Baumschutz vs. Solarstromanlage: Tanne darf trotz Schattenwurf nicht gefällt werden

Das „überragende öffentliche Interesse“ am Ausbau erneuerbarer Energien reichte dem Gericht nicht.

Haus mit Photovoltaik-Anlage und BäumenFoto: reimax16 / Adobe Stock

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) wollte der Gesetzgeber der Energiewende neuen Schwung verleihen. § 2 hebt die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien hervor. Ihr Ausbau liege im „überragenden öffentlichen Interesse“. Deshalb müssten erneuerbare Energien als „vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden“. Das heißt aber nicht, dass damit automatisch die Abwägung gegen andere Interessen entschieden ist. Das betonte das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei seinem Urteil im Rechtsstreit zwischen einem Immobilieneigentümer und der Landeshauptstadt (Urteil vom 24. April 2024, Aktenzeichen 4 K 1421/23).  

Rund 20 Prozent Einbußen durch den Schattenwurf?

Die Vorgeschichte: Der Eigentümer beantragte bei der Stadt Düsseldorf eine Ausnahme von der städtischen Baumschutzsatzung, um eine 17 Meter und 30 bis 50 Jahre alte hohe Nordmanntanne auf seinem Grundstück zu fällen. Dabei berief er sich insbesondere auf § 2 EEG 2023. Der Baum werfe einen erheblichen Schatten auf das Dach und beeinträchtige damit die Effektivität seiner geplanten Photovoltaikanlage. Er wolle eine PV-Anlage mit 39 Modulen und einer Leistung von 15,21 kWp auf dem Dach seines Hauses installieren. Die Fachfirma schätze den durch den Schattenwurf drohenden Energieverlust für die Anlage auf 20 Prozent. Deshalb wollte er die Tanne fällen und bot ersatzweise die Pflanzung eines kleineren Laubbaums an.

Eigentümer sah Vorliegen einer „besonderen Härte“

Entscheidung der Stadt und Klage: Die Stadt verweigerte die Erlaubnis, den von der Satzung geschützten Baum zu fällen. Gegen diese Entscheidung klagte der Eigentümer. Die Stadt habe wesentliche Aspekte nicht beachtet. Die Klage verwies auf § 2 EEG 2023, sah eine „besondere Härte“ gemäß den Ausnahmebestimmungen der Düsseldorfer Baumschutzsatzung und kritisierte schließlich auch die Abwägung der Interessen.      

Die Stadt habe verkannt, dass die zu errichtende Anlage (ohne Baumschatten) pro Jahr 4,84 Tonnen CO₂-Emissionen einspare. Das entspreche dem Äquivalent von 222 gepflanzten Bäumen. Sein Vorhaben verletze also keine Belange des Naturschutzes. Im Gegenteil würden „durch die Errichtung der Anlage und die in diesem Zusammenhang eingesparten Emissionen die Klimaerwärmung erheblich bekämpft und Naturschutzbelange im beachtlichen Umfang gefördert“.

Berechnung ergab eine Amortisierung in 12 Jahren

Argumentation der Stadt: Die Stadt als Beklagte verwies unter anderem darauf, dass die Beschattung durch die Tanne über den Tageszeitraum zeitlich begrenzt. Der Baum mache den Betrieb der Anlage weder unmöglich noch unwirtschaftlich. Nach einer Simulation des Solarkatasters sei der fast überwiegende Teil des Daches des klägerischen Gebäudes für Photovoltaik geeignet und eine PV-Anlage könne sich nach einer Modellberechnung bereits nach zwölf Jahren amortisiert haben. Der Kläger habe zudem nicht vorgetragen, dass ihm eine anderweitige Anordnung der Module auf dem Dach als in der vorgelegten Planung nicht möglich sei. Außerdem gebe es durchaus moderne Solarmodule, die mit (zeitweisen) Schattenlagen zurechtkämen und einen etwaigen Solarertragsverlust reduzieren oder ausgleichen könnten.

Urteil: Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Eigentümers gegen den ablehnenden Bescheid der Stadt Düsseldorf ab.

Gericht sah ebenfalls keinen Ausnahmegrund gegeben

Die Begründung: Das Gericht sah keine der Ausnahmebegründungen der städtischen Baumschutzsatzung gegeben. Im Einzelnen überprüfte es folgende Punkte:

  1. Die Ausnahme für kranke oder beschädigte Bäume greife nicht, weil die Stadt die Tanne als kerngesund einstufte. Interessant in diesem Zusammenhang: Rund neun Monate vor dem nun verhandelten Antrag hatte der Eigentümer eine Fällerlaubnis aufgrund von mangelnder Standsicherheit beantragt und war damit gescheitert, weil eine Untersuchung die Tanne mit Vitalitätsstufe 1 bewertete.
  2. Eine weitere Ausnahme könnte greifen, wenn Bäume aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind. Die verlangte Alternativlosigkeit fehle im verhandelten Fall jedoch, zumal das öffentliche Interesse gemäß EEG 2023 im Zweifel auch auf anderen Grundstücken verwirklicht werden könnte. Diese Ausnahme komme somit allenfalls in Betracht, „wenn es etwa eine rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb solcher Solaranlagen auf den Dächern aller bestehenden und neu zu errichtenden Gebäude gäbe“. Eine solche Verpflichtung bestehe indes nicht.
  3. Eine Ausnahme könnte ebenfalls dann bestehen, wenn Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Aus dem Wortlaut ergebe sich ausdrücklich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung beabsichtigt hat, die Nutzbarkeit von Wohnräumen unter natürlicher Lichteinstrahlung zu gewährleisten. Es sei keineswegs beabsichtigt, mit dieser Ausnahme Ertragseinbußen von PV-Einlagen zu verhindern.
  4. Eine „unnötige oder nicht beabsichtigte Härte“, wie sie der Eigentümer behauptete, sah das Gericht ebensowenig. Diese Regelung ziele auf atypische oder nicht vorherzusehende Beeinträchtigungen ab. Der Schattenwurf von Bäumen gehört allerdings, so das Gericht, zu den Belastungen, die von Bäumen typischerweise ausgehen und daher im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung grundsätzlich hinzunehmen sind.

Kein automatischer und absoluter Vorrang

Hinsichtlich der geplanten Photovoltaikanlage ging das Gericht zwar gemäß § 2 EEG 2023 von einem überragenden öffentlichen Interesse aus, das als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden soll. Es stellte aber klar: „Dies führt jedoch nicht zu einem automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien – hier der solaren Strahlungsenergie zur Stromerzeugung. Nach wie vor ist eine umfassende Abwägungsentscheidung im Einzelfall erforderlich.“ Der hohe Stellenwert der energie- und klimapolitischen Interessen nehme das Ergebnis der vorgeschriebenen Abwägung nicht vorweg. Denn das überragende Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien könne auch auf gleichrangige Interessen stoßen.

Abkühlung, Lebensraum CO₂- und Staubfilter

Die Abwägung der unterschiedlichen Interessen gehe in diesem Fall zugunsten des Baumschutzes aus. Die Nordmanntanne ist vital und langlebig (bis zu 500 Jahre). Sie dient laut Gericht „als CO₂-, aber auch als Staubfilter, bietet Lebensraum für unterschiedliche Tiere und trägt so zur Biodiversität bei. Darüber hinaus führt sie im Umfeld zu einer Abkühlung und verbessert damit das Stadtklima. Bei einer Fällung der konkreten Nordmanntanne würde „ihr Beitrag zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Verbesserung des Stadtklimas, aber auch zur Erhaltung des Ortsbildes, eliminiert. Gerade im innerörtlichen, städtischen Bereich stellt die Durchgrünung einen wesentlichen öffentlichen Belang dar.“

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Urteil zum Nachlesen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf können Sie kostenlos im Volltext nachlesen:

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Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Juli/August 2025 vom 4. August 2025). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.

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Zuständige Aufsicht für uns ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 06131/8920-0
Fax: 06131/8920-299
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7. Social Media Plugins

 

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Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

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Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

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Stand: 16.04.2025