Rheinland-Pfalz braucht keine Preisbremse, sondern vielmehr echte Lösungen!

Der Weg für die Einführung der Mietpreisbremse ist frei. Nun bleibt abzuwarten, ob und wo die Landesregierung sie in Rheinland-Pfalz einführen möchte. Haus & Grund Rheinland-Pfalz lehnt das Instrument rundweg ab.  Vielmehr sollte der Staat zusehen, wie er die Belastungen für Mieter und Eigentümer und auch bürokratische Hürden senken kann.

Haus & Grund Rheinland-Pfalz hat eine klare Forderung an die Verantwortlichen in der Politik:  Bremsen Sie die Mietpreisbremse! Foto: bluedesign / fotolia,de
Haus & Grund Rheinland-Pfalz hat eine klare Forderung an die Verantwortlichen in der Politik: Bremsen Sie die Mietpreisbremse! - Foto: bluedesign / fotolia.de

Von RA Ralf Schönfeld

Bundestag und Bundesrat haben den Weg frei gemacht für das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung und für die Einführung der Mietpreisbremse auf Länderebene. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist am 27. April 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Damit räumt der Gesetzgeber den Ländern seit dem 28. April 2015 die Möglichkeit ein, die Mietpreisbremse einzuführen. Leider gehört Rheinland-Pfalz zu den Bundesländern, die hier auf’s Tempo drücken und noch vor der Sommerpause eine (nutzlose) Mietpreisbremse einführen wollen.

Nach empirica-Daten flacht die Mietenzunahme deutlich ab

Gleichzeitig sorgt der Markt aktuell dafür, dass eine Mietpreisbremse in den Wachstumsregionen Deutschlands noch vor Verabschiedung entsprechender Länderverordnungen überflüssig wird. Nach neuesten Daten des Beratungsunternehmens empirica flacht die Zunahme des Mietenanstiegs bei Neubauwohnungen aktuell deutlich ab.

Die Regelungen, wonach künftig derjenige den Makler bezahlen soll, der diesen auch beauftragt hat, gelten im gesamten Bundesgebiet ab dem 1. Juni 2015. Zum Wirksamwerden des Bestellerprinzips bedarf es weder einer landesrechtlichen Verordnung noch sind diese Regelungen befristet ausgestaltet.

Worum geht es überhaupt bei der Mietpreisbremse?

Künftig darf in den für die Mietpreisbremse festgelegten Gebieten die neue Miete bei einer Wiedervermietung (nicht bei der Vermietung einer Neubauwohnung!) nur noch maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ein Beispiel: Wurde eine Wohnung bisher für 6,50 Euro pro Quadratmeter (qm) vermietet und liegt die ortsübliche Miete „nur“ bei 7,00 Euro/qm, dürfen vom neuen Mieter maximal 7,70 Euro/qm (= Mietpreisbremse 10%) verlangt werden. Das gilt selbst dann, wenn das Wohngebiet, in dem die Wohnung liegt, mittlerweile so beliebt geworden ist, dass potentielle Mieter auch 10,00 Euro/qm zahlen würden.

Eine vor Inkrafttreten der Verordnung vereinbarte Miete, die oberhalb der zulässigen Höchstmiete liegt, darf auch bei der Wiedervermietung verlangt werden. Modernisierungskosten, die für innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen angefallen sind, dürfen auf die zulässige Mietobergrenze entsprechend der Regelung der Modernisierungsmieterhöhung aufgeschlagen werden. Die Vermietung von seit dem 1. Oktober 2014 neu errichteter sowie die erste Vermietung umfassend modernisierter Wohnungen sind von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.

Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Auskunftsanspruch über die preisbindenden Tatsachen, wenn er diese nicht selbst ermitteln kann. Beanstandet der Mieter die Zulässigkeit der Miethöhe (qualifizierte Rüge), so steht ihm ein Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter für künftige, die zulässige Höchstmiete überschreitende Mietbeträge zu. Für Staffelmieten gelten die Mietobergrenzen für jede Staffel, bei Indexmieten gilt die Mietbegrenzung nur für die vereinbarte Ausgangsmiete.

Welche Gebiete fallen unter das neue Gesetz?

Generell bleibt es dabei, dass alle Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe bei Abschluss von neuen Mietverträgen nur dann gelten, wenn eine landesrechtliche Verordnung den Wohnungsmarkt einer Gemeinde oder eines Teils der Gemeinde als angespannt ausweist. In diesen Gebieten darf die zulässige Miete bei der Wiedervermietung von Wohnungen nicht mehr als 10% oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Landesregierungen dürfen für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit „angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen.

Das sollen Gebiete sein, in denen

  • Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  • die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  • die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird,

oder

  • geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.


Jedes Bundesland kann hier eigene Regelungen treffen und die betroffenen Gebiete jeweils für die Dauer von höchstens fünf Jahren benennen. Nach den bisherigen Äußerungen der rheinland-pfälzischen Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen ist damit zu rechnen, dass eine solche Regelung noch vor der Sommerpause kommen soll. Welche Städte es dann konkret treffen wird, stand bis zum Redaktionsschluss noch nicht offiziell fest.

Nachdem die Kappungsgrenze bei Bestandsmieten für die Städte Landau, Mainz, Speyer und Trier eingeführt wurde, stehen vor allem diese Städte sowie Ludwigshafen in der Diskussion zur Einführung der Mietpreisbremse. Umgekehrt bedeutet dies für die meisten Regionen in Rheinland-Pfalz, dass das Thema Mietpreisbremse für sie keinerlei praktische Bedeutung hat.

Das Problem mit der Vergleichsmiete

Selbst in den wenigen Gebieten, in denen sich die Einführung der Mietpreisbremse aus parteipolitischen Gründen nicht verhindern lässt, wird die praktische Umsetzung im Alltag zwischen Vermieter und Mieter zu erheblichen neuen Problemen führen.

Knackpunkt sind dabei vor allem der Streit um die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. die Qualität und das Vorhandensein von Mietspiegeln. Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist. Er sei daher kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015, Az. 235 C 133/13).

Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten über den Mietspiegel erstellen lassen. Der Vermieter, der auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung klagte, hatte zuvor den qualifizierten Mietspiegel substantiiert angegriffen.

Der Sachverständige kam anhand folgender Punkte zu dem Ergebnis, dass der Mietspiegel nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei:

  • Zweifel an der Repräsentativität der Stichprobe
  • Systemwidrigkeit der Definition der Mietspiegelzellen und die Zuordnung von Wohnungen in diese
  • Realitätsferne Abschläge für Betriebskosten bei der Berechnung von Nettomieten
  • Realitätsferne Ermittlung der Zu- und Abschläge bei der Regressionsanalyse

Daher fordert Haus & Grund den sofortigen Stopp der Mietpreisbremse in Rheinland-Pfalz. Die Mietpreisbremse darf nicht eingeführt werden, weil bundesweit vergleichbare Urteile zu erwarten sind. Mieter und Vermieter sind jetzt erst recht nicht mehr in der Lage, die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher zu bestimmen. Nun rächt es sich, dass Mietspiegel oftmals politisch beeinflusst werden und damit den Mietmarkt nicht mehr korrekt abbilden. Wer die Mietpreisbremse will, müsste dafür sorgen, dass die Mietspiegel zukünftig auf einer repräsentativen und nicht manipulierten Basis beruhen.

Belastungen für Mieter und Eigentümer senken

Die Politik verspricht seit Jahren Maßnahmen zur Begrenzung der Wohnkosten. Wenn Finanzministerin Ahnen im Rahmen der vom Bund beschlossenen Wohngelderhöhung die Mietpreis- und Kappungsgrenze zu den wichtigen Elementen zählt, um die Wohnungskosten für die Menschen erträglich zu halten, übersieht sie jedoch, dass der Staat das Wohnen sowohl für Mieter als auch für Eigentümer durch Steuern und Abgaben verteuert.

Zum einen sind in vielen Bundesländern die Kosten für den Eigentumserwerb durch die Grunderwerbsteuer gestiegen. Zum anderen erhöhen Bund, Länder und Kommunen durch verschiedene Abgaben die Wohn- bzw. Mietnebenkosten. Grund-, Strom- und Mehrwertsteuer belasten dabei sowohl die Mieter als auch die Eigentümer.

Zur wirksamen Begrenzung der Wohnkosten sowohl für Mieter als auch für Eigentümer wäre es daher nötig, in Zeiten von ständigen Steuerrekordeinnahmen die staatliche Abgabenlast zu reduzieren. Statt einer Mietpreisbremse mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt fordert Haus & Grund daher eine Betriebskostenbremse für den Staat.

Darüber hinaus sollte das bürokratische Umfeld für private Investitionen verbessert werden, um das Wohnungsangebot in Ballungsgebieten ausweiten zu können. Der Politik stehen somit effektivere Instrumente als die Mietpreisbremse zur Verfügung, um die Voraussetzungen für bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

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Haben wir Ihre personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und sind wir gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so treffen wir unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu Ihren personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen Ihrer personenbezogenen Daten verlangt haben.

Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
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  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO);
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber uns geltend gemacht, sind wir gemäß Art. 19 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern, denen Ihre personenbezogenen Daten von uns offengelegt wurden, diesen Umstand mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht uns gegenüber das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

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In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
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7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
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Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022