Wärmeplanung: Die Heizung der Zukunft beschäftigt die privaten Eigentümer sehr

Freude über die große Resonanz und wertvolle Erkenntnisse für die Heizungswende aus der Umfrage des Landesverbands.

Foto: DOC RABE Media / Adobe Stock

Von Verbandsdirektor Ralf Schönfeld

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Wärmeplanungsgesetz (WPGAG-E) wurde auf Landesebene bereits am 9. Juli 2024 im Ministerrat im Grundsatz gebilligt. Haus & Grund Rheinland-Pfalz nahm im Rahmen einer Verbändeanhörung zu dem Gesetzesvorhaben Stellung. Gleichzeitig führten wir eine Mitgliederbefragung durch, die zu fast 2.200 (!) Rückmeldungen geführt hat. Im Vergleich zu früheren Umfragen war die Resonanz etwa dreimal so hoch. Dafür möchten wir uns bei allen, die sich beteiligt haben, sehr herzlich bedanken.

Haus & Grund diesmal zum Runden Tisch Wärmeversorgung eingeladen:

Die Ergebnisse der Befragung werden wir in die weiteren politischen Gespräche mit dem Umweltministerium einbringen. Eine erste Gelegenheit dazu bietet der 2. Runde Tisch Wärmeversorgung am 23. September 2024. Nachdem Haus & Grund bei diesem Gesprächsformat zunächst von Umweltministerin Katrin Eder ignoriert worden war, wurden wir zum September-Termin eingeladen und werden uns dort für unsere Mitglieder engagieren.

Neben dem Sachstand zum Gesetzgebungsverfahren zum WPGAG gehören zu den Gesprächsthemen die Rolle der Energieagentur Rheinland-Pfalz bei der Beratung der Kommunen zur Wärmeplanung und den Möglichkeiten für Nahwärme sowie die Fortführung der ministeriellen Arbeitsgruppen (Kommunale Spitzenverbände, Berater & Handwerker, Industrie & Unternehmen)

Gesetz zur Ausführung der Wärmeplanung in Rheinland-Pfalz:

In § 4 WPG wird den Ländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Gemäß § 4 Abs. 1 WPG sind Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnenden bis zum 30. Juni 2026 und für Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnenden oder weniger bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen. Die Wärmeplanung soll die Planungs-und Investitionssicherheit von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Energieversorgern steigern und die notwendigen Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme anreizen. Das Land Rheinland-Pfalz kann diese Aufgabe als Pflichtaufgabe per Landesgesetz auf die Kommunen übertragen (§ 33 WPG, § 110 LV). Den Städten und Gemeinden kommt für das Gelingen der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu.

Mit dem WPGAG soll die Pflicht zur Wärmeplanung auf die kreis- und verbandsfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden übertragen werden. Dadurch soll die langfristige Aufgabe der Transformation der Wärmeversorgung als wichtige Planungs- und Steuerungsaufgabe in den Kommunen verankert werden. Zudem werden im WPGAG Regelungen zum vereinfachten Verfahren getroffen, ein Konvoi-Verfahren ermöglicht, die Anzeige der Wärmepläne, die Finanzierung sowie die Zuständigkeiten geregelt. Ebenso werden der Mehrbelastungsausgleich dargelegt und Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehen. Der Vollzug soll der Energieagentur Rheinland-Pfalz als Beliehene übertragen werden.

Haus & Grund bewertet den Gesetzesentwurf grundsätzlich positiv:

Haus & Grund Rheinland-Pfalz begrüßt den Entwurf des Ausführungsgesetzes zum Wärmeplanungsgesetz zur kommunalen Wärmeplanung im Wesentlichen. Besonders positiv zu werten ist die Absicht, die planungsverantwortlichen Stellen (pvS) aus Kosten- und Effizienzgründen in kreis- und verbandsfreien Städten, in verbandsfreien Gemeinden und in Verbandsgemeinden anzusiedeln. Die damit verbundene Möglichkeit, für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung durchzuführen, ist ebenso zu befürworten wie die Optionen für eine verkürzte oder vereinfachte Wärmeplanung bzw. den kompletten Verzicht.

Die kommunale Wärmeplanung dient nicht nur der Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmesektor, indem sie eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickelt. Die kommunale Wärmeplanung ist vielmehr für einen Großteil der Fälle die grundlegende Voraussetzung für das Erreichen eines Wechsels der Energieträger privater Haushalte von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien. Sie stellt den ersten Schritt für Gebäudeeigentümer dar, um Klarheit über die künftige regionale Versorgungsstruktur zu erhalten.

Die Gemeinden sind dabei wichtige Akteure für die Erreichung der Klimaschutzziele vor Ort. Um die Klimaschutzziele möglichst effektiv zu verfolgen, ist ein planmäßiges Vorgehen erforderlich. Nur wenn den privaten Gebäudeeigentümern die Handlungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer zukünftigen Wärmeversorgung klar sind, können sie die notwendigen Sanierungsentscheidungen in Übereinstimmung mit den Klimaschutzzielen und gesetzlichen Anforderungen an einen klima-neutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2045 erfüllen. Nur durch eine zukunftsgerichtete Planung können alle Potenziale des Gebäudebestands ausgeschöpft werden.

Bei der kommunalen Wärmeplanung spielt vor allem bei der Bestandsanalyse der aktuelle Energieträger der Wärmeversorgung eine entscheidende Rolle. Es ist daher wichtig zu wissen, welche Energieträger die Haus- und Grundeigentümer bisher für die Wärmeversorgung nutzen. Unsere aktuelle Umfrage hat ergeben, dass rund 70 Prozent Gas und fast 20 Prozent Öl als Energieträger nutzen. Das heißt: Rund 90 Prozent der Wohnungsinhaber setzen bisher auf fossile Energieträger.

Etwa 65 Prozent der Befragten haben in den letzten fünf Jahren die Heizung noch nicht erneuert. Bei dem Drittel der Befragten (33 Prozent), die angegeben haben, dass in den letzten fünf Jahren die Heizung erneuert wurde, haben über drei Viertel „noch schnell“ eine neue fossile Heizung (Gas/Öl) eingebaut, um „bis 2044 Ruhe zu haben“.

Statt Verunsicherung braucht es Akzeptanz der Immobilieneigentümer:

Seit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes und der Pflicht der Gemeinden zur Durchführung einer Wärmeplanung kommt in den nächsten Jahren einiges auf die Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz zu. Eigentümer brauchen dabei wegen der hohen Investitionen langfristig Verlässlichkeit. Für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter müssen Wohnungen bezahlbar bleiben. Es ist zudem dringend erforderlich, die Eigentümer mit den bevorstehenden Regelungen nicht zu überfordern. Hier muss viel Aufklärungsarbeit betrieben werden und die Kosten müssen durch gezielte Förderprogramme finanzierbar bleiben.

Laut unserer Befragung haben rund 73 Prozent der Eigentümer noch keine Entscheidung getroffen, wie sie auf eine klimaneutrale Wärmeerzeugung umsteigen sollen. Über die Hälfte will zunächst die kommunale Wärmeplanung abwarten. Deshalb bedarf es vor Ort auf kommunaler Ebene einer zügigen Umsetzung der Verfahren zur kommunalen Wärmeplanung.

Beteiligung der Eigentümer und ihrer Interessenvertretung vor Ort:

Eine zentrale Herausforderung der Heizungswende und damit auch der kommunalen Wärmeplanung ist es, die betroffenen Immobilieneigentümer „mitzunehmen“. Private Eigentümer sind aufgrund der bedeutenden Rolle, die sie auf dem Immobilienmarkt einnehmen (siehe Kasten), unabdingbar für die reibungslose Durchführung der Energiewende, von der sie unmittelbar und erheblich berührt sind.

Bedeutung der privaten Immobilieneigentümer

Wohnungen in Gebäuden mit Wohnraum (Quelle: Zensus 2022):

2.125.493 (100%) – Rheinland-Pfalz insgesamt

Davon verteilt nach Eigentumsform des Gebäudes:

  • 339.214 (15,96%) – Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, WEG
  • 1.596.443 (75,11%) – Privatpersonen
  • 17.513 (0,82%) – Wohnungsgenossenschaften
  • 67.334 (3,17%) – Kommune oder kommunales Wohnungsunternehmen
  • 23.376 (1,1%) – andere privatwirtschaftliche Unternehmen
  • 6.883 (0,32%) – Bund oder Land
  • 12.150 (0,57%) – Organisation ohne Erwerbszweck

Über 91 (!) Prozent der Wohnungen in Rheinland-Pfalz befinden sich demnach in privater Hand.

Weitere Haus & Grund interne Erhebungen zeigen, dass rund 65 Prozent der Verbandsmitglieder nur über 1 bis 6 Wohneinheiten verfügen. Lediglich 20 Prozent besitzen mehr als 10 Wohneinheiten. Ein Blick auf die Altersstruktur zeigt darüber hinaus, dass nahezu drei Viertel der Altersgruppe „60plus“ angehören. Es ist statistisch davon auszugehen, dass diese Quoten für alle privaten Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz (in deren Eigentum sich über 90 Prozent der Wohnungen in Rheinland-Pfalz befinden) repräsentativ sind.

Die Beteiligung von Haus & Grund bei der Wärmeplanung als Sprachrohr der privaten Eigentümer und Vermieter bietet daher einen erheblichen Mehrwert für die planungsverantwortlichen Stellen. Nur durch die entsprechende umfassende Einbeziehung in die lokalen Beteiligungsprozesse können die kommunizierten Informationen breiter wahrgenommen werden.

Nach den katastrophalen Erfahrungen mit den öffentlichen Diskussionen rund um das Gebäudeenergiegesetz dürfen diese Fehler bei der kommunalen Wärmplanung nicht wiederholt werden. Eine begleitende Kommunikationsstrategie ist entscheidend für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Dazu können auf Landesebene entwickelte standardisierte Informationsformate und -veranstaltungen ein wichtiger Baustein sein.

Diese Notwendigkeit der umfassenden Information und Transparenz zeigte sich bei unserer Umfrage auch bei den Ergebnissen unserer konkreten Frage zu Fern- und Nahwärme. Ein Viertel der Befragten erklärte zwar, eigenständig bleiben zu wollen. Gleichzeitig benötigen rund die Hälfte der Befragten zunächst noch mehr Informationen, was eine zentrale Wärmeversorgung für sie bedeutet.

Anschluss- und Benutzungszwang als Konfliktpunkt:

Aufgrund der rechtlichen Möglichkeit nach § 26 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung kann es dazu kommen, dass Immobilieneigentümer in bestimmten Gebieten im regionalen Einzelfall keine freie Wahl für ihr Heizsystem haben, sondern sich zukünftig womöglich mit einem Anschluss- und Benutzungszwang an ein vorhandenes Wärmenetz konfrontiert sehen werden. Hier darf es nicht dazu kommen, dass Kommunen die Ausweisung eines Gebiets als Wärmenetzgebiet nutzen, um dort einen Anschluss- und Benutzungszwang zu erlassen.

Die kommunale Tendenz zum Anschluss- und Benutzungszwang bewertet Haus & Grund sehr kritisch. Hier besteht absoluter Konsens mit der Verbraucherzentrale: Da es sich bei Wärmenetzen um unregulierte Monopole handelt und die Rechte von Wärmekunden gegenüber ihrem Versorger deutlich schwächer ausgeprägt sind als bei anderen Formen des Heizens, ist es aus Gründen des Verbraucherschutzes bedenklich, dass Menschen gezwungen werden könnten, sich in diese Vertragsverhältnisse zu begeben. Über ein Drittel der Immobilieneigentümer lehnten bei unserer aktuellen Umfrage einen Anschluss- und Benutzungszwang ausdrücklich ab.

Fazit: „Schnelligkeit – Transparenz – Freiwilligkeit“

Für eine erfolgreiche Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung sind folgende drei Punkte besonders wichtig:

1. Schnelle Umsetzung

Eine kommunale Wärmeplanung muss so schnell wie möglich erstellt werden, um vor dem Hintergrund der geplanten, zeitlich ambitionierten Heizungsaustauschpflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz Fehlinvestitionen bei der Sanierung privater Bestandsgebäude zu vermeiden. Der kommunalen Wärmeplanung kommt eine zentrale Orientierungsfunktion bei privaten Investitionsentscheidungen im Bereich der Wärmeversorgung zu.

Haus & Grund fordert bereits seit langem die Verpflichtung der Kommunen zur Erstellung und Einhaltung kommunaler Wärmepläne. Der Landesverband begrüßt die nun endlich erfolgende Umsetzung mit dem vorliegenden Ausführungsgesetz. Jedoch muss angesichts der zeitlich ambitionierten gesetzlichen Anforderungen an die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer auch die dringend gebotene Erstellung der Wärmeplanung für die Kommunen in einem entsprechend ambitionierteren Zeitrahmen vorangetrieben werden und erfolgen.

Dabei sind die Möglichkeiten für eine verkürzte oder eine vereinfachte Wärmeplanung sowie die Option auf einen kompletten Verzicht zwar äußerst positiv zu bewerten. Hier muss aber flankierend gewährleistet werden, dass Kommunen nicht erst bis zum 30. Juni 2028 von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen. Bei den Finanzierungsregelungen in § 7 sollte daher ein „Geschwindigkeitsbonus“ eingeführt werden.

2. Umfassende Information gegenüber den betroffenen Eigentümern

Weiterhin bedarf es eines umfassenden Kommunikationskonzepts sowohl auf Ebene des Landes als auch auf kommunaler Ebene. Haus & Grund steht hier gerne mit seinem Mitgliedermagazin, das monatlich über 47.000 Mitglieder sowie zahlreiche weitere Immobilieneigentümer erreicht, als Multiplikator zur Verfügung.

3. Verzicht auf Anschluss- und Benutzungszwang

Grundsätzlich plädiert Haus & Grund für einen Verzicht auf die rechtliche Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Zwar zeigten sich immerhin 40 Prozent der von uns Befragten dafür sogar offen – jedoch nur dann, wenn auch die Rahmenbedingungen passen. Das bedeutet, dass es eine volle Kostentransparenz erfordert und entsprechende finanzielle Förderungen für eine Umstellung notwendig sind. Wärmenetze sollten durch Nachhaltigkeit und wettbewerbsfähige Preise überzeugen und sich nicht auf einen behördlichen Zwang berufen können. Nur so schafft man Akzeptanz für die notwendige Wärmewende.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe September 2024 vom 11. September2024). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

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6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook sowie zu Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Webseite Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus, bevor Sie unsere Webseite besuchen.

7.2 Twitter

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7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

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9. YouTube

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Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022