Kooperation mit ROLAND Rechtsschutz: Damit Sie sicher zu Ihrem Recht kommen

Guter Rat kann schon mal teuer werden, aber Mitglieder von Haus & Grund erhalten Rechtsschutz zu Sonderkonditionen.

Symbolbild Rechtsschutz: Zwei Personen füllen ein Dokument ausFoto: dundersztyc / fotolia.de

Eigentum verpflichtet – sagt unser Grundgesetz in Artikel 14. Die Frage, wie weit die Pflichten eines privaten Immobilieneigentümers reichen, kann mitunter zu kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Mieter, dem Nachbarn oder einem Miteigentümer führen.

Wohl dem, der dann Mitglied eines Haus & Grund Vereins und deshalb in der Lage ist, seine Interessen als Eigentümer und/oder Vermieter ohne großes Kostenrisiko wahrzunehmen.

Absicherung gegen das Prozesskostenrisiko

Möglich macht das für alle Haus & Grund Mitglieder in Rheinland-Pfalz eine langjährige Kooperation zwischen dem Landesverband und der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs AG. Deren Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz zu Haus & Grund Sonderkonditionen bildet einen wichtigen – und kostengünstigen – Baustein im Versicherungsschutz privater Immobilieneigentümer.

Haus & Grund Rechtsschutz auf einen Blick

Für Haus & Grund Mitglieder bietet ROLAND Rechtsschutz folgende Leistungsarten zu Sonderkonditionen an:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Straf-Rechtsschutz auch außergerichtlich
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz auch außergerichtlich
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz vor Gerichten*
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten*
  • auf Wunsch zusätzlich: Vertrags-Rechtsschutz vor Gerichten inkl. Rechtsschutz für Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG*

*): 3 Monate Wartezeit. Bei Eigenbedarfskündigungen besteht eine Wartezeit von 6 Monaten.

Es gelten folgende Bedingungen:

  • Selbstbeteiligung: 250 Euro je Rechtsschutzfall, bei Räumungsklagen 500 Euro je Rechtsschutzfall
  • Deckungssumme: 1 Million Euro je Rechtsschutzfall
  • Laufzeit des Rechtsschutzvertrags: 1 Jahr
  • Kündigungsfrist: 4 Wochen vor Ablauf des Vertrags zum 31.12. eines jeden Jahres
  • Geltungsbereich: Deutschland
  • In einem Mehrparteienhaus müssen alle der im Eigentum des Haus & Grund Mitglieds stehenden Wohneinheiten versichert werden. Gewerbliche Einheiten innerhalb eines Wohn- und Geschäftshauses müssen nicht mitversichert werden.
  • Es besteht freie Anwaltswahl.

Denn er bietet eine wertvolle Absicherung gegen das hohe Prozesskostenrisiko, das bei Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn oder innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft oftmals überhaupt nicht abschätzbar ist.

Zunächst Rechtsberatung durch Haus & Grund

Was ist das Besondere am Haus & Grund Rechtsschutz, den Mitglieder bei jedem Ortsverein abschließen können? Es handelt sich, so die Erklärung im Juristen-„Sprech“, um eine Versicherung zur gerichtlichen Geltendmachung rechtlicher Interessen nach erfolgter außergerichtlicher Rechtsberatung durch Haus & Grund.

Das heißt: Wer als Vermieter Ärger hat, weil beispielsweise der Mieter nur unregelmäßig zahlt oder die Nebenkostenabrechnung anzweifelt oder wer als selbstnutzender Eigentümer in Differenzen mit seinem Grundstücks- oder Wohnungsnachbarn gerät, sucht (und bekommt) zunächst den – kostenlosen – rechtlichen Rat der Haus & Grund Experten vor Ort.

Viele Fälle lassen sich außergerichtlich klären

In einem großen Teil der Fälle können die kompetenten und erfahrenen Fachjuristen erfolgreich weiterhelfen; oft muss der teure Weg vor Gericht gar nicht angetreten werden. Kommt es doch zum Prozess, sichert der Haus & Grund Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz die Interessen von Eigentümern und Vermietern umfassend ab.

Als Ausnahme von dieser Regel kann der Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz bereits für den außergerichtlichen Bereich (Einleitung der Ermittlungen) in Anspruch genommen werden.

Die übliche Wartezeit kann entfallen

Obendrauf kommt noch ein exklusiver Sondervorteil von besonderer Bedeutung: Die ansonsten übliche (mehrmonatige) Wartezeit bis zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes entfällt, wenn

  • bei Haus & Grund ein Solvenzcheck zur Bonitätsprüfung des Mietinteressenten durchgeführt,
  • für die Vermietung des Objekts ein Formularmietvertrag von Haus & Grund verwendet und
  • die Eigentümer-Rechtsschutzversicherung über einen Haus & Grund Ortsverein abgeschlossen wurde.

Wichtig: Diese drei Bedingungen müssen innerhalb von vier Wochen erfüllt sein.

Sie möchten mehr wissen über die Sonderkonditionen beim Haus & Grund Rechtsschutz und weitere Vorteile einer Mitgliedschaft? Fragen Sie nach beim Haus & Grund Ortsverein!

Mehr zu den Haus & Grund Sonderkonditionen bei ROLAND Rechtsschutz

Praxisbeispiele: Wie Haus & Grund Mitglieder vom Rechtsschutz profitiert haben

 

Streitfall: Treppenhausreinigung

Johannes B. hat mit den Mietern seines Mehrfamilienhauses vereinbart, dass jede Partei turnusmäßig die Reinigung des Treppenhauses vornimmt. Wer wann an der Reihe ist, regelt ein Putzplan. Der Mieter, der an der Reihe ist, hat bis zum dritten Werktag des jeweils planmäßig zugeteilten Monats die Treppenhausreinigung durchzuführen.

Mieter Klaus H. hielt sich jedoch nicht daran. Das Treppenhaus war auch Wochen nach dem Stichtag noch immer nicht gereinigt. Daraufhin beauftragte Johannes B. ein professionelles Reinigungsunternehmen. Die Kosten für zwei Arbeitsstunden wollte er von Klaus H. ersetzt bekommen. Schließlich habe sich dieser nicht an den Putzplan gehalten.

Der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden. Nach seiner Meinung hätte er vor der Beauftragung eines Fachunternehmens zumindest angemahnt werden müssen.

Mit dieser Argumentation hatte Klaus H. jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht gab dem Antrag von Johannes B. statt.

Da im Mietvertrag bereits eine Frist zur Vornahme der Treppenhausreinigung enthalten ist, sei eine Mahnung hier entbehrlich gewesen. Der Mieter befand sich nach dem Fristablauf in Verzug. Dabei sei es unerheblich, dass eine Ersatzvornahme der Reinigung durch Dritte (die Beauftragung des Reinigungsunternehmens) vertraglich nicht vorgesehen sei. 

Auch im Hinblick auf die Gefahr von Beschwerden oder gar Mietminderungen durch andere Mieter wegen des schmutzigen Treppenhauses habe der Vermieter nicht weiter warten müssen.

Mieter Klaus H. musste nicht nur die Reinigungskosten, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 260 Euro erstatten, die ROLAND Rechtsschutz bereits für Johannes B. ausgelegt hatte.

 

Streitfall: Zustimmung zur Tierhaltung

Sibylle Z. vermietet eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Innenstadtlage. In dieser leben die Eheleute G. und ihre zwölfjährige Tochter. Die Mieter teilten Sibylle Z. eines Tages mit, dass sie sich einen Hund anschaffen wollten.

Dem stimmte die Eigentümerin nicht zu.
Da beide Eheleute berufstätig sind, sei die Versorgung und Beaufsichtigung des Hundes nicht sichergestellt. Es sei zu befürchten, dass der vierbeinige Mitbewohner Schäden an der Wohnung anrichte und durch Gebell die übrigen Mieter des Hauses störe.

Gegen die Hundehaltung sprächen auch mangelnde Auslaufmöglichkeiten in der Stadt. Nicht zuletzt könnten sich Nachbarn vor dem Tier ängstigen, was insgesamt eine Gefahr für den Hausfrieden darstelle.

Die Eheleute G. beharrten jedoch auf ihrem Wunsch und verklagten Sibylle Z. auf Zustimmung zur Haltung eines – zwischenzeitlich von ihnen ausgesuchten – Mischlingshundes. Trotz der von Sibylle Z. bei Gericht vorgebrachten guten Argumente wurde der Klage stattgegeben.

Die vagen Befürchtungen einer unzureichenden Versorgung und Verwahrlosung des Hundes würden nicht ausreichen, den Eheleuten G. ihre Zustimmung zu verweigern

. Die Fünf-Zimmer-Wohnung sei groß genug und somit für die Hundehaltung geeignet. Auch die Innenstadtlage spreche nicht dagegen. So seien Grünanlagen problemlos zu erreichen, um den notwendigen Auslauf des Tieres zu gewährleisten.

Der von den Mietern ausgewählte Mischlingshund gehöre auch keiner als aggressiv einzustufenden Rasse an, so dass auch in dieser Hinsicht keine Bedenken bestünden. Der Amtsrichter verurteilte Sibylle Z. daher zur Zustimmung zur Hundehaltung.

Das war zwar nicht das Urteil, das sich Sibylle Z. erhofft hatte, aber immerhin musste sie nicht auch noch die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 950 Euro übernehmen. Denn dafür kam ROLAND Rechtsschutz auf.

 

Streitfall: Tiefgarage als Lager für Getränkekisten

Martin L. vermietet mehrere Wohnungen inklusive Tiefgaragenstellplatz. Seine Mieterin Leila H. nutzte ihren Stellplatz jedoch anders als üblich. Sie stellte nicht nur ihr Fahrzeug ab, sondern lagerte dort zudem eine beträchtliche Anzahl an Getränkekisten.

Der Vermieter störte sich nicht nur am Anblick des Kisten-Lagers. Er hatte auch Bedenken, was den Brandschutz angeht. Also mahnte er Leila H. ab. Als diese darauf nicht reagierte, reichte er Unterlassungsklage ein – und bekam Recht.

Nach Ansicht des Gerichts entspricht die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes als Lagerstätte für Getränkekisten nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch. Erlaubt sei nur die Nutzung zum Abstellen eines Autos, Fahrrades und entsprechenden Zubehörs.

Andere Gegenstände seien in abgeschlossenen Kellerräumen unterzubringen. Der Vermieter müsse die nicht vertragsgemäße Nutzung nicht dulden – auch um eine falsche Vorbildfunktion für andere Mieter und die Entstehung einer Brandgefahr zu vermeiden.

Leila H. wird die Getränkekisten nun in ihre Wohnung tragen müssen. Da sie den Rechtsstreit verloren hat, muss sie auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten von Martin L. in Höhe von 580 Euro tragen, die ROLAND Rechtsschutz bevorschusst hatte.

 

Streitfall: Beseitigung eines Wespennestes

Dr. Wolfgang R. vermietet eine Wohnung an Sabine H., die ihm eines Tages eine Rechnung für einen Einsatz der Feuerwehr präsentierte. Diese hatte im Auftrag der Mieterin ein Wespennest entfernt. Nun wollte sie, dass Dr. R. ihr diese Kosten ersetzt.

Der Vermieter vertrat jedoch die Meinung, dass Sabine H. ihn zunächst über das Wespennest am Haus hätte informieren müssen. Diese jedoch verwies darauf, dass sie die Wohnung mit ihrem Kleinkind bewohne und aufgrund der von den Wespen ausgehenden akuten Gefahr nicht habe warten können. Sie reichte gegen den Eigentümer Klage auf Zahlung beim Amtsgericht ein.

Das Gericht gab dem Antrag von Sabine H. statt und verurteilte Dr. Wolfgang R. zur Zahlung des Rechnungsbetrags. Das Wespennest stelle einen Mangel an der Mietsache dar. Da in diesem Fall „Gefahr im Verzug“ war, durfte Sabine H. die Entfernung veranlassen, ohne zuvor den Vermieter in Kenntnis setzen zu müssen. Dieser musste darum auch die dafür entstandenen Kosten ersetzen.

Aber immerhin musste Dr. Wolfgang R nicht zusätzlich auch noch für die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 680 Euro aufkommen. Diese übernahm ROLAND Rechtsschutz für ihn.

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe September 2020 vom 2. September 2020). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

Button: Anmelden für den digfitalen Info-Service

Zurück

Cookie-Hinweis

Diese Website nutzt Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu ermöglichen. Wenn Sie nachfolgend zustimmen, werden alle Einstellungen aktiviert.

Cookie-Einstellungen