Unzufrieden mit dem WEG-Verwalter: Wie und wann eine Abberufung möglich ist

Das sollten Eigentümergemeinschaften rund um die vorzeitige Trennung von ihren Verwaltern beachten.

Symbolbild Abberufung des Verwalters: Mann im Anzug weist per Fingerzeig zum AusgangFoto: RRF / AdobeStock

Worum geht es?

Idealerweise arbeitet eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit dem Verwalter langfristig zusammen. Ein Wechsel des Verwalters ist oft zeit- und kostenintensiv und bringt selten die erhofften Verbesserungen. Wichtig ist deshalb, bereits bei der Auswahl einer professionelle WEG-Verwaltung sorgfältig vorzugehen, um späteren Ärger zu vermeiden. Wenn die Beziehung mit dem Verwalter dann aber doch in die Brüche geht, müssen Eigentümer die rechtlichen Aspekte für die Abberufung des Verwalters kennen.

Entspricht die Abberufung ohne besonderen Grund ordnungsgemäßer Verwaltung?

Gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG kann der Verwalter jederzeit und ohne Grund von seinem Amt abberufen werden, daneben selbstverständlich auch aus wichtigem Grund. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Anderslautende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden. Somit besteht noch eine vertragliche Bindung, die in dieser Zeit zu doppelten Verwalterkosten führen kann, was womöglich einen Grund für Anfechtungen des Abberufungsbeschlusses bieten kann.

In der Praxis stellt sich seit der WEG-Reform die Frage, ob die Abberufung des Verwalters ohne besonderen Grund immer ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Auf jeden Fall müssen die Vermögensinteressen auch der überstimmten Minderheit berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass es nicht in jedem Fall voraussetzungslos ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sich von dem Verwalter zu trennen, wenn die Mehrheit der Eigentümer einen „besseren“ Verwalter gefunden hat.

Damit der Beschluss über die Abberufung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, müssen den Eigentümern mindestens die Auswirkungen ihres Beschlusses klar sein. Ihnen muss mindestens verdeutlicht werden, dass bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund die vertragliche Vergütung grundsätzlich für weitere sechs Monate geschuldet ist. Wenn dies den Eigentümern nicht klar war, ist die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage gefallen und entspricht daher nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein förmlicher Hinweis im Protokoll der Eigentümerversammlung ist zwar rechtlich nicht zwingend, aber zur Vermeidung von späteren Problemen zu empfehlen.

Praxistipp:

Solle eine Verwalterabberufung ohne wichtigen Grund erfolgen, sind die Eigentümer auf die Fortdauer der Vergütungspflicht für die kommenden sechs Monate hinzuweisen.

Anspruch des einzelnen Eigentümers auf Abberufung des Verwalters?

Trotz des weiten Ermessens der Eigentümer bei der Verwalterabberufung ist es fraglich, ob eine Abberufung ohne jegliche sachliche Gründe noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Deshalb ist ein Anspruch eines Eigentümers, den Verwalter ohne wichtigen Grund abzuberufen, kaum denkbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.02.2022, Az. V ZR 65/21) hat dazu inzwischen entschieden, dass auch nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann besteht, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. „Nicht vertretbar“ bedeutet allerdings nicht, dass unerfüllbare Anforderungen an den Abberufungsanspruch gestellt werden dürfen. Es reicht aus, wenn in der Gesamtschau allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Ob ein Abberufungsanspruch besteht, ist nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.

Unterschied zwischen Verwalterbestellung und Verwaltervertrag

Wird der Verwalter von seinem Amt abberufen, endet unmittelbar mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses seine organschaftliche Stellung als Verwalter. Zu beachten ist jedoch, dass sich die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter nach dem Verwaltervertrag richten. Soweit also auch die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung gegeben ist, wird zumindest die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht unmittelbar beendet.

Der Beschluss über die Abberufung des Verwalters führt also nicht automatisch auch zur Beendigung des Verwaltervertrags. Ist der Verwaltervertrag nicht befristet, muss hingegen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Will man also den Verwalter loswerden, muss man ihn einerseits abberufen und andererseits auch den Verwaltervertrag kündigen. Etwas Anderes gilt allerdings, wenn die Laufzeit des Verwaltervertrags an den Zeitraum der Bestellung geknüpft ist. Dann endet mit Beschlussfassung über die Abberufung auch das Vertragsverhältnis.

Da der Bestand des Verwaltervertrags von der Amtsstellung grundsätzlich unabhängig ist, regelt § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG im Falle der Abberufung des Verwalters ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beendigung des Verwaltervertrags.

Kann der Vertrag mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht außerordentlich fristlos gekündigt werden, sind evtl. im Verwaltervertrag enthaltene Kündigungsfristen zu beachten, soweit diese zu einer Beendigung vor Ablauf von 6 Monaten nach der Abberufung führen. Dem Verwalter ist jedenfalls bis zum Ende der Kündigungsfrist das Verwalterhonorar weiterzuzahlen bzw. längstens 6 Monate nach Abberufung. Hierauf hat er sich jedoch gemäß § 615 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und anderweitigen Verdienst in Höhe von ca. 25 bis 30 Prozent anrechnen zu lassen. Ist der Verwaltervertrag befristet und kann deshalb nicht ordentlich gekündigt werden, steht dem Verwalter bis spätestens 6 Monate nach der Abberufung das nach § 615 Satz 2 BGB gekürzte Verwalterhonorar zu.

Beispiel 1:

Der Verwalter ist bis 30. September 2023 bestellt. Am 14. Mai 2022 beschließen die Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters. Im Verwaltervertrag ist eine Vertragslaufzeit bis mindestens 30. September 2023 geregelt. Diese Befristung ist nicht maßgeblich. Vielmehr endet der Verwaltervertrag auch ohne gesonderte Kündigung 6 Monate nach der Abberufung, also mit Ablauf des 13. November 2022.

Beispiel 2:

Der Verwalter ist bis zum 31. Dezember 2024 bestellt. Der Verwaltervertrag ist mindestens für diesen Zeitraum geschlossen und soll für den Fall der Wiederbestellung weitergelten. Am 20. Oktober 2023 wird der Verwalter von seinem Amt abberufen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags liegt nicht vor. Er kann nun die auf den Zeitraum November 2023 bis April 2024 entfallende und nach § 615 Satz 2 BGB gekürzte Vergütung geltend machen.

Wann beginnt die 6-Monats-Frist?

Gerichtlich noch nicht entschieden ist, ob die 6-Monats-Frist mit dem Tag des Abberufungsbeschlusses oder mit dem Tag des Ablaufs der Amtszeit zu laufen beginnt.

Beispiel:

Verwalter V ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 bestellt; der Verwaltervertrag weist die gleiche Laufzeit aus. In der Eigentümerversammlung vom 31. März 2022 wird V ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Wirkung zum 31. Oktober 2022 vom Verwalteramt abberufen.

Richtigerweise ist nicht auf den Tag der Beschlussfassung über die Abberufung abzustellen, sondern auf den Tag, zu dem die Amtsbeendigung wirksam wird. Im oben genannten Fall stehen dem Verwalter somit noch Vergütungsansprüche vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 zu.

Mit Blick auf diese gerichtlich noch nicht entschiedene Frage empfiehlt sich eine klarstellende Regelung im Verwaltervertrag:

„Wird der Verwalter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Verwalteramt abberufen, so endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach dessen Abberufung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Abberufung des Verwalters ist dabei nicht der Tag der Beschlussfassung über dessen Abberufung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Abberufung des Verwalters wirksam werden soll, also der letzte Tag der Bestellung des Verwalters.“

Unter- und Überschreitung der 6-Monats-Frist

Fehlt es am wichtigen Grund, steht dem Verwalter der Vergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrags zu, allerdings gekappt auf maximal 6 Monate. Dabei ist zu beachten, dass sich aus § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG ein 6 Monate unter- oder überschreitender Rest-Vergütungsanspruch des Verwalters ergeben kann.

Beispiel:

Verwalter V ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 bestellt; der Verwaltervertrag weist die gleiche Laufzeit aus. In der Eigentümerversammlung vom 30. September 2022 wird V ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Verwalteramt abberufen.

Da vertragliche Vereinbarungen § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG vorgehen, soweit diese das Abberufungsrecht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht erschweren oder ausschließen, führen kürzere Kündigungsfristen zu Lasten des Verwalters, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder der Umstand, dass die Laufzeit des Verwaltervertrags vor Ablauf der 6-Monats-Frist ohnehin endet, zu einer Fristverkürzung, im obigen Beispielfall auf 3 Monate, d.h. der Verwaltervertrag endet am 31. Dezember 2022.

Abberufung und Vertragskündigung aus wichtigem Grund

Seit der Reform des WEG-Rechts gilt, dass die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Verwalter erst recht abberufen werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Da der Verwalter aber kein Anfechtungsrecht mehr hat, hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur noch Bedeutung für die Frage, ob der Verwaltervertrag außerordentlich fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht an den Zeitraum der Bestellung des Verwalters gekoppelt ist.

Wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des (üblicherweise befristeten) Verwaltervertrags vorliegt, ist neben der Beschlussfassung über die Abberufung auch ein gesonderter Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrags erforderlich.

Für die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Verwalters derart schwerwiegend ist, dass der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, kann man sich an der zur Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund ergangenen Rechtsprechung orientieren.

Mehr Informationen

Wer Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist oder werden will, sollte genau wissen, worauf er sich dabei einlässt – auch rechtlich. Das gilt insbesondere für die rechtlichen Spielregeln rund um die Eigentümerversammlung und deren Beschlüsse. Im Online-Shop des Landesverbands sind ein Info-Dossier (zu den wichtigsten Themen rund um die WEG) sowie Merkblätter zu verschiedenen Einzelthemen für Wohnungseigentümer erhältlich:

Beratung beim Ortsverein

Haus & Grund Mitglieder erhalten in Ihrem Ortsverein Hilfestellung und Rechtsberatung, auch zu den besonderen Problemen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Einen Überblick über die 37 Vereine in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Mai 2023 vom 30. Mai 2023). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
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  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO);
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber uns geltend gemacht, sind wir gemäß Art. 19 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern, denen Ihre personenbezogenen Daten von uns offengelegt wurden, diesen Umstand mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht uns gegenüber das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

  • die Verarbeitung auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO) oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
  • die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
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Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Webseite Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus, bevor Sie unsere Webseite besuchen.

7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022