Was sowohl private Eigentümer als auch Mieter für einen besseren Einbruchschutz tun können

Die Zahl der Wohnungseinbrüche in Rheinland-Pfalz hat im vergangenen Jahr dramatisch zugelegt. Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnete ein Plus von 22,4%. Was können Eigentümer und Bewohner tun? Ein Interview mit RA Ralf Schönfeld von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

Einbrecher
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Im Gespräch: RA Ralf Schönfeld

Ralf Schönfeld
Gibt Tipps zum Thema Einbruchschutz: Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Er ist auch Vorstandsmitglied beim Landespräventionsrat Rheinland-Pfalz.

Der Sommer ist vorbei, es wird nun wieder früher dunkel und die Warnungen vor Wohnungseinbrüchen nehmen zu. Kommen die Täter nur dann, wenn es dunkel ist?

RA Ralf Schönfeld: Keineswegs! Die meisten Einbrüche finden tagsüber statt, wenn die Bewohner außer Haus sind. Die Polizei erfasst in ihren Statistiken sogar gesondert die so genannten Tageswohnungseinbrüche. Dabei handelt es sich um Wohnungseinbruchdiebstähle, die zwischen 6 Uhr und 21 Uhr passieren. In Rheinland-Pfalz gab es hier im vergangenen Jahr einen Anstieg um 13,7%.

Private Haus- und Wohnungseigentümer machen sich angesichts der aktuell hohen Einbruchszahlen natürlich große Sogen. Welche Schutzmöglichkeiten stehen ihnen zur Verfügung?

Schönfeld: Die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen empfehlen u.a. die technische Nachrüstung, insbesondere von Türen und Fenstern, mit mechanischen Sicherungseinrichtungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Einrichtungen ist neben ihrer Belastbarkeit auch die sicherungstechnisch fachgerechte Montage. Ergänzend dazu spielt die elektronische Überwachungstechnik eine wichtige Rolle. Durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen können in Not- und Gefahrensituationen Alarme abgesetzt und Polizeikräfte alarmiert werden.

Kann nur durch die Aufrüstung mit Sicherheitstechnik das Einbruchsrisiko gesenkt werden?
Schönfeld: Um sich vor Dieben zu schützen, können oft sogar schon ein paar einfache Verhaltensregeln helfen: Niemals Fenster oder Fenstertüren offen oder gekippt stehen lassen, wenn die Bewohner nicht zu Hause sind! Besonders schlecht einsehbare und leicht erreichbare Fenster im Erdgeschoss oder Souterrain machen es Dieben sonst unnötig leicht. Ebenso Fenster, die über Balkone oder Anbauten direkt oder mit Kletterhilfen wie Mauervorsprüngen oder Gartenmöbel gut erreichbar sind.

Den Außenbereich sollten Anwohner bei Dunkelheit möglichst gut ausleuchten – vor allem besonders gefährdete Bereiche wie Haustür, Seiten- und Hintereingänge. Dafür eignen sich Lampen mit Bewegungsmeldern. Während eines Urlaubs empfiehlt es sich, Anwesenheit vorzutäuschen: Ein Bekannter oder einfach eine Zeitschaltuhr können Licht und Rollläden entsprechend der Tageszeit steuern.

Bei fahrlässigem Handeln droht der Verlust des Versicherungschutzes

Sind gekippte Fenster oder eine einfach zugezogene Wohnungstür wirklich so problematisch?

Schönfeld: Absolut! Hier geht es nicht nur darum, den Dieben das Leben zu erschweren, sondern vor allem um den Verlust des Versicherungsschutzes. Stehen während eines Urlaubs die Fenster der Wohnung oder des Hauses auf Kipp, gilt dies versicherungstechnisch als offenes Fenster. Im Fall eines Einbruchs muss die Hausratversicherung den Schaden nicht begleichen, da ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Wer seine Wohnung längere Zeit verlässt, sollte zudem die Wohnungstür nicht nur ins Schloss fallen lassen, sondern zusätzlich absperren. Andernfalls riskiert er auch hier seinen Versicherungsschutz und läuft Gefahr, nach einem Wohnungseinbruch auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Ob das Nichtabsperren einer Wohnungstür noch als verzeihliche Sorglosigkeit einzustufen ist oder schon als grober Leichtsinn gilt, entscheiden die Gerichte unterschiedlich.

Ein- und Zweifamilien-Häuser gelten als besonders gefährdet. Was können Anwohner hier zusätzlich zum Schutz unternehmen?

Schönfeld: Hier spielt die Prävention unter Nachbarn eine wichtige Rolle. Man sollte mit den Bewohnern des Hauses und der Nachbarhäuser über das Thema „Sicherheit” sprechen und untereinander Rufnummern, telefonische Erreichbarkeit, Autokennzeichen und vielleicht auch genaue Anschriften während der Abwesenheit austauschen. Hier kann auch untereinander die Übernahme bestimmter Aufgaben vereinbart werden, wie Wohnungen betreuen, Briefkästen leeren und Kontrollgänge organisieren. Für Misstrauen sollte auch sorgen, wenn Autos mit auswärtigen Kennzeichen mehrmals langsam durchs Wohngebiet fahren oder Fremde bei mehreren Häusern läuten.

Welche Regeln in einem Mietverhältnis gelten

Auch Mieter machen sich Sorgen um die Sicherheit der von ihnen angemieteten Wohnung. Welche Regeln sind hier zwischen Vermieter und Mieter zu beachten?

Schönfeld: Es gilt der Grundsatz „Gemietet wie besehen“. Rein rechtlich gehen die Pflichten des Vermieters in der Regel nicht über verschließbare Eingangstüren und Wohnungstüren hinaus. Der sicherungstechnische Zustand, der bei Besichtigung und Vertragsschluss mit dem Mieter vorhanden war, gilt als „vertragsgemäßer Zustand“.

Was gilt, wenn Mieter andere Vorstellungen von „sicherem Wohnen“ haben und zusätzlichen Einbruchschutz fordern?

Mehr Informationen

Tag des Einbruchschutzes

Am 30. Oktober (also gleichzeitig mit der Umstellung der Uhr auf die Winterzeit) ist der „Tag des Einbruchschutzes“. Mehr Informationen zu dem bundesweiten Aktionstag sowie zahlreiche Tipps rund um das Thema gibt es im Imternet unter: www.k-einbruch.de

Schönfeld: Nicht jede Wohnung entspricht vielleicht den Vorstellungen des Mieters von „sicherem Wohnen“. Der Mieter kann aber nur dann Nachbesserung verlangen, wenn sich die vorhandenen Einrichtungen nach Einzug als mangelhaft erweisen. Weiter gehende Einbruchsicherungen in der Wohnung – wie z.B. an der Wohnungstür – sind Sache des Mieters. Wenn dabei, wie beispielsweise beim Einbau der Wandverankerung eines Querriegels, die Gebäudesubstanz berührt ist, muss der Vermieter einwilligen.

Und wenn der Mieter auf eigene Kosten für mehr Einbruchsicherung sorgen will?

Schönfeld: Will der Mieter nachträglich einen zusätzlichen Einbruchschutz auf seine Kosten einbauen, braucht er dazu die Einwilligung des Vermieters, sofern in eine Tür oder ein Fenster gebohrt werden muss. Den Einbau von Sicherheitstechnik kann der Eigentümer dem Mieter allerdings in der Regel nicht verbieten.

Wer trägt die Kosten für solche Zusatzmaßnahmen?

Schönfeld: Wenn vorhandene Sicherungseinrichtungen während der Mietzeit mangelhaft werden, ist die Instandsetzung Aufgabe des Vermieters, wenn es sich nicht um eine Kleinreparatur (Kosten bis ca. 120 Euro brutto) handelt. Wenn der Vermieter aber auf seine Kosten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vornimmt, kann es sich um eine wertverbessernde Modernisierung handeln. Dann darf der Vermieter elf Prozent der auf die Wohnung anfallenden Baukosten als Modernisierungsmieterhöhung jährlich der Miete zuschlagen. Denn ein verbesserter Sicherheitsstandard gilt als Modernisierung.

Was passiert mit vom Mieter eingebauten Schutzmaßnahmen bei Mietvertragsende?

Schönfeld: Bei jeglichen Veränderungen, die der Mieter vornimmt, hat der Vermieter das Recht auf die Wiederherstellung der Wohnung in den ursprünglichen Zustand beim Auszug. Beim eigenen Einbau von Sicherheitstechnik ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, bei Mietvertragsende den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Am besten ist es immer, vorab die geplanten baulichen Veränderungen und die Verpflichtungen für den Fall des Auszugs in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Wenn zum Beispiel der Mieter einer Erdgeschosswohnung die Fenster vergittern lässt, dann besteht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ganz klar bei Auszug eine Rückbauverpflichtung.

Welche finanziellen Fördermöglichkeiten gibt es?

Schönfeld: Immobilienbesitzer und Mieter können den Einbau von einbruchhemmenden Türen oder Alarmanlagen seit 1. April einfacher finanzieren. Die staatliche Förderbank KfW hat ihr Förderangebot zur Verbesserung des Einbruchschutzes erweitert. Neben Zuschüssen von bis zu 1.500 Euro vergibt sie nun auch zinsgünstige Kredite bis 50.000 Euro pro Wohneinheit. Zudem fördert sie Einbruchschutzmaßnahmen nun separat, nachdem dies bisher nur im Rahmen von energetischen Sanierungen oder altersgerechten Umbauten möglich war.

Finanziell unterstützt werden unter anderem auch der Einbau von Nachrüstsystemen für Fenster, der Einbau und die Nachrüstung einbruchhemmender Haus- und Wohnungseingangstüren oder der Einbau von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen. Bei allen Maßnahmen sind sowohl Materialkosten als auch Handwerkerleistungen förderfähig. Informationen zu den konkreten Voraussetzungen für die Förderung im Einzelfall gibt es bei der KfW. 

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