Die Eigentümerversammlung in der WEG: Wer darf teilnehmen und wer abstimmen?

Unter welchen Umständen sich Eigentümer in der Versammlung vertreten und beraten lassen können.

Symbolbild Eigentümerversammlung: Menschen um einen KonferenztischFoto: dizfoto1973 / AdobeStock

Die Eigentümerversammlung ist einer der wichtigsten Termine für die Mitglieder einer WEG. Denn dort werden oft wichtige Entscheidungen mit zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen getroffen. Deshalb ist es wichtig, die eigenen Interessen zu vertreten – oder vertreten zu lassen. Immer wieder kommt es zum Streit darüber, welche Vertreter überhaupt erlaubt sind, wer als Berater mitkommen darf oder abstimmen kann. Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, liefert die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Einladung, Teilnahme und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung.

Wertvolle Infos für Eigentümer und Vermieter

Mehr Infos rund um die rechtlichen Besonderheiten in einer WEG bieten mehrere Merkblätter von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, unter anderem zu diesen Themen:

Geballte Informationen bietet zudem das Info-Dossier „Als Wohnungseigentümer rechtlich stets auf der sicheren Seite“

Worum geht es?

Die Wohnungseigentümer regeln die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschlüsse, die normalerweise in einer Versammlung erfolgen. Vorbereitung und Leitung der Versammlung gehören zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters. Die Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Versammlungen zweier selbstständiger, voneinander unabhängiger Wohnungseigentümergemeinschaften, die vom selben Verwalter verwaltet werden, können deshalb nicht gemeinschaftlich stattfinden. Gäste haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht an der Wohnungseigentümerversammlung.

Da die Wohnungseigentümer von den gesetzlichen Bestimmungen für die Eigentümerversammlung durch Vereinbarung abweichen können, muss stets die Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung auf entsprechend abweichende Sonderregelungen überprüft werden.

Welcher Personenkreis ist einzuladen bzw. darf teilnehmen?

Das Teilnahmerecht besteht unabhängig von einem Stimmrechtsausschluss im Einzelfall. Das Teilnahmerecht umfasst die gesamte Eigentümerversammlung von Anfang bis Ende und beinhaltet das Recht zur Antragstellung, zu Redebeiträgen und auch zu Fragen an die Verwaltung.

Zur Eigentümerversammlung sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer ist als zentrales Mitgliedschaftsrecht untrennbar mit dem Eigentum verbunden. Es kann nicht isoliert auf einen Dritten übertragen werden.

Nach § 8 Abs. 3 WEG gelten Erwerber von Wohnungseigentum („werdende“ Wohnungseigentümer) unter folgenden Voraussetzungen als Wohnungseigentümer gegenüber der bereits entstandenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern:

  • Sie müssen einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben.
  • Dieser Anspruch muss durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert sein.
  • Ihnen muss der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden sein.

Bei Bruchteils-, Erben-, ehelichen Gütergemeinschaften sind regelmäßig alle Mitglieder zu laden. Durch Vereinbarung kann geregelt werden, dass solche Gemeinschaften einen Vertreter zu bestimmen haben, womit dann die Ladung dieses Vertreters ausreicht.

Bei minderjährigen Wohnungseigentümern ist der gesetzliche Vertreter zu laden, d.h. in der Regel ein Elternteil. Wenn Betreuung angeordnet ist, muss der Betreuer geladen werden, wenn die zu behandelnden Themen den Aufgabenkreis der Betreuung betreffen.

Ist das Sondereigentum oder Teileigentum mit einem Nießbrauch belastet, verbleibt das Stimmrecht beim Eigentümer. Der Nießbraucher hat kein eigenes Stimmrecht. Auch der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts oder eines Dauerwohnrechts hat kein Stimmrecht. Weder Nießbraucher noch Wohnberechtigter sind demnach zur Versammlung zu laden. Sie haben aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung auch kein Teilnahmerecht.

Was das Teilnahmerecht von Beratern angeht, sind zunächst die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung maßgeblich. Soweit hier ein ausdrückliches Teilnahmeverbot vereinbart ist, gilt dies und ist einzuhalten. Aber auch dann, wenn kein ausdrückliches Teilnahmeverbot existiert, ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu beachten, wonach ein grundsätzliches Teilnahmeverbot Dritter besteht. Ein besonderer Grund für eine Teilnahmeberechtigung kann z.B. bei einem ständigen persönlichen Handicap eines Wohnungseigentümers – etwa Schwerhörigkeit – vorliegen.

Wenn ein Wohnungseigentümer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann er einen Dolmetscher zur Versammlung hinzuziehen. Wird die Anwesenheit des Dolmetschers zu Unrecht verweigert, sind die gefassten Beschlüsse anfechtbar, da der Wohnungseigentümer ohne Dolmetscher keine Möglichkeit hat, an der Willensbildung teilzunehmen.

Ist keine gegenteilige Regelung vereinbart, kann sich jeder Wohnungseigentümer auch durch seinen Anwalt in der Versammlung vertreten lassen. Dann aber hat der Wohnungseigentümer kein Teilnahmerecht mehr, was in aller Regel nicht gewollt ist.

Bei der Zwangsverwaltung übt der Zwangsverwalter das Stimmrecht des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung aus. Daneben ist auch der Wohnungseigentümer, über dessen Sondereigentum die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, zur Versammlung zu laden. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Wohnungseigentümer ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter zu laden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers ist allein der Insolvenzverwalter stimmberechtigt.

Sowohl Nachlassverwalter als auch Testamentsvollstrecker üben statt der Erben das Stimmrecht aus. Insoweit sind auch nur sie zu laden.

Bei juristischen Personen sind stets deren Organe zu laden. Also: bei der GmbH deren Geschäftsführer, bei der AG die Vorstände und beim Verein der Vorsitzende. Bei Personenhandelsgesellschaften sind die Geschäftsführer zu laden, wobei die Ladung an einen von ihnen genügt, was selbstverständlich auch bei mehreren Geschäftsführern der GmbH und mehreren Vorständen der AG oder mehreren Vereinsvorsitzenden gilt.

Wer kann das Stimmrecht ausüben?

Wenn Eigentümer einer Eigentumswohnung sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau je zur Hälfte sind, haben die Ehegatten nicht zwei Stimmen, sondern nur eine. Sie müssen sich für die Stimmabgabe einigen, anderenfalls entfällt die Stimme. Ist einer dieser Miteigentümer, etwa der Ehemann, zusätzlich Eigentümer einer weiteren Sondereigentumseinheit, hat er für diese eine gesonderte Stimme in der Eigentümerversammlung. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht automatisch einem Ehegatten gleichgestellt und kann demnach den Wohnungseigentümer nicht automatisch wirksam vertreten. Anderes dürfte jedoch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG gelten.

Was gilt bei Ausschluss vom Stimmrecht?

Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Wohnungseigentümer kann nicht rechtswirksam einem anderen Wohnungseigentümer oder dem Verwalter Stimmrechtsvollmacht erteilen. Denn der Vollmachtgeber kann nicht mehr Rechte übertragen als ihm selbst zustehen. Er kann auch nicht das Stimmrecht eines anderen Wohnungseigentümers ausüben.

Wie kann eine Stimmrechtsvollmacht helfen?

Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person bei der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Die Wohnungseigentümer können daher eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Seit Inkrafttreten des WEMoG sieht § 25 Abs. 3 WEG vor, dass Vollmachten in Textform nachgewiesen werden müssen. Ein Wohnungseigentümer kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind.

Was regeln Vertreterklauseln in der Gemeinschaftsordnung?

Die Beschränkung des Kreises der möglichen Vertreter (Vertreterklausel), etwa auf den Verwalter, den Verwaltungsbeirat, andere Wohnungseigentümer, den Ehegatten des Wohnungseigentümers, seine Familienangehörigen, seinen Lebenspartner oder seine Kinder, wie sie in unterschiedlichen Formulierungen verbreitet ist, verfolgt das im Grundsatz als zulässig anerkannte Ziel, den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung zu wahren und die Versammlung von gemeinschaftsfremden Einflüssen freizuhalten.

Eine derartige Vertretungsbeschränkung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben z.B. dann nicht greifen,

  • wenn der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Wohnungseigentümer mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft völlig zerstritten ist oder erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist, den der verhinderte Eigentümer noch nicht kennt;
  • wenn der ausländische, im Ausland lebende und der deutschen Sprache nicht mächtige Wohnungseigentümer sich durch seine Schwester vertreten lässt, an die er die Wohnung vermietet hat oder durch seinen Bruder oder durch seine Tochter und hierfür gewichtige Gründe sprechen oder
  • die zugelassenen Vertreter wegen Interessenkollision für den Vertretenen unzumutbar sind.

Ergibt die Auslegung eine abschließende Aufzählung der zulässigen Vertreter und ist der Verwalter nicht genannt, kann eine Vertretung durch den Verwalter ausgeschlossen sein. Dagegen ist Bevollmächtigung eines Nießbrauchers ohne seine ausdrückliche Erwähnung in der Vertreterklausel ausgeschlossen.

Bei einem Verstoß gegen den Ausschluss der Vertretung in der Eigentümerversammlung dürfen die Stimmen der Vertreter bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt werden. Vertretungsbeschränkungen in Teilungserklärungen sind aber ohne Bedeutung, wenn die Stimmabgabe eines Vertreters in der Eigentümerversammlung weder von den Miteigentümern noch von dem Versammlungsleiter beanstandet wird.

Ein unter Verstoß gegen die Vertretungsbeschränkung zustande gekommener Eigentümerbeschluss ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, dies allerdings dann nicht mit Erfolg, wenn die Stimmrechtsabgabe des nach der Vertreterklausel nicht zugelassenen Vertreters nicht beanstandet worden ist. Vor Inkrafttreten des WEMoG vereinbarte Beschränkungen des Kreises der zugelassenen Vertreter können gemäß § 47 im Einzelfall fortgelten, wenn aus der Vereinbarung der Wille hinreichend deutlich wird, die nichtöffentliche Eigentümerversammlung frei von fremden Einflüssen zu halten.

Darf ein bevollmächtigter Mieter den Eigentümer vertreten?

Die Eigentümer einer Wohnung können sich durch ihren Mieter in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten vertreten lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der Eigentümer und der Wohnungseigentumsanlage groß ist. Auch darf die Verwaltung mit dem bevollmächtigten Mieter über dessen E-Mail-Account kommunizieren, so das LG Hamburg (Urteil vom 15. Januar 2020, Az. 318 S 59/19). In dem entschiedenen Fall war in Bezug auf die Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung in der Teilungserklärung folgendes geregelt: „Jeder Eigentümer kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Dritten vertreten lassen.″

Hilfe im Ortsverein:

Was kann ich bei Streit und Unklarheiten unternehmen?

Kommt es zum Streit über das Teilnahme- oder Stimmrecht in der Eigentümerversammlung dann hilft Mitgliedern von Haus & Grund – wie bei allen Problemen und Fragen rund um die eigene Immobilie – die Rechtsberatung in ihrem Ortsverein.

Sie sind noch kein Mitglied? Eine Übersicht über die Ortsvereine in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe April 2021 vom 23. April 2021). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
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  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO) und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für Sie.

Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

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Haben wir Ihre personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und sind wir gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so treffen wir unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu Ihren personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen Ihrer personenbezogenen Daten verlangt haben.

Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der wir unterliegen, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde;
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO);
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber uns geltend gemacht, sind wir gemäß Art. 19 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern, denen Ihre personenbezogenen Daten von uns offengelegt wurden, diesen Umstand mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht uns gegenüber das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

  • die Verarbeitung auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO) oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
  • die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook sowie zu Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Webseite Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus, bevor Sie unsere Webseite besuchen.

7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

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12. Anpassung der Datenschutzerklärung

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Stand: 01.09.2022