Droht bei der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz ein Verwaltungs-Chaos?

Seit Ausbruch der Corona-Krise war lange nichts mehr von der Reform der Grundsteuer zu hören. Doch die strengen zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts laufen unaufhaltsam weiter. Bis Ende 2024 müssen die Bundesländer entweder das von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) vorgestellte Bundesmodell umsetzen oder eigene Versionen auf den Weg gebracht haben.

Symbolbild Grundsteuerreform: Geld und HausFoto: vegefox.com/ Adobe Stock

Von Verbandsdirektor
RA Ralf Schönfeld

Die Grundsteuer muss spätestens 2025 neu berechnet werden. Alle Immobilienbesitzer zahlen sie, Mieter werden über die Nebenkostenabrechnung zur Kasse gebeten. Wer durch die neuen Berechnungsmodelle draufzahlt und wer spart, ist noch unklar.

Der zeitliche Ablauf der Reform ist dagegen vorgegeben: Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge anhand der Grundsteuerwerte statt. Diese Messbeträge dienen den Kommunen als Basis für die neue Grundsteuerfestsetzung. Im Vorgriff darauf werden die Kommunen im Lauf des Jahres 2024 über die Frage der Hebesatzanpassung entscheiden müssen.

Grundsteuer-KarteGrafik: Satzbaustein / Stand Juni 2020

Reformmodelle der einzelnen Bundesländer

Viele Bundesländer prüfen ein eigenes Modell für die Berechnung der Grundsteuer. Vier Länder haben sich bereits dafür entschieden. Noch ist aber kein einziges Gesetz beschlossen.

Nur acht Länder wollen demnach das von der Bundesregierung vorgeschlagene Konzept umsetzen: Berlin, Brandenburg, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Bremen und das Saarland.

Bayern, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Hessen dagegen wollen einfachere Modelle einführen. Die restlichen Länder sind noch unentschlossen, prüfen aber auch, ob sich abweichende Modelle für sie lohnen.

Die Situation in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz müssen mit Stand vom 1. Januar 2019 die Werte von 2.388.999 wirtschaftlichen Einheiten infolge der Grundsteuerreform neu festgestellt werden (so genannte Hauptfeststellung). Davon entfallen 578.994 wirtschaftliche Einheiten auf die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sowie 1.810.005 wirtschaftliche Einheiten auf das Grundvermögen (Grundsteuer B).

Dabei bleibt nicht viel Zeit, denn die Umstellung bei den Finanzämtern und eine Neubewertung von Grundstücken wird lange dauern. Die Deutsche Steuergewerkschaft warnt laut FAZ bereits: „Die Finanzminister müssen jetzt endlich die Grundsteuer anpacken, sonst wird es ein Fiasko für die Kommunen geben.“ Durch die Corona-Krise seien sie auf jeden Euro angewiesen.

Bisher haben die Städte und Gemeinden zugesagt, die Umstellung nicht zur Sanierung ihrer Kassen auszunutzen. Denn letztlich bestimmen die Kommunen über ihre Hebesätze die Höhe der Grundsteuer – unabhängig vom Berechnungsmodell des Landes.

Es gehe nicht um zusätzliche Einnahmen, hatte der Städte- und Gemeindebund versichert. Ob das angesichts der massiven Steuereinbrüche wegen der Corona-Pandemie noch gilt ist, ist fraglich.

Landesministerium will Bundesmodell umsetzen

Rheinland-Pfalz gehört zu den Bundesländern, die stur an dem so genannten „Scholz-Modell“ festhalten. Die eindeutige Antwort auf eine Anfrage von Haus & Grund, ob es andere Überlegungen gibt, lautete: „Rheinland-Pfalz wird das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 Teil I S. 1794) umsetzen (sog. ,Bundes-Modell‘).“

Darüber hinaus gab das Ministerium erstmals Auskunft darüber, mit welchem konkreten zeitlichen Ablauf Immobilieneigentümer bei der Grundsteuerwertermittlung rechnen können. Im Hinblick auf die Hauptfeststellung 1. Januar 2022 wird das komplette Vordruckwesen (Erklärungsvordrucke, Ausfüllanleitungen usw.) neu konzipiert. Dieser Prozess dauert an, sodass derzeit noch keine konkrete Aussage zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit von Vordrucken möglich ist.

Angesichts der Anzahl der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten in Rheinland-Pfalz und der Verfügbarkeit von Bodenrichtwerten nach dem Ermittlungsstand der Gutachterausschüsse vom 1. Januar 2022 rechnet das Ministerium damit, dass sich für die operative Durchführung der Hauptfeststellung 2022 der Zeitraum ab Mitte 2022 bis ins Jahr 2024 abzeichnet.

Bundesmodell verursacht millionenschwere Kosten

Um diese Verfahren umsetzen zu können, braucht es viel zusätzliches Personal. Dazu hat die Landesregierung bereits im Juli 2019 mit Landtagsdrucksache 17/9664 erklärt, dass für Rheinland-Pfalz auf den sechsjährigen Betrachtungszeitraum verteilt ein Gesamtpersonalbedarf von rund 360 Vollzeitkräften entsteht.

Der Spitzenbedarf für die erforderlichen Tätigkeiten wird im Jahr 2023 gesehen und läge bei rund 175 Vollzeitkräften. In einer weiteren Auskunft in der Landtagsdrucksache 17/9694 wurde eingeräumt, dass die zusätzlichen Personalvollkosten für die Jahre 2019 bis einschließlich 2024 auf rund 27 Millionen Euro geschätzt werden.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sieht ein effizienter Einsatz eingenommener Steuergelder anders aus. Es darf kein Steuergeld für besonders aufwendige und nicht notwendige wertorientierte Grundsteuermodelle verschwendet werden. Am Ende müssen Kosten und Nutzen der Grundsteuerhebung in einem sinnvollen Verhältnis stehen.

Hinzu kommt: Je komplexer das Erhebungsverfahren, desto häufiger der juristische Streit. Da außerdem in Zeiten klammer kommunaler Kassen mit einer steigenden Grundsteuerbelastung zu rechnen ist, würde auch dieser Umstand die Bereitschaft von Immobilieneigentümern steigern, die komplexe Ermittlung der wertorientierten Bemessungsgrundlage überprüfen zu lassen.Eine weitere Belastung der Verwaltung und Gerichte ist dann zu erwarten.

Experte stuft Umsetzung als verfassungswidrig ein

Ein weiterer Kritikpunkt an dem rheinland-pfälzischen Weg der Grundsteuerreform ist die Gefahr der erneuten Verfassungswidrigkeit. In einer aktuellen Studie hat Prof. Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanzrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, festgestellt, dass das Bundesmodell gegen das Grundgesetz verstößt.

Die Verfassung fordert nämlich, den Belastungsgrund der Grundsteuer klar zu regeln, also festzulegen, warum eine bestimmte Steuer von wem entrichtet werden muss. Der Belastungsgrund der Grundsteuer sei im Bundesmodell jedoch nicht in hinreichender Klarheit erkennbar. Zudem sei das Bundesgesetz sehr kompliziert und streitanfällig.

Beim Versuch der Umsetzung des Bundesmodells werden für die steuerliche Bewertung von Grund und Boden sehr unterschiedliche Parameter genutzt, deren Zusammenführung im Ergebnis zu erheblichen Belastungsunterschieden führt. Der Gleichheitssatz würde verletzt.

Das Haus & Grund Fazit:

Rheinland-Pfalz braucht ein transparentes und nachvollziehbares Modell

In diesen Zeiten darf sich Rheinland-Pfalz keine Experimente beim Steueraufkommen leisten. Die Kommunen im Land brauchen jetzt sichere Einnahmen und keine verfassungsrechtlich fragwürdigen Versuche. Wird trotzdem am wertabhängigen Bundesmodell festgehalten, würde dies im Ergebnis trotz komplexer Ermittlung nur zu einer Art „Schein-Verkehrswert“ führen.

Rund 2,4 Millionen Grundstücke müssten in regelmäßigen Abständen aufwendig neu bewertet werden. Eine Vorgabe, die schon im alten Grundsteuersystem nicht funktioniert hat.

Den Aufwand könnte bzw. muss sich die Finanzverwaltung sparen. Allen Beteiligten wäre damit geholfen. Auch Rheinland-Pfalz sollte eine einfache und unbürokratische Grundsteuer wie das Flächenmodell – gegebenenfalls ergänzt um einen regionalen Lagefaktor – einführen.

Ein wesentlich geringerer Verwaltungsaufwand und eine transparente Berechnung wären klare Vorteile. Auch in diesem Fall wäre das politische Versprechen der Aufkommensneutralität einzuhalten.

Unser Autor: der Landesverbandsdirektor Ralf Schönfeld

Unser Autor: Ralf Schönfeld
ist Verbandsdirektor des
Landesverbands Haus
& Grund Rheinland-Pfalz.

 

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6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

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  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
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7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
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7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

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Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

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Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022