Licht und Schatten: Steuerliche Vereinfachungen und strengere Klimaschutzgesetze

Während das Klimaschutzgesetz verschärft wird, erhalten Solaranlagenbetreiber steuerliche Verbesserungen.

Symbolbild Solardachpflicht & Steuererleichterungen: Wohnhaus mit Photovoltaikanlage auf dem DachFoto: manfredxy / AdobeStock

Die Politik hat die Nutzung von erneuerbaren Energien für Wohngebäude zu einer zentralen Aufgabe für die Erreichung der Klimaziele erkoren. Eine Solardachpflicht ist zumindest in Rheinland-Pfalz erst einmal (noch) kein Thema für Wohngebäude. Neben möglichen neuen Pflichten ergeben sich aber durchaus auch Chancen. So können Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken künftig von einer Vereinfachung bei deren steuerlicher Behandlung profitieren. Wir geben Ihnen einen Überblick zur Novelle des Klimaschutzgesetzes und erklären, was private Eigentümer und Bauherren beim Betrieb von Solaranlagen und Blockheizkraftwerken beachten sollten, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden.

Worum geht es?

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 die zuvor vom Bundestag beschlossene Novelle des Klimaschutzgesetzes gebilligt. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, durch den neue, schärfere Regelungen nötig wurden.

Mit der Gesetzesnovelle müssen nun bis 2030 die Emissionen von Treibhausgas (CO2) im Vergleich zum Referenzjahr 1990 um 65 Prozent anstatt wie bisher geplant um 55 Prozent gesenkt werden. Bis 2040 ist eine Treibhausgasminderung von 88 Prozent vorgesehen. Klimaneutral soll Deutschland dann bis 2045 – statt wie bisher vorgesehen bis 2050 – sein.

Förderung der Gebäudesanierung und bundesweite Solardachpflicht

Zusätzlich zum Bundes-Klimaschutzgesetz hat das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 einen gesonderten „Klimapakt“ beschlossen. Er enthält einen Finanzplan mit dem so genannten Klimaschutz-Sofortprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt acht Milliarden Euro. Die Zuschüsse von 4,5 Milliarden Euro aus diesem Paket sollen vor allem im Gebäudebereich den Umstieg auf klimafreundliche Technologien voranbringen, um die neuen Klimaziele der Bundesregierung erreichen zu können. Neben der Förderung energieeffizienter Gebäude werden dabei auch Mittel für den „klimafreundlichen“ sozialen Wohnungsbau bereitgestellt. Im Plan festgeschrieben ist zudem das Vorhaben, die energetischen Mindeststandards für neue Gebäude anzuheben.

Neubauten sollen nun ab 2023 den Energieeffizienz-Standard EH-55 erfüllen. Ab 2025 soll sogar der noch höhere Standard EH-40 gelten. Konkret bedeutet dies für Neubauten, dass sie in vier Jahren nur noch maximal 40 Prozent der Energie eines Standardgebäudes verbrauchen dürften.

Beim Streitthema Solardachpflicht sind die ursprünglichen Pläne der Bundesregierung, Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bei Bestandsgebäuden deutschlandweit zur Pflicht zu machen, zunächst wieder vom Tisch. Damit bleibt es (zumindest bis zur Bundestagswahl) dabei, dass die Bundesländer in eigener Regie entscheiden, ob auf Dächern von Neubauten und Bestandsgebäuden Solaranlagen installiert werden müssen. Insbesondere bei „größeren Dachsanierungen“ von Bestandsbauten wird die Verpflichtung zur Solaranlage in immer mehr Bundesländern diskutiert bzw. teilweise eingeführt. Der Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung von Rheinland-Pfalz sieht eine Solardachpflicht nur für Gewerbebauten vor.

Steuervereinfachungen bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks (BHKW) erzielen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Folge ist die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Gewinnermittlung mit der Anlage EÜR (die Abkürzung steht für „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“). Während es dabei oft um relativ geringe zu versteuernde Gewinne oder Verluste geht, müssen die Anlagenbetreiber einen hohen Aufwand betreiben, um die Dokumentation steuerlich korrekt zu erstellen. Wenn dann das Finanzamt diese zusätzliche Steuererklärung prüft, ist häufig streitig, ob überhaupt eine steuerlich relevante Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einer Verwaltungsanweisung eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, durch die kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke von der ertragsteuerlichen Erfassung befreit werden können. Betroffene Anlagenbetreiber haben ab sofort die Möglichkeit, den Verzicht auf die Besteuerung zu beantragen. Dieser Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung stellt dazu ein Musterformular bereit. Durch die Antragstellung unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass eine so genannte Liebhaberei vorliegt. Die Folge ist das Entfallen der Pflicht zur Steuerveranlagung.

Hier handelt es sich um ein Wahlrecht für die Anlagenbetreiber. Es bleibt ihnen nach wie vor möglich, die Gewinnerzielungsabsicht mit einem so genannten Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Zum Nachweis ist regelmäßig eine Totalüberschussprognose erforderlich. In diesem Fall können dann auch (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn in den Folgejahren Gewinne erzielt werden.

Was bedeutet die neue Vereinfachungsregelung?

Die Vereinfachungsregelung kann angewendet werden bei

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
  • Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Die weiteren Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen gelten entsprechend.

Wenn ein Teil des Gebäudes vermietet ist, kann die neue Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen werden. Allerdings sind dagegen ein häusliches Arbeitszimmer oder eine nur gelegentliche entgeltliche Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 Euro im Jahr im Einfamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus unproblematisch. Hier wird eine vollständige Eigennutzung unterstellt.

Vorsicht bei den Folgen der Wahlrechtsausübung!

Betroffene, die erwägen, die neue Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, sollten vor einer Antragstellung die möglichen Konsequenzen sorgfältig prüfen.

Sobald der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung abgeben wurde, unterstellt das Finanzamt, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht für die Anlage bestand. Die Folge ist, dass bei der Einkommensteuer weder Gewinne noch Verluste aus dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für die laufende aktuelle Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern auch für Vorjahre, soweit die Steuerbescheide noch geändert werden können, beispielsweise weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder gemäß § 165 der Abgabenordnung vorläufig ergangen sind. Für die folgenden Jahre des Betriebs der Anlage führt die Antragstellung dazu, dass eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) nicht mehr an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Änderungen bedeutet, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können und aus dem Betrieb der Anlage bisher Verluste geltend gemacht wurden. Dabei können auch Nachzahlungszinsen anfallen. Nur für die Veranlagungsjahre, deren Steuerbescheide rechtlich nicht mehr geändert werden können, bleibt der Vereinfachungsantrag ohne Konsequenzen.

Mit der Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt, dass diese kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit kein Gewerbebetrieb vorliegt. Dies hat zur Folge, dass eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen darstellt. Dementsprechend ist kein Betriebsaufgabegewinn bzw. -verlust zu erfassen. Das Gleiche gilt für die steuerliche Relevanz eventuell vorhandener sog. stiller Reserven.

Umsatzsteuerpflicht bleibt bestehen – Kleinunternehmerregelung prüfen!

Anlagenbetreiber, die die Vereinfachungsregelung bei der Einkommensteuer beantragen, müssen aber weiterhin die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein BHKW beachten. Die Steuerpflicht der Umsätze bleibt unverändert bestehen. Eine Chance bietet hier die so genannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Frage, welches Vorgehen im Einzelfall steuerlich die beste Wahl ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

Weitere Infos und Hilfestellung:

Weitere Informationen und Hilfestellung zur möglichen Steuererleichterung bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken zum kostenlosen Download:

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Juni 2021 vom 30. Juni 2021). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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Haben wir Ihre personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und sind wir gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so treffen wir unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu Ihren personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen Ihrer personenbezogenen Daten verlangt haben.

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  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber uns geltend gemacht, sind wir gemäß Art. 19 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern, denen Ihre personenbezogenen Daten von uns offengelegt wurden, diesen Umstand mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht uns gegenüber das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

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In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook sowie zu Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Webseite Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus, bevor Sie unsere Webseite besuchen.

7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022