Novelle der Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen: Zähler müssen jetzt fernablesbar sein

Installationspflicht gilt seit Anfang Dezember – ab Januar werden monatliche Verbrauchsinformationen verlangt.

Symbolbild Heizkostenverordnung: Display für fernablesbare ZählerFoto: Daisy Daisy / AdobeStock

In den vergangenen Monaten wurde viel und laut über den starken Anstieg der Energiekosten und die Auswirkungen auf Eigentümer, Vermieter und Mieter diskutiert (siehe dazu auch den Haus & Grund Tipp im Kasten unten). Fast ein wenig untergegangen ist dabei allerdings die Novelle der Heizkostenverordnung. Sie gilt bereits seit Anfang Dezember und bringt einige neue Herausforderungen für private Vermieter, von denen die ersten bereits diesen Monat bzw. gleich nach dem Jahreswechsel umgesetzt werden müssen. Wer sich nicht an die neuen Regeln zur Installation von Zählern sowie zur Verbrauchserfassung und -information hält, riskiert im Zweifelsfall Kürzungen der Betriebskosten durch die Mieter.

Zum Ablesen kein Betreten der Wohnung erforderlich

Um was geht es konkret? Das Gesetz verpflichtet Vermieter (aber auch Eigentümergemeinschaften) zur Installation von fernablesbaren Zählern. Das heißt: Werden Zähler und Heizkostenverteiler neu installiert, müssen diese seit Anfang Dezember fernablesbar sein – für das Ablesen ist damit künftig das Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich. Eine Ausnahme von der Einbaupflicht gilt, wenn nur ein einzelnes Gerät ersetzt oder ergänzt wird.

Übergangsfrist für installierte Zähler und Verteiler

Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler, die noch nicht fernablesbar sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2026 durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Installation technisch nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand bedeutet, der im Einzelfall nicht zumutbar ist. Wie genau die Umstände für diese Ausnahme aussehen müssen, ist aber noch nicht abschließend geklärt.

In einem Jahr werden die Anforderungen noch größer

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung – also ab dem 1. Dezember 2022 – müssen fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler zusätzlich auch interoperabel sein. Das heißt, dass die Geräte nicht mehr nur von einem Servicedienstleister abgelesen werden können (der sie installiert hat), sondern auch vom Eigentümer oder (nach einem Wechsel) von einem anderen Dienstleister. Gleichzeitig müssen die Geräte ab diesem Zeitpunkt außerdem an ein so genanntes Smart Meter Gateway angeschlossen werden sowie in Sachen Datenschutz und Datensicherheit dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Übrigens gilt auch für die Interoperabilität eine Übergangsfrist für Bestandsgeräte: Installierte fernablesbare Geräte, die nicht interoperabel sind oder die weiteren vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2031 ausgetauscht werden.

Künftig jeden Monat über den Verbrauch informieren

Mag es für die Umrüstung auf fernablesbare Zähler auch aus Vermietersicht noch gute Gründe geben, sind die neuen Informationspflichten kaum nachvollziehbar und dürften sich auf Dauer als großes Ärgernis entpuppen. Die Heizkostenverordnung sieht nach der Umrüstung auf fernablesbare Zähler regelmäßige Verbrauchsinformationen der Gebäudeeigentümer (also Vermieter, aber auch Eigentümergemeinschaften) an die Nutzer (also die Mieter oder die Wohnungseigentümer in der WEG) vor. Und diese müssen ab dem 1. Januar 2022 (also ab dem Jahreswechsel) jeden Monat (!) erfolgen.

Vermeintlicher Verbraucherschutz als Kostenfaktor

„Das ist vielleicht gut gemeint, wird aber durch den Mehraufwand zu steigenden Wohnkosten beitragen. Ob das dann unter dem Strich im Sinne der Verbraucher ist, denen die Änderung dem Vernehmen nach zugute kommen soll, wage ich zu bezweifeln“, betont Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Vermieter könnten die höheren Kosten entweder – wenn möglich – über die Betriebskosten umlegen oder über eine Mieterhöhung ausgleichen.

Die möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Wohnkosten werden ein zentraler Punkt der Prüfung der Folgen der Gesetzesänderung nach drei Jahren sein. Auf diese hatte der Bundesrat als Bedingung für die Zustimmung zur Novelle bestanden. „Besser als eine solche Überprüfung wäre es freilich gewesen, wenn die Politik gleich auf die berechtigten Einwände von Haus & Grund gehört und die Novelle entsprechend abgeändert hätte“, gibt Schönfeld zu bedenken.

Monatliche Mieter-Info per Brief oder Mail

Die monatliche Information kann sowohl schriftlich als auch elektronisch – etwa per E-Mail – erfolgen. Auch eine Veröffentlichung über eine eigene App oder ein Portal ist denkbar. Allerdings muss auch dann per Post oder Mail eine monatliche Information erfolgen, dass die neue Information vorliegt.

Welche Informationen die Mitteilung enthalten sollte

Enthalten muss die monatliche Mitteilung an den Verbraucher (bei Mietwohnungen also an den Mieter):

  • den Verbrauch des Nutzers im jeweils letzten Monat in Kilowattstunden,
  • den Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats (des gleichen Nutzers, sofern erhoben),
  • einen Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres (des gleichen Nutzers, sofern erhoben) sowie
  • eine Gegenüberstellung des individuellen Verbrauchs mit dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers.

Neue Regeln für den Inhalt der Jahresabrechnung

Darüber hinaus müssen mit der Jahresabrechnung weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich unter anderem um Informationen zum eingesetzten Brennstoffmix, zu erhobenen Abgaben, zu Steuern und Zöllen sowie Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen.

Bei Verstößen dürfen Mieter Kürzungen vornehmen

Die Jahresabrechnung (für diesen Teil der Betriebskosten) darf um drei Prozent gekürzt werden, wenn keine fernablesbaren Geräte installiert wurden, sofern der Gebäudeeigentümer hierzu nach der Heizkostenverordnung verpflichtet war. Außerdem kann der Nutzer oder Mieter die Jahresrechnung um weitere drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer seine Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Neben den bereits erwähnten Ausnahmen betreffen die neuen Pflichten natürlich auch die Vermieter nicht, deren Mieter ihren Verbrauch für Heizung- bzw. Warmwasser direkt mit dem Versorger abrechnen.

Haus & Grund Tipp: Mit den Mietern eine höhere Vorauszahlung vereinbaren

Durch die Zunahme von Homeoffice-Tagen und Homeschooling ist der Energieverbrauch vieler Haushalte gestiegen. Zusätzlich haben auch die Energiepreise kräftig zugelegt. Darum dürfte schon die Abrechnung für 2021 für viele Mieter-Haushalte (zum Teil sogar deutlich) teurer werden als bisher. Abgerechnet werden können die Betriebskosten zwar noch bis Ende 2022. Es empfiehlt sich aber, mit den Mietern schon jetzt über die drohende Nachzahlung zu sprechen, damit diese sie nicht unerwartet trifft. „Vor allem macht es für alle Beteiligten Sinn, die Betriebskosten-Vorauszahlung bereits jetzt entsprechend zu erhöhen – um einer hohen Nachzahlung für künftige Jahre vorzubeugen“, rät Ralf Schönfeld. Im Geiste eines guten Miteinanders zwischen Mieter und Vermieter hilft es seiner Erfahrung nach wenig, die schlechte Nachricht so lange wie möglich aufzuschieben. Denn unerwartet hohe Nachzahlungen führen erfahrungsgemäß schnell zu Frust und Streit bzw. können auch ansonsten zuverlässige Mieter mitunter in Zahlungsprobleme bringen.

Trotz steigender Kosten: Mieter müssen ausreichend heizen

Mieter warnt der Verbandsdirektor davor, angesichts der gestiegenen Energiekosten zu wenig oder gar nicht mehr zu heizen. „Decken und Winterkleidung sind kein Ersatz für eine Heizung – gerade auch mit Blick auf die Gebäudesubstanz“, betont er. Eine bestimmte Temperatur dürfe der Vermieter zwar nicht verlangen, wohl aber eine ausreichende Raumtemperatur, um Schäden an der Wohnsache (wie Schimmelbildung oder gar eingefrorene Rohre) zu vermeiden. „Dafür muss der Mieter Sorge tragen“, stellt Schönfeld klar.

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Dezember vom 15. Dezember 2021). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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