafür? Hat einer der anderen Hausbewohner eine Tierhaarallergie?
„Die Entscheidung muss immer einzelfallbezogen vorgenommen werden und darf nicht schematisch sein“, so Schönfeld. Übrigens: Eine erteilte Erlaubnis kann der Vermieter auch widerrufen, etwa wenn von dem Tier wiederholt eine konkrete Störung ausgeht.
Recht einfach dürfen es sich Vermieter bei einer anderen Entscheidung machen: Die Haltung von gefährlichen Tieren ist in aller Regel vertragswidrig. Hierzu zählen neben Kampfhunden unter anderem auch giftige Spinnen, Schlangen und Skorpione.
Was ist mit Tieren, die zu Besuch sind?
Und wie steht es mit Tieren, die von Besuchern mitgebracht worden sind oder die der Mieter für eine vorübergehende Zeit versorgt? „Das ist zumindest bei kurzer Dauer in der Regel überhaupt kein Problem. Ein Mieter braucht dazu auch keine Erlaubnis vom Vermieter“, beruhigt der Haus & Grund Experte. Etwas Anderes könne allerdings gelten, wenn ein Hundehaltungsverbot von den Parteien wirksam vereinbart wurde.
Bleibt noch ein Stichwort: Vogelfütterung auf dem Balkon der Mietwohnung. „Das Füttern freilebender Tiere ist zwar keine Tierhaltung“, so RA Schönfeld. „Dem Mieter kann diese Tätigkeit aber untersagt werden, wenn damit eine Belästigung anderer Bewohner oder eine Gefährdung des Gebäudes verbunden ist.“
Weitere Infos rund um die Tierhaltung
Konkrete Hilfestellung bei Ärger rund um die Tierhaltung erhalten Mitglieder in der Rechtsberatung bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein. Hier gibt es auch die stets aktuellen Mietverträge von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, die eine rechtssichere Regelung zur Tierhaltung enthalten.
Weitere Infos, Tipps und eine Übersicht zu zahlreichen Gerichtsurteilen rund ums Thema gibt es auch in einem neuen Merkblatt des Landesverbands Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Das Merkblatt 03 „Tierhaltung in der Mietwohnung“ kann gegen eine geringe Schutzgebühr online bestellt werden: www.shop.hausundgrund-rlp.de