Bei Werbungskosten entscheidend: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Worauf es bei der steuerlichen Einordnung ankommt, erläutert anhand eines aktuellen BFH-Urteils.

Symbolbild Werbungskosten: Ordner mit Werbungskosten-Beschriftung, Stapel von Münzen, Geldscheine, Taschenrechner und BleistiftFoto: magele-pictures / AdobeStock

Immobilieneigentümer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen sich bei Instandsetzung oder Sanierung von Gebäuden immer wieder mit dem Finanzamt über die Frage auseinandersetzen, ob die entstandenen Kosten Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbare Werbungskosten sind, oder ob es sich um (originäre) Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder anschaffungsnahe (fiktive) Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EstG) handelt. Diese Abgrenzungsfrage stellt sich auch zunehmend bei der steuerlichen Einordung von Maßnahmen der energetischen Sanierung.

Bleibt es bei der Einordnung von Modernisierungsmaßnahmen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten hat dies zur Folge, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diese Kosten nur im Rahmen der linearen AfA (Abschreibung für Abnutzung) geltend gemacht werden können. Bisher waren dies nur 2 Prozent der Kosten pro Jahr. Das heißt: Es wurde eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren angesetzt. Mit dem seit 1. Januar 2023 geltenden Jahressteuergesetz wurde diese regelmäßige Abschreibungsdauer für Neubauten ab diesem Jahr nun zwar auf 33 Jahre verkürzt (3 Prozent der Kosten pro Jahr).

Die Konfliktfrage, wann es sich um sofort abziehbare Kosten handelt und wann man nur die (steuerlich ungünstigere) Abschreibung in Anspruch nehmen kann, bleibt jedoch bestehen. Sie beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das neueste Beispiel ist ein Streit um Zahlung von Mieterabfindungen für eine vorzeitige Räumung, um Renovierungen vornehmen zu können (siehe Kasten).

Die aktuelle BFH-Entscheidung zu Mieterabfindungen

Der Fall:

Eine vermögensverwaltende GbR erwarb mit Vertrag vom 30. März 2016 eine vermietete Immobilie mit vier Wohnungen für einen Kaufpreis von 1,2 Millionen Euro. In den Jahren 2016 bis 2018 wurde die Immobilie für ca. 615.000 Euro renoviert.

Im Jahr 2017 wurden an die bisherigen Mieter zur Beendigung der Mietverhältnisse und Räumung der Wohnungen Abfindungen von insgesamt 35.000 Euro gezahlt. Dadurch sollten die Renovierungsarbeiten einfacher abgewickelt werden können. Diese Abfindungszahlungen wurden für den Veranlagungszeitraum 2017 als sofort abziehbare Werbungskosten geltend gemacht.

Das Finanzamt bewertete diese Zahlungen aber als im sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen und damit als Herstellungskosten. Damit wurde der Sofortabzug verweigert. Das Finanzgericht stellte sich im anschließenden Prozess auf die Seite des Finanzamts und erklärte, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nicht nur Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehörten, sondern auch die damit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie zum Beispiel Abfindungszahlungen.

Die Entscheidung:

Die Revision gegen die Entscheidung des Finanzamts war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Abfindungszahlungen, die ein Vermieter an seine Mieter zahlt, damit diese die Wohnung vorzeitig räumen, um eine umfangreiche Renovierung vornehmen zu können, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG gehören.

Laut BFH stellen solche Mieterabfindungen keine Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs.1 Nr.1a EstG dar. Das Finanzgericht habe insoweit mit seiner Entscheidung die Grenze des Wortlauts der Vorschrift, welche sich auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst erschöpft, überschritten.
Die Richter betonten, dass es keine Rolle spielt, ob zwischen der Modernisierungsmaßnahme und den Abfindungszahlungen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Die Folge:

Entscheidend für dieses Urteil war die exakte Unterscheidung zwischen „Herstellungskosten“ nach § 6 Abs.1 Nr.1 EStG, § 255 Abs.2 Satz 1 HGB und „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ nach § 6 Abs.1 Nr.1a EStG.
Bei der Definition von originären Herstellungskosten ist ein weiter Maßstab anzulegen. Das heißt: Darin sind auch Mieterabfindungen enthalten, wenn diese den Zweck haben, zuvor vermietete Gebäude abzubrechen und einen Neubau zu errichten.

Bei dem anschaffungsnahen (fiktiven) Herstellungskosten ist der Bewertungsmaßstab dagegen deutlich enger. Hierunter fallen nur Aufwendungen „für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ (also konkrete Baumaßnahmen).

Das vollständige Urteil zum Nachlesen:

Die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Bestandgebäuden

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten steuerlich besonders wichtig.

Erhaltungsaufwand kann bei den Werbungskosten im Jahr der konkreten Ausgaben sofort komplett abgezogen werden. Für Herstellungskosten (genauso wie Anschaffungskosten) gilt dagegen nur die Möglichkeit einer Geltendmachung als Absetzung für Abnutzung (AfA) - in der Regel die lineare Abschreibung über 50 Jahre mit 2 Prozent der Kosten pro Jahr (bei Neubauten ab 1. Januar 2023 über 33 Jahre mit 3 Prozent jährlich).

Bei der Unterscheidung im Einzelfall gibt es immer wieder Streit zwischen dem Finanzamt und den Steuerpflichtigen. Einen Überblick bietet die folgende Grafik zu den wichtigsten Abgrenzungskriterien.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Neben den originären Herstellungskosten werden auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes erfolgen, den Herstellungskosten zugerechnet, wenn die Kosten dafür ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Bei diesen „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ handelt es sich um eine steuerrechtliche Fiktion von Herstellungskosten. Die Folge ist, dass diese Kosten die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen und nicht sofort abziehbar sind.

Auch Schönheitsreparaturen können anschaffungsnahe Herstellungskosten sein

Der Fall:

Kauf der Immobilie und in zeitlicher Nähe Umgestaltung, Renovierung und Instandsetzung zwecks Vermietung. Da die Nettokosten der umfangreichen Renovierungen 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt von so genannten „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ aus, die nur per AfA anzusetzen sind.
Streitig war, ob zumindest die Kosten für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) isoliert betrachtet werden müssten.

Die Entscheidung:

Auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (das heißt vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) sind „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ im Sinne der „anschaffungsnahen Herstellungskosten“.

Die Folge:

Grundsätzlich müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die bei einer in Verbindung mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Die vollständigen Urteile zum Nachlesen:

Kriterien des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands

Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, also die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.

Die nachfolgend aufgeführten Kennzeichen sprechen für ein Vorliegen von Erhaltungsaufwendungen (= Reparaturen):

  • Eine Baumaßnahme führt zu keiner Änderung der Wesensart.
  • Eine Baumaßnahme dient der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands.
  • Derartige Baumaßnahmen fallen typischerweise immer wieder in ungefähr gleicher Höhe an.
  • Die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) übersteigen in den ersten 3 Jahren nach Anschaffung nicht 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes (so genannter anschaffungsnaher Herstellungsaufwand).

Diese einzelnen Merkmale brauchen aber nicht zwingend nebeneinander vorzuliegen, um Erhaltungsaufwand zu rechtfertigen.

Nach diesen Kriterien liegt Erhaltungsaufwand regelmäßig vor, wenn nur bereits bestehende Teile eines vermieteten Gebäudes saniert werden, ohne dass damit eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehende wesentliche Verbesserung verbunden ist.

Es muss sich stets um die Instandhaltung oder Instandsetzung von etwas Bestehendem handeln. Kosten für den Austausch bereits vorhandener Teile, Einrichtungen oder Anlagen sind deshalb grundsätzlich als Erhaltungsaufwand einzuordnen.
Bei komplexeren Baumaßnahmen muss im Einzelfall zwischen zeitgemäßen Modernisierungsmaßnahmen (= Erhaltungsaufwand) und gebrauchswerterhöhenden Maßnahmen (= Herstellungskosten) getrennt werden.

Instandsetzung nach Zerstörung durch Mieter

Der Fall:

Im Jahr 2007 Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung, die sich in betriebsbereitem und mangelfreiem Zustand befand. 2008 kam es zu Streit mit der Mieterin, der in einer Kündigung endete. Bei Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung festgestellt. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin für 2008 rund 20.000 Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend.

Die Entscheidung:

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können auch in den ersten drei Jahren seit Anschaffung als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um so genannte „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

Das vollständige Urteil zum Nachlesen:

Vereinfachungsregelung

Wenn die Kosten für einzelne Baumaßnahmen, die nach Fertigstellung des Gebäudes anfallen, nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude betragen, können diese auf Antrag des Steuerpflichtigen als Erhaltungsaufwand behandelt werden.

Wenn es sich um Kosten handelt, die der endgültigen Fertigstellung eines neuen Gebäudes dienen, kann diese Vereinfachungsregel aber nicht angewendet werden (zum Beispiel Fertigstellung eines Gebäudes in 2022, Durchführung des Außenputzes erst in 2023).

Option zur Verteilung eines größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

Bei größeren Aufwendungen für die Sanierung von Gebäuden im Privatvermögen, die im Zeitpunkt der Sanierung überwiegend Wohnzwecken dienen, gibt es eine Option zur Verteilung der Kosten.

§ 82b Abs.1 Satz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, größere Aufwendungen abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Damit kommt es zu einer Durchbrechung des Abflussprinzips. Dabei haben Steuerpflichtige dem Grunde und der Höhe nach ein Wahlrecht, das im 1. Jahr verbindlich ausgeübt wird.

Ein überwiegend Wohnzwecken dienendes Gebäude liegt vor, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt (§ 82b Abs. 1 Satz 2 EStDV). Garagen, die zum Gebäude gehören, sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu bewerten, sofern in ihnen nicht mehr als ein Pkw pro Wohnung des Gebäudes untergestellt werden kann (§ 82b Abs. 1 Satz 3 EStDV). Andere Räume für die Unterstellung weiterer Kfz sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln (§ 82b Abs. 1 Satz 4 EStDV).

Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands nach § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV). Zu dem noch nicht berücksichtigten Teil gehört der gesamte Rest-Erhaltungsaufwand (also auch der für Vorjahre nicht abgezogene Teil des Erhaltungsaufwands).

Beispiel:

Im Jahr 2020 entstehen für eine Dachsanierung Kosten von 32.000 Euro. Der Steuerpflichtige entscheidet sich, diese über vier Jahre (Wahlrecht zwischen 2 bis 5 Jahre) gleichmäßig mit 8.000 Euro jährlich abzusetzen. Im Jahr 2022 wird das Haus verkauft. Die anteiligen Erhaltungsaufwendungen für das vierte Jahr (2023) sind durch den Verkauf bereits im Jahr 2022 anzusetzen, so dass in 2022 der verbleibende (Rest-)Betrag von 16.000 Euro angesetzt wird.

Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs: Erhaltungsaufwendungen im Todesfall

Der FalI:

Die Beteiligten stritten darüber, ob noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen im Sinne des § 82b EStDV im Todesjahr (Streitjahr) in einer Summe beim Erblasser abziehbar sind oder die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt werden kann.

Die Entscheidung:

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Die steuerliche Situation ist laut BFH im Todesfall vergleichbar mit den übrigen ausdrücklich in § 82b Abs. 2 EStDV genannten Fällen. Nach § 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung des Gebäudes als Werbungskosten abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

Das vollständige Urteil zum Nachlesen:

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Januar / Februar 2023 vom 8. Februar 2023). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

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6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

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8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022