Verbilligte Vermietung: Wie Sie die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln können bzw. müssen

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen und eine interessante neue Entscheidung des BFH.

Symbolbildverbilligte Vermietung: Geldscheine und WohnungsschlüsselFoto: dietwalther / AdobeStock

Vermieter, die Verwandten entgegenkommen oder einfach nur besonders sozial sein wollen, riskieren Ärger mit dem Finanzamt. Eine Vermietung deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete führt zu steuerlichen Nachteilen beim Werbungskostenabzug. Häufiger Punkt bei den Auseinandersetzungen mit dem Fiskus ist dabei, wie diese ortsübliche Marktmiete ermittelt werden kann. Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz und Fachanwalt für Steuerrecht, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang. Er erklärt die Grundsätze, erläutert die Auswirkungen einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und zeigt auf, welche Konsequenzen sich daraus für betroffene Vermieter ergeben.

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Worum geht es überhaupt?

Wer als Vermieter besonders sozial sein möchte und weniger als die ortübliche Marktmiete verlangt, muss damit rechnen, dass dies zu steuerlichen Nachteilen beim Werbungskostenabzug führt. Das gilt gleichermaßen bei der oft vorkommenden verbilligten Vermietung an Angehörige.

Nach der bisherigen Gesetzeslage wird die Nutzungsüberlassung einer Wohnung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespaltet, wenn der Mietzins weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Seit Beginn des Jahres 2021 wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 die Aufteilungsgrenze in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ab 2021 von 66 auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Die 66-Prozent-Grenze ist aber nach wie vor wichtig, weil die gesetzliche Anerkennung einer entgeltlichen Wohnungsvermietung (und damit der Einkünfteerzielungsabsicht) weiterhin nur automatisch greift, wenn das Entgelt bei auf Dauer angelegter Vermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Wenn die Miete bei mindestens 50, aber weniger als 66 Prozent liegt, ist nun eine so genannte Totalüberschussprognose zu berechnen. Nur wenn diese zu einem langfristigen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führt, ist der volle Werbungskostenabzug möglich.

Von grundlegender Bedeutung für die Steuergestaltung oder die Abwehr von Forderungen des Finanzamts ist daher die Frage, wie die Höhe der ortsüblichen Marktmiete ermittelt werden kann bzw. muss. Darüber gibt es immer wieder Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Was hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden?

Mit einer am 6. Mai 2021 veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 22.02.2021, Az. IX R 7/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) für mehr Klarheit bei der Frage gesorgt, wie die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln ist. In dem entschiedenen Fall ging es um eine verbilligte Vermietung an die Tochter. Das Finanzamt ging von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und wollte die erklärten Werbungskosten entsprechend kürzen.

Die Eigentümerin vermietete eine im ersten Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung (Wohnfläche 57 Quadratmeter) mit Einbauküche unbefristet an ihre Tochter für monatlich 300 Euro (zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 70 Euro). Im zweiten Obergeschoss vermietete sie eine Wohnung gleicher Größe und Ausstattung an einen Fremdmieter für monatlich 500 Euro (zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 78 Euro). Das Finanzamt ermittelte – nach einem Vergleich mit der für die Obergeschosswohnung gezahlten Miete –, dass die mit der Tochter vereinbarte Miete nur 64,01 Prozent (und damit weniger als 66 Prozent) der ortsüblichen Miete betrage. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt die erklärten Werbungskosten nur anteilig mit 64,01 Prozent.

Der BFH hat der Vorgehensweise des Finanzamts nun widersprochen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.“ Die ortsübliche Miete ist somit nicht vorrangig anhand einer einzelnen Vergleichsmiete für eine an einen Fremdmieter im selben Haus vermietete Wohnung zu bestimmen.

Die ortsübliche Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel. Dazu gehören sowohl der einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) als auch der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB). Mit einem Mietspiegel kann einfach und schnell die Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums erfolgen.

Dem würde es widersprechen, wenn bei einer Miete innerhalb der vom Mietspiegel vorgesehenen Spanne immer im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert der angemessenere wäre. Die Toleranzbreite innerhalb des Mietspiegels bedeutet, dass jeder Mietzins innerhalb der berücksichtigten Spanne die ortsübliche Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG darstellt.

Wann gilt für die Bewertung nicht der Mietspiegel?

Der Vorrang für den örtlichen Mietspiegel kann entfallen, wenn dieser nur noch mangelhaften Erkenntniswert hat, weil er beispielsweise veraltet ist oder die Erstellung fehlerhaft erfolgt ist.

Wenn der örtliche Mietspiegel ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt werden kann oder ein solcher überhaupt nicht existiert, gibt es für den Fiskus sowie den Steuerpflichtigen folgende alternativen Ermittlungsmöglichkeiten, die laut BFH grundsätzlich gleichrangig sind:

  • Vorlage eines begründeten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB,
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB,
  • Heranziehung der Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB (dabei müssen mindestens drei Wohnungen nach Adresse, Lage und Stockwerk benannt werden).

Im konkret entschiedenen Fall bewertete der BFH das Vorgehen des Finanzamtes als unzulässig. Die ortsübliche Marktmiete wurde nicht anhand des vorhandenen Mietspiegels ermittelt, sondern allein auf die Miete für die im selben Haus vermietete Wohnung gleicher Art, Größe und Ausstattung abgestellt, ohne ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen heranzuziehen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Auffassung aufgegeben, wonach es ausreichend war, dass als Maßstab für die Ortsüblichkeit auf eine (einzige) vergleichbare, im gleichen Haus liegende, fremdvermietete Wohnung abgestellt wird. Nun verlangt der BFH bei fehlendem Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete die Heranziehung von mindestens drei Vergleichswohnungen.

Welche Konsequenzen hat das aktuelle Urteil für Vermieter?

Mit dieser neuen Entscheidung gibt es nun klare Richtlinien für die Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG und eine mögliche Werbungskostenkappung bzw. die Ermittlung der dafür relevanten ortsüblichen Marktmiete. Diese ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel. Nur im Ausnahmefall kommen ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder mindestens drei einzelne vergleichbare Wohnungen als Nachweis in Frage.

Wenn Vermieter zukünftig eine „verbilligte“ Wohnungsvermietung (z.B. an nahe Angehörige) beabsichtigen, gilt es nach den eindeutigen Vorgaben des Bundesfinanzhofs zunächst zu prüfen, ob es einen örtlichen Mietspiegel gibt und welche Angaben darin für vergleichbare Wohnungen enthalten sind.

Der BFH hat zwar entschieden, dass innerhalb der in den Mietspiegeln verzeichneten Bandbreiten die Untergrenze maßgeblich sei. Es empfiehlt sich jedoch, zur Vermeidung von Konflikten mit dem Finanzamt als Berechnungsgrundlage sicherheitshalber gerade nicht diese unteren Grenzen zu wählen. Vorsicht ist auch bei Mietpreissteigerungen der ortsüblichen Marktmiete geboten, da hier bei einer Orientierung an der Untergrenze unbeabsichtigt der eingeschränkte Werbungskostenabzug nach § 21 Abs. 2 EStG ausgelöst werden kann.

Neu und besonders wichtig ist, dass wenn keine aussagekräftigen Mietspiegelwerte vorhanden sind, Vermieter vom BFH auf die Alternativen nach den zivilrechtlichen Vorschriften über zulässige Mietzinserhöhungen verwiesen werden.

Spätestens mit der Wahl einer dieser Alternativen wächst die Chance auf eine Einigung mit dem Finanzamt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Klarstellung zu, dass die ortsübliche Marktmiete auch mit mindestens drei Vergleichswohnungen nachgewiesen werden kann.lassen.″

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Mai 2021 vom 31. Mai 2021). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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Haben wir Ihre personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und sind wir gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so treffen wir unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu Ihren personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen Ihrer personenbezogenen Daten verlangt haben.

Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
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  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO);
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber uns geltend gemacht, sind wir gemäß Art. 19 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern, denen Ihre personenbezogenen Daten von uns offengelegt wurden, diesen Umstand mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht uns gegenüber das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

  • die Verarbeitung auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO) oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
  • die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook sowie zu Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Webseite Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus, bevor Sie unsere Webseite besuchen.

7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022