Maklerprovision beim Verkauf: Verwirrung und viele Ausnahmen
Für die Courtage gelten demnächst neue Regeln – allerdings längst nicht immer.
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Ab dem 23. Dezember gelten neue Regeln für die Makler-Courtage. Festgeschrieben ist nun bundesweit, was in Rheinland-Pfalz ohnehin längst üblich ist: eine Teilung der Maklergebühr zwischen Verkäufer und Käufer. Maximal die Hälfte der Kosten kann ein Eigentümer künftig bei der Veräußerung weitergeben.
Durch die Ausnahmen noch undurchsichtiger
Eigentlich soll das neue Gesetz für mehr Klarheit sorgen. „Tatsächlich sind die Regelungen durch die vielen Ausnahmen aber nun noch undurchsichtiger als vorher“, kritisiert Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.
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Er rät dazu, sich vor einem Verkauf einen Überblick über die neuen Regeln und hier vor allem über besagte Ausnahmen zu verschaffen. Denn eine wichtige Tatsache ist (noch) nicht genügend bekannt: Längst nicht alle Immobilien-Verkäufe sind überhaupt betroffen.
Gesetz gilt nur für Einfamilienhäuser und Wohnungen
So betrifft das Gesetz einzig und allein Einfamilienhäuser und Wohnungen. „Bei allen übrigen Immobilien ändert sich also erst einmal nichts“, betont Schönfeld. Das führt auch zu manch kuriosem Umstand. So müssen beispielsweise beim Verkauf einer Doppelhaushälfte die neuen Regeln eingehalten werden, bei der Veräußerung eines ganzen Doppelhauses jedoch nicht.
Insgesamt müssen sogar mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit das Gesetz für einen Verkauf zutrifft:
- Der Maklervertrag muss nach dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.
- Es muss eine Wohnimmobilie verkauft werden.
- Es muss es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung (auch Einliegerwohnung) handeln.
- Der Käufer muss ein Verbraucher (in der Regel eine Privatperson) sein.
Übrigens: Wird ein Maklervertrag vor dem Stichtag 23. Dezember 2020 geschlossen, gelten noch die alten gesetzlichen Regeln.
Ortsvereine helfen Mitgliedern bei Fragen weiter
Bei Fragen zum neuen Gesetz oder anderen Themen rund um den Verkauf und Kauf von Immobilien können Mitglieder sich an die Rechtsberatung Ihres Haus & Grund Ortsvereins in Rheinland-Pfalz wenden.
Textform vorgeschriebenDas neue Gesetz enthält auch eine neue Vorschrift für die Form von Maklerverträgen. Sie bedürfen jetzt zwingend der Textform – jedenfalls dann, wenn es um den Verkauf oder Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung geht. Das heißt: Mündliche Vereinbarungen sind nicht mehr zulässig (und dadurch nichtig). Anders als bei der Schriftform genügt bei der Textform allerdings auch eine Vereinbarung ohne eigenhändige Unterschrift (etwa per E-Mail). |
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Dezember 2020 vom 14. Dezember 2020). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: