Mietspiegelreform beschlossen: Nichts Neues für Rheinland-Pfalz?

Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig Mietspiegel erstellen. Das sieht die jetzt vom Bundestag beschlossene Mietspiegelreform vor. Sie beinhaltet außerdem eine Auskunftspflicht, wenn die Kommune einen qualifizierten Mietspiegel erstellen möchte.

Symbolbild MietspiegelFoto: Björn Wylezich / Adobe Stock

Von Verbandsdirektor RA Ralf Schönfeld

Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz – MsRG) beschlossen. Dabei bleibt es den an der Mietspiegelerstellung Beteiligten überlassen, ob sie einen einfachen Mietspiegel oder einen qualifizierten Mietspiegel erstellen. Neu ist eine verschärfte Auskunftspflicht.

Die einem Mietspiegel zu entnehmende Vergleichsmiete hatte bisher die Funktion, ein Verhandeln von Mietern und Vermietern auf Augenhöhe zu ermöglichen und für diesen Zweck bestmöglich die realen Marktmieten darzustellen. In den vergangenen Jahren gab es jedoch immer häufiger Versuche der Politik (Bund, Land und Kommunen), den Mietspiegel zu einem politischen Gestaltungsinstrument umzufunktionieren.

Kommentar zur Reform:

Stärkung der Mietspiegel

Von Zentralverbandspräsident Dr. Kai H. Warnecke

Eines der letzten Gesetze der Regierung Merkel ist eine Novelle des Mietspiegelrechts. Über diese wurde vier Jahre lang debattiert, obwohl das vorgegebene Ziel eindeutig war: Mietspiegel sollten qualitativ besser werden – im Interesse aller.

Unser Leben muss bezahlbar bleiben

Bundesjustizministerin Lambrecht wollte die Gesetzesreform allerdings vor allem für eines nutzen: Die Möglichkeiten zur Einflussnahme der Vergleichsmiete durch die zuständige Stadt oder Gemeinde sollten ausgeweitet werden. Ihr Ziel war es anscheinend, die Vergleichsmieten im Interesse der Mieter zu deckeln. Dies sollte sogar so weit gehen, dass eine gerichtliche Kontrolle und der Beweis einer abweichenden Vergleichsmiete ausgeschlossen worden wären. Eine fragwürdige Vorgehensweise für eine Justizministerin in einem Rechtsstaat.

Zum Glück konnte sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion durchsetzen. Alle Ansätze zur politischen Manipulation der Vergleichsmiete wurden aus dem Gesetzentwurf entfernt. Auch die Ausweitung des Geltungszeitraums, der zu weniger aktuellen Mietspiegeln geführt hätte, wurde von der Union verhindert.

Damit wird es künftig tatsächlich bessere Mietspiegel geben. Denn sie werden weniger anfällig für Eingriffe der Politik sein. Dies ist eine Stärkung der Mietspiegel.

 

   Kommentierte die Reform:
   Dr. Kai H. Warnecke,
   Präsident von Haus &
   Grund Deutschland.
   Foto: Die Hoffotografen

 

Bereits zum 1. Januar 2020 trat durch ein Bundesgesetz die Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre in Kraft, was zu einer faktischen Absenkung der Mieten führt. Trotz der aktuell beschlossenen Reform ist das Thema Mietspiegel aber längst noch nicht beendet.

Ein Blick in die Wahlprogramme zur Bundestagswahl zeigt, dass die Grünen sogar einen Betrachtungszeitraum für qualifizierte Mietspiegel von 20 Jahren fordern. Das würde einen Mietenstopp bedeuten und hätte nichts mehr mit einer Marktmiete zu tun. Die SPD fordert für alle Mietspiegel einen Betrachtungszeitraum von 8 Jahren und will zudem Gewerbemietspiegel einführen. Die Wahlprogramme von CDU und FDP enthalten keine entsprechenden Forderungen.

Je mehr die Funktion des Mietspiegels zur Abbildung der Marktmiete mit der Verlängerung des Betrachtungszeitraums unterlaufen wird, desto mehr erfolgt eine Zweckentfremdung der Vergleichsmiete als weitere Mietpreisbremse.

Vermieter und Eigentümer sind zur Auskunft verpflichtet

Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt oder angepasst, müssen Vermieter künftig auf Verlangen Auskünfte zur Wohnung und zum Mietverhältnis erteilen. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Erhebungsmerkmale:

  • Beginn des Mietverhältnisses,
  • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung,
  • Art der Miete und Miethöhe,
  • etwaige Festlegung der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit Förderzusagen,
  • Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit,
  • Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, insbesondere Verwandtschaft zwischen Vermieter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Übernahme besonderer Pflichten durch den Mieter.

Die Auskunftspflicht besteht gegenüber der für die Mietspiegelerstellung zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Institut.
Auch selbstnutzende Eigentümer müssen auf Verlangen Auskunft erteilen, ob die Wohnung vermietet ist, und die Anschrift der Wohnung benennen, obwohl beides der Behörde bekannt sein dürfte. Denn die Behörden haben das Recht, auf die Meldedaten der im Erstellungsgebiet gemeldeten volljährigen Personen zurückzugreifen. Die Meldebehörden müssen auf Verlangen Namen, Adresse und Einzugsdatum sowie Namen und Adresse des Wohnungsgebers übermitteln.

Kommen Eigentümer und Vermieter ihrer Auskunftspflicht fahrlässigerweise nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig und oder nicht vollständig nach, hat dies regelmäßig Konsequenzen: Es kann künftig bis zu 5.000 Euro kosten.

Die Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz

Ein Blick auf die Bevölkerungszahlen der kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz zeigt, dass nur acht Städte in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen. Bis auf Neustadt a.d. Weinstr. haben alle betroffenen Städte bereits jetzt einen Mietspiegel bzw. dieser ist aktuell in Arbeit. Tatsächliche Auswirkungen hat die Mietspiegelreform daher vor allem für Vermieter und Mieter in Neustadt a.d. Weinstr., da dort erstmals ein Mietspiegel erstellt werden muss.

Von besonderer Relevanz sind die neuen Regelungen für die Städte mit Mietpreisbremse, also Mainz, Landau, Ludwigshafen, Speyer und Trier. Am Beispiel der Stadt Landau, für die wegen der Einwohnerzahl keine Pflicht zu Erstellung eines Mietspiegels gilt, zeigt sich, dass es hier weiterhin keine einheitlichen Mietspiegel in Verbindung mit der Mietpreisbremse geben wird. In Landau gibt es derzeit auf freiwilliger Basis einen einfachen Mietspiegel, während die Städte Ludwigshafen, Mainz, Speyer und Trier einen qualifizierten Mietspiegel haben.

Einfache Mietspiegel in kleineren Kommunen sowie Vergleichsmieten bleiben letztlich weiterhin von großer Bedeutung, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Miete geht. Da private Vermieter erfahrungsgemäß im laufenden Mietverhältnis nur selten die Miete anpassen, ist dies bisher nur bei Neuvermietung von besonderer Relevanz. Aufgrund der Versuche der Politik, den Vermietern immer mehr Lasten einseitig aufzubürden (Beispiele: CO2-Umlage, Betriebskostenumlage bei Kabelgebühren oder bei der Grundsteuer), ist aber damit zu rechnen, dass die bisher eher „sozialen“ Vermieter zunehmend gezwungen sind, auch im laufenden Mietverhältnis regelmäßiger eine Anpassung der Kaltmiete zu prüfen, um noch wirtschaftlich vermieten zu können. Dazu sind Mietspiegel ein wichtiges Hilfsmittel.

Fazit: Gut gemeint ist noch nicht gut gemacht

Mit der Auskunftspflicht will der Gesetzgeber die viel kritisierte Datengrundlage qualifizierter Mietspiegel verbessern. Dieses Ziel hat Haus & Grund immer unterstützt. Der nun beschlossene Bußgeldtatbestand ist aber nicht der richtige Weg. Die Auskunftspflicht schafft nicht nur weiteren Bürokratieaufwand, sie löst auch die Probleme nicht, die bei der Auskunftserteilung regelmäßig bestehen. Die Gründe, weshalb sich Vermieter bisher an der Datenerhebung nicht beteiligt haben, sind vielfältig. Einzelne Beschaffenheitsmerkmale sind den Vermietern schlicht nicht bekannt oder es herrscht Unsicherheit bei der Einordnung einzelner Ausstattungsmerkmale. Mit diesen Problemen werden die Vermieter nun alleingelassen, denn jede unvollständige oder fehlerhafte Auskunft kann sanktioniert werden.

Die ursprünglich geplante Ausweitung des Geltungszeitraums von Mietspiegeln hat der Gesetzgeber in dieser Legislaturperiode erfreulicherweise nicht beschlossen. So wurde vermieden, dass sich die Mietwerte der Mietspiegel noch weiter von der ortsüblichen Vergleichsmiete entfernen. Ob eine zukünftige Bundesregierung sich weiter dazu bekennt, den Mietspiegel als befriedendes Instrument zwischen Vermieter und Mieter anzuerkennen oder diesen verstärkt als mietpreisbildendes Instrument benutzt, bleibt abzuwarten.

Unser Autor: der Landesverbandsdirektor Ralf Schönfeld

Unser Autor: Ralf Schönfeld 
ist Verbandsdirektor des 
Landesverbands Haus 
& Grund Rheinland-Pfalz.

 

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  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

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  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

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6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

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In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

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7.2 Twitter

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7.3 YouTube

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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

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Stand: 01.09.2022