Balkonsanierung in der Eigentümergemeinschaft: Worauf Wohnungseigentümer achten sollten

Wir geben einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen und den Möglichkeiten zur Kostentragung in der Praxis.

Symbolbild Balkonsanierung: Handwerker setzt einen Winkelschleifer an einem Balkon anTomasz / Adobe Stock

Von Verbandsdirektor
RA Ralf Schönfeld

Worum geht es?

In Eigentumswohnanlagen kommt es immer wieder zum Streit, was die Verantwortung bei Erhaltungsmaßnahmen bei Balkonen anbelangt. Dabei geht es meist vor allem darum, welche Elemente des Balkons zwingend Gemeinschaftseigentum sind und ob und wie diese zuzuordnen sind. Dies hat Konsequenzen für die Frage, wer welche Kosten von Erhaltungsmaßnahmen zahlen muss.

Durch den „neuen“ § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können solche Kosten den einzelnen Balkoneigentümern durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft auferlegt werden. Der Bundesgerichtshof hat zudem bereits vor der WEG-Reform von 2020 entschieden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2018, Aktenzeichen V ZR 163/17), dass sowohl die Pflicht zur Erhaltung des Balkons als auch die entsprechende Kostentragungspflicht per Vereinbarung dem jeweiligen Wohnungseigentümer (dessen Wohnung einen Balkon oder Terrasse hat) übertragen werden kann. Sofern eine solche Kostenübertragung nicht geregelt ist, sind Wohnungseigentümer nur verpflichtet, die Kosten der Erhaltung der im Sondereigentum stehenden Teile allein zu tragen.

Sanierungsbeschluss der Eigentümerversammlung

Ein Beschluss zur Balkonsanierung ist zu unbestimmt, wenn dem Beschluss nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang die Sanierung der Balkone durchgeführt werden soll. Stattdessen kann es passieren, dass Sanierungsvorgaben für das Sondereigentum mitbeschlossen werden, obwohl dazu keine Beschlusskompetenz besteht. Das Amtsgericht Friedberg (Urteil vom 10. Januar 2025, Aktenzeichen 2 C 580/24) hat klargestellt, dass eine Eingrenzung der vorzunehmenden Maßnahmen sowie Art und Umfang der zu sanierenden Elemente aus dem Beschluss eindeutig erkennbar sein müssen. Das heißt: Es muss geregelt werden, was für die einzelnen Elemente des Balkons gelten soll. Wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen auch nicht durch Auslegung ermitteln lassen, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit des Beschlusses der Balkonsanierung. Eigentümer in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (kurz GdWE oder WEG) und/oder die Verwaltung sollten Beschlussvorschläge deshalb auf unklare oder sogar nichtige Formulierungen prüfen, bevor diese mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versendet werden.

Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Die konkrete Eigentumszuordnung bei Balkonen ist für den Umfang der Erhaltungs- und Kostentragungspflichten wichtig. Solange keine abweichenden Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung getroffen werden, gelten dazu folgende Kriterien:

Regelung der Kostentragungspflicht bei Balkonen

Laut Gesetz trifft bei den konstruktiven Elementen des Balkons zunächst die Gemeinschaft die Erhaltungspflicht sowie die Kostentragungspflicht. Häufig gibt es aber in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung abweichende Vereinbarungen, die zu beachten sind. Dort kann beispielsweise vereinbart sein, dass die Erhaltung von Balkonen oder Balkonteilen durch den Sondereigentümer und/oder auf seine Kosten zu erfolgen hat, ganz gleich ob die einzelnen Teile Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind. Das kann zur Folge haben, dass die Eigentümerversammlung Beschlüsse zur Balkonsanierung inklusive Auftragsvergabe gegenüber Handwerkern entscheidet und die Kosten der Maßnahme vom Sondereigentümer zu tragen sind.

Von besonderer Bedeutung ist seit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2022 die Vorschrift des § 16 Abs.2 Satz 2 WEG. Damit kann die Kostentragungspflicht des jeweiligen Wohnungseigentümers für Erhaltungsmaßahmen an zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteilen des Balkons mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Diese Beschlusskompetenz zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hat der BGH in zwei Entscheidungen vom 22. März 2024 (Aktenzeichen V ZR 87/23 und V ZR 81/23) näher erläutert. Danach steht der WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Beschluss zur Kostenänderung kann als Dauerregelung gefasst werden, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden muss. Für die Balkonsanierung bedeutet dies, dass es möglich ist, dass die Wohnungseigentümer pauschal beschließen, dass die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen an den Balkonen von denjenigen Wohnungseigentümern zu tragen sind, deren Sondereigentumseinheit über einen Balkon verfügt.

Laut BGH ist es auch zulässig, zunächst nur eine Kostenbelastung für die Eigentümer der Balkone zu beschließen, deren Balkone in einem ersten Schritt saniert werden. Bei einer Folgebeschlussfassung über die Kostenverteilung für die Erhaltungsmaßnahmen an anderen Balkonen ist dann aber der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet: Die Eigentümer, die bei der ersten Sanierungsmaßnahme ihre Balkone allein bezahlt haben, dürfen bei späteren Sanierungen der anderen Balkone nicht noch einmal belastet werden.

Beispiel: Teilsanierung in zwei Schritten

Die Wohnanlage hat 15 Wohnungen, 10 davon haben Balkone. 4 Balkone sind sanierungsbedürftig. Die Wohnungseigentümer beschließen die Instandsetzung dieser 4 Balkone und legen fest, dass nur die vier Wohnungseigentümer, deren Balkone betroffen sind, jeweils für den eigenen Balkon die Kosten selbst zahlen. Wie mit den übrigen Balkonen zukünftig umgegangen wird, muss laut BGH in diesem Moment noch nicht geregelt werden. Wenn dann etwa drei Jahre später die anderen sechs Balkone auch sanierungsbedürftig sein sollten, muss aber berücksichtigt werden, dass bereits einzelne Eigentümer ihre Balkone allein bezahlt haben. Bei diesen Wohnungseigentümern besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Maßstabskontinuität. Würde also der weitere Beschluss zur Sanierung der restlichen Balkone dies nicht berücksichtigen, könnten die betroffenen Eigentümer der ersten Sanierung diesen zweiten Beschluss, der sie erneut belastet, erfolgreich anfechten und für ungültig erklären lassen.

Kosten bei Balkonreinigung

Die Möglichkeit, den Kostenverteilungsschlüssel im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 16 Abs.2 Satz 2 WEG abzuändern, gibt es auch, wenn es um die Kosten für die Reinigung von Balkonen geht. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 12. Januar 2024, Aktenzeichen 922 C 1990/23) entschieden.

Der Eigentümergemeinschaft steht bei der Auswahl des neuen Kostenverteilungsschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Grenze des Ermessens der WEG besteht in einer unangemessenen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer. Eine individuelle Kostentragung der Balkonreinigung benachteiligt Wohnungseigentümer nicht unangemessen.

Fazit für die erfolgreiche Balkonsanierung

Vor einer Sanierung von Balkonen muss stets der erste und wichtigste Schritt sein, dass Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sorgfältig geprüft werden, ob und welche Regelungen darin zum Thema Balkone enthalten sind. Bei Zweifeln an der Auslegung der Regelungen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat (beispielsweise beim Haus & Grund Ortsverein) einzuholen.

Ansonsten ist die juristisch oft komplizierte Frage, welche Teile der Balkone Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind, für die praktische Umsetzung der Sanierung bedeutungslos. Voraussetzung dafür ist nur, dass für die Kostentragungspflicht die Möglichkeiten der Beschlussfassung nach § 16 Abs.2 Satz 2 gemäß den Vorgaben des BGH genutzt werden.

Mehr Informationen

Merkblätter

Wer Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist oder werden will, sollte genau wissen, worauf er sich dabei einlässt – auch rechtlich. Im Online-Shop des Landesverbands sind Merkblätter zu verschiedenen Einzelthemen für Wohnungseigentümer erhältlich:

Beratung beim Ortsverein

Haus & Grund Mitglieder erhalten in ihrem Ortsverein Hilfestellung und Rechtsberatung, auch zu den besonderen Problemen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Einen Überblick über die Vereine in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Juli/August 2025 vom 4. August 2025). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.

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Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

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In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

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6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
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  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 06131/8920-0
Fax: 06131/8920-299
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7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

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9. YouTube

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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

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Stand: 16.04.2025