„Dimensionen, die an ein Wohnhaus erinnern“: Doppelgarage im Gartenbereich war unzulässig
Keine Baugenehmigung: Gericht entscheidet im Streit zwischen Behörde und Gemeinde.
Foto: Ralf Geithe / Adobe Stock
Ein Sprichwort besagt zwar: Wenn zwei sich streiten, dann freut sich der Dritte. Doch Freude wird der verhinderte Bauherr aus einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 16.02.2022, Az 3 K 411/21.MZ) ganz sicher nicht verspüren. Denn profitiert hat er keineswegs vom (Rechts-)Streit zwischen der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde um die Genehmigung einer großen Doppelgarage, die der Mann im hinteren Bereich seines Grundstücks bauen wollte.
Der Bauherr wich von der Genehmigung ab
Das Gericht entschied: Das abschließende Nein der Gemeinde zum Bau war in Ordnung – und die Entscheidung der Behörde, die fehlende Zustimmung juristisch zu ersetzen, damit falsch. Besonders bitter: Den Bauherren trifft mindestens eine Teilschuld. Denn zum Streit war es erst gekommen, weil er von der ursprünglichen Baugenehmigung abgewichen war, bei der sich die späteren Konfliktparteien noch einig gewesen waren.
Grundstück um bis zu 1,60 Meter aufgeschüttet
Denn trotz der beachtlichen Dimensionen genehmigte die Behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zunächst die 80 Quadratmeter große Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) an der vom Wohnhaus und der Straße abgewandten Grundstücksgrenze. Später verhängte sie jedoch einen Baustopp, weil die tatsächlichen Arbeiten von der erteilten Genehmigung deutlich abwichen. Denn der Bauherr hatte den hinteren abschüssigen Teil des Grundstücks zuvor um bis zu 1,60 Meter aufschütten lassen und bereitete gerade auf dieser erhöhten Fläche die Herstellung der Bodenplatte für seine Garage vor – die er noch dazu drei Meter nach vorne (also weg von der hinteren Grundstücksgrenze) verrückt hatte.
Gericht folgte Argumentation der Gemeinde nicht
Mit dem neuen Antrag des Bauherren auf Genehmigung der geänderten Variante begann dann ein jahrelanger Streit, über dessen Ausgang nun das Verwaltungsgericht entscheiden musste. Die Genehmigungsbehörde erteilte eine Nachgenehmigung und ersetzte dazu – wie sie erklärte „vorsorglich“ – die fehlende gemeindliche Zustimmung. Diesen verwaltungsrechtlichen Kniff begründete sie damit, dass
- die Versagung des Einverständnisses durch die Gemeinde nicht fristgerecht eingegangen sei und der Antrag somit laut Baugesetzbuch als erteilt gelte und zudem
- die Versagung ihrer Einschätzung nach zu Unrecht verwehrt worden war, weil die Garage bauplanungsrechtlich zulässig sei – es handele sich lediglich um eine Nachgenehmigung zur bereits grundsätzlichen Genehmigung.
Dieser Argumentation folgte die Gemeinde jedoch nicht. Sie erklärte ihren Widerspruch und erhob schließlich sogar Klage gegen die Behörde. Das Verwaltungsgerecht gab der Gemeinde nun Recht.
Behörde durfte Einverständnis nicht ersetzen
Die Frist sei keineswegs verletzt worden. Und es lag kein Fall vor, der die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einverständnisses gerechtfertigt hätte. Vor allem aber: Die Aufschüttung habe – anders als von der Behörde argumentiert – sehr wohl Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ob sich ein solcher Neubau noch in die Umgebung einfügt. Das Gericht folgte der Argumentation der Gemeinde, die ihre Weigerung damit begründet hatte, dass die Garage wegen der Aufschüttung überdimensioniert wirke – zumal mit Blick auf ihren Standort.
Andere Nebengebäude sind deutlich kleiner
Das Gericht argumentierte, die Größe der Doppelgarage (80 Quadratmeter) gehe um ein Vielfaches über diejenige der sich in der näheren Umgebung befindlichen Nebengebäude (allesamt unter 20 Quadratmeter) hinaus. Hinzu komme, dass die Doppelgarage nun auf der 1,60 Meter hohen Aufschüttung errichtet werden sollte, sodass sie von der natürlichen Geländeoberfläche aus gerechnet eine einem Wohnhaus vergleichbare Firsthöhe von 5,60 Meter und eine Traufhöhe von Meter 4,80 Meter aufweise. Mit der Doppelgarage würde mithin erstmalig ein von seiner Dimension eher mit den Wohngebäuden in erster Reihe vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich errichtet.
Spannungsfeld und negative Vorbildwirkung
Die Richter kamen zum Schluss, dass sich der Bau auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung einfügt. Er sei sogar geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen und eine negative Vorbildwirkung für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke zu entfalten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Gemeinde darum statt und hob die zu Unrecht erteilte Baugenehmigung auf.
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Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe März 2022 vom 24. März 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: