Kikeriki und Bienenstich: Gericht verbietet strittige Tierhaltung in städtischem Umfeld

Bei der Bewertung kam es auf die Ortsüblichkeit und die Einschätzung eines verständigen Durchschnittsmenschen an.

Symbolbild: Nahaufnahme eines krähenden HahnsFoto: Octavian / Adobe Stock

Es gibt Menschen, die gerne sprichwörtlich beim ersten Hahnenschrei aufstehen. Tatsächlich durch krähende Gockel geweckt werden möchten jedoch nur wenige. Die Nachbarn eines Kölner Tierfreunds gehören ohne Zweifel nicht dazu. Sie klagten gegen die Haltung mehrerer Hähne auf dem angrenzenden Grundstück. Zusätzlich wehrten sie sich dagegen, dass mehrere Bienenvölker ihren Garten zur Einflugschneise machten. Das Landgericht Köln gab ihnen Recht. Sowohl die Hähne als auch die Bienenstöcke müssen verschwinden (Urteil vom 21. Mai 2025, Aktenzeichen: 13 S 202/23).

Hähne, Hühner und drei Bienenvölker

Seit März 2021 hielt der Nachbar des Klägers – mit Unterbrechungen – in seinem Garten einen wechselnden Bestand an Hähnen und Hühnern. Bereits seit 2019 hatte er Bienen, insgesamt zehn Stöcke. Zuletzt lebten dort drei „Kleinstvölker“ mit jeweils 2.000 bis 3.000 Bienen. Die Gerichte kamen bei ihrer Bewertung zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die geplagten Kölner diese Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück nicht hinnehmen müssen. Sie hätten als Eigentümer ihres Grundstücks einen Anspruch darauf, nicht in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt zu werden.

Durchschnittlicher Nutzer als Maßstab

Den Lärm der Hähne werteten die Richter nach abgeschlossener Beweisaufnahme als wesentliche Beeinträchtigung. Das Grundstück der Kölner sei mit einem Einfamilienhaus bebaut und diene entsprechend Wohnzwecken. Als Rückzugsort spiele hier Ruhe und Erholung eine große Rolle. Als Maßstab zogen die Gerichte einen verständigen durchschnittlichen Nutzer eines solchen Grundstücks heran. Und der werde durch das Krähen der Hähne in der Nutzung „wesentlich beeinträchtigt“.

Städtisches Wohngebiet ohne ländlichen Charakter

Das Landgericht sah ebenfalls keine Duldungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer ortsüblichen Nutzung. Bei der näheren Umgebung der Grundstücke der Parteien handele es sich um ein städtisches Wohngebiet mit zahlreichen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Ein prägender dörflich-ländlicher Charakter (wie vom Tierhalter behauptet) liege nicht vor.

Ausscheidungen und tote Bienen auf dem Grundstück

Auch die Bienenhaltung untersagte das Landgericht und begründete das mit der damit einhergehenden Beeinträchtigung. Diese resultiere aus dem Flug vieler Bienen über das Grundstück der Kläger sowie aus deren Ausscheidungen und toten Tiere auf dem Grundstück, etwa im dadurch stark verunreinigten Pool. Das Ausmaß der Störung ergebe sich aus der hohen Anzahl an Bienen, aber auch aus der Ausrichtung der Stöcke und deren Nähe zur Grundstücksgrenze.

Studie fand heraus, warum Krähen so unangenehm ist

Übrigens: Forscher der Universität Wien haben untersucht, warum das Krähen des Hahnes als besonders störend und unangenehm empfunden wird. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass drei Faktoren ins Gewicht fallen:

  • Lautstärke: Hähne gehören zu den lautesten Tieren überhaupt. Beim Krähen erreichen sie Lautstärken von bis zu 142 Dezibel (direkt am Schnabel gemessen). Das entspricht dem Lärm eines nahe vorbeibrausenden Düsenflugzeugs oder eines Gewehrschusses in unmittelbarer Nähe.
  • Tonhöhe/Frequenzbereich: Das Krähen hat Anteile in einem Bereich zwischen zwei und vier Kilohertz. Genau in dieser Frequenzspanne ist das menschliche Ohr am empfindlichsten. Denn sie entspricht der Eigenresonanz des äußeren Gehörgangs. In der Frequenz liegen auch weitere Geräusche, die oft als störend wahrgenommen werden, etwa das Quietschen von Turnschuhen auf dem Hallenboden oder das Schreien eines Babys.
  • Klangfarbe: Unangenehme Geräusche sind oft rau. Raue Klänge – wie das Krähen eines Hahnes oder das Schreien eines Menschen – aktivieren ein bestimmtes Areal im Gehirn, die Amygdala (auch Mandelkern genannt). Sie ist unter anderem für Alarm und Angst zuständig. Wird sie angesprochen, kommt das Stresssystem des Körpers in Schwung und schwemmt große Mengen des Stresshormons Kortisol ins Blut. Dieses macht kurzfristig leistungsfähiger, kann bei häufig zu hohem Ausstoß aber zu Schlafproblemen, Depressionen und Stoffwechselveränderungen führen.

Mehr Informationen

Urteil des LG Köln

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (vom 21. Mai, Aktenzeichen: 13 S 202/23) können Sie kostenlos im Volltext nachlesen; auch eine Pressemitteilung ist dazu erschienen:

Weitere Urteile

Im Laufe der Jahre mussten sich zahlreiche Gerichte mit dem Krähen von Hähnen beschäftigen. Sie urteilten sehr unterschiedlich, was viel mit den jeweiligen Gegebenheiten zu tun hatte. Ob Lärm hinzunehmen ist, entscheidet sich in der Regel daran, ob der Lärm ortsüblich ist und ob er eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Hier finden Sie eine Auswahl von Entscheidungen.

Nachbarn müssen Konkurrenzkrähen von drei Hähnen nicht hinnehmen

Drei Hähne sind zwei zu viel – jedenfalls dann, wenn sich das Trio zum Missfallen des Nachbarn in Dauerschleife ankräht. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München. Die Tiere, die in drei Gehegen (jeweils mit einem Hahn und mehreren Hennen) gehalten wurden, machten den ganzen Tag Lärm. Jedes Krähen eines Hahnes führte direkt zu einem Antwortkrähen der anderen Gockel. Der Nachbar des Züchters nahm das nicht länger hin und verklagte ihn auf Beseitigung der Lärmbelästigung.

Bereits das LG hatte in der Vorinstanz erklärt, dass der Kläger die Hühnerzucht vor allem in Bezug auf die Anzahl der Hähne beschränken, das Gehege verlegen oder schalldämmende Maßnahmen vornehmen könnte. In der Entscheidung liege kein Komplettverbot der Hühnerhaltung vor. Es sei dem Halter selbst überlassen, auf welche Weise er der Störung abhilft bzw. sie in der Zukunft verhindert.

Eine Dezibelgrenze oder die Festsetzung einer erlaubten Anzahl der Hahnenschreie war laut OLG nicht notwendig, da die Beeinträchtigung des Nachbarn nicht allein durch die Lautstärke hervorgerufen werde. Das eigentliche Problem lag dem Gericht zufolge in dem Konkurrenzkrähen der drei Hähne untereinander, die sich jeweils gegenseitig zu einem nahezu ununterbrochenen Krähen animierten.

Oberlandesgericht München, 7. Oktober 2024, Aktenzeichen: 21 U 454/23
Urteil im Volltext

Vorinstanz: Landgericht Ingolstadt, 23. Dezember 2022, Aktenzeichen: 81 O 2243/21
Urteil im Volltext

Ein Gockel kann schon zu viel sein: Hahn „Bigfoot“ musste ausziehen

Die Stadt Düsseldorf verbot Hühnerhaltern in der Tannenhofsiedlung im Stadtteil Vennhausen zu Recht die Haltung des Hahns „Bigfoot“ auf ihrem Grundstück. Dieses Verbot war angemessen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster in einem Eilverfahren und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 Quadratmeter großen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück widerspreche der Eigenart des Wohngebiets. Dieses zeichne sich infolge einer Innenverdichtung durch vergleichsweise kleine Wohngrundstücke aus.

Oberverwaltungsgericht NRW, 29. Mai 2024, Aktenzeichen: 10 B 368/24
Urteil im Volltext
Pressemitteilung

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8. April 2024, Aktenzeichen: 4 L 2878/23
Urteil im Volltext

Unterlassungsanspruch bei nächtlichem Hahnenkrähen von über 60 dB (A)

Wird in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durch Hahnenkrähen die laut TA Lärm maximal zulässige Lautstärke von 60 dB (A) überschritten, dann steht dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn die Umgebung ländlich geprägt ist. Kosten für Schallisolierungsmaßnahmen von bis zu 4.000 Euro sind dem Halter wirtschaftlich zumutbar. Das entschied das Landgericht Mosbach. Das Hahnenkrähen sei von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden werden.

Landgericht Mosbach, 31. Mai 2023, Aktenzeichen: 5 S 47/22
Urteil im Volltext

Ab in den Stall: Lärm nachts und in den frühen Morgenstunden unzumutbar

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt an der Oder verurteilte eine Tierhalterin dazu, ihren Hahn in der Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr in einem vollständig geschlossenen, möglichst abgedunkelten und schallisolierten Stall unterzubringen.

Die Richter gingen davon aus, dass das Tier je nach Sonnenaufgang auch schon zwischen 3 Uhr und 6 Uhr morgens krähte, und dass dieser Lärm im Schlafzimmer der Nachbarin, die geklagt hatte, deutlich zu hören war.

Das Grundstück liegt zwar in einem Siedlungsbereich, in dem Kleintierhaltung üblich sei. Es handelt sich jedoch nicht um ein Dorfgebiet bzw. eine landwirtschaftlich genutzte Gegend. Darum sei das Krähen eines Hahns während der Nacht und in den frühen Morgenstunden unzumutbar.

Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder, 5. Oktober 2022, Aktenzeichen: 5 L 270/22
Urteil im Volltext

Im Rahmen des Üblichen: 9 Hennen und ein Hahn „gebietsverträglich“

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster wies die Beschwerde einer Frau zurück, die sich gegen die Erlaubnis zur Hühnerhaltung auf dem Nachbargrundstück wehrte. Damit bestätigte die Kammer ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das entschied: Obwohl es sich um ein reines Wohngebiet handelt, ist im konkreten Fall die Haltung von einem Hahn und 9 Hennen mit den damit einhergehenden Geräusch- und Geruchseinwirkungen (noch) im Rahmen des sozial Üblichen und damit gebietsverträglich. Die Grundstücke, um die es ging, befinden sich in einer Randlage zum Außenbereich. Nach einer Baum- und Gebüschzone zum hinteren Grundstücksbereich schließen sich dort Felder an. In einer solchen Umgebung widerspricht die Haltung von Hühnern nach Überzeugung der Gerichte nicht der Eigenart des Gebiets.

Oberverwaltungsgericht NRW, 21. Juni 2021, Aktenzeichen: 2 B 501/21
Urteil im Volltext

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10. März 2021, Aktenzeichen: 9 L 103/21
Urteil im Volltext

Hühnerhaltung ortsüblich und ein schalldichter Stall unrentabel

In einem kleineren Ort (weniger als 250 Einwohner) hielt ein Mann rund 25 Hühner und einen Hahn. Das störte die Nachbarin. Sie beschwerte sich, der Hahn krähe morgens bereits ab 4 Uhr. Das sei für sie und ihren Ehemann eine unerträgliche Lärmbelästigung und beeinträchtige ihren Schlaf beträchtlich. Auch tagsüber führe der Aufenthalt der Hühner und des Hahnes im Freien zu erheblichem Lärm. Sie verlangte darum, dem Mann die Tierhaltung zu verbieten.

Das Landgericht Koblenz sah dafür jedoch keine Veranlassung. Bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn handele es sich um eine ortsübliche Nutzung des Grundstückes. Darum müsse sie hingenommen werden.

Die Beeinträchtigungen sind zudem nach den weiteren Feststellungen der Kammer auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Die Kosten für den Bau eines schalldichten Stalls würden dafür sorgen, dass die Haltung eines Hühnervolkes als Nebenerwerb völlig unrentabel werde. Dies hätte absehbar das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge

Landgericht Koblenz, 19. November 2019, Aktenzeichen: 6 S 21/19
Pressemitteilung

Vorinstanz: Amtsgericht Diez, 19. Dezember 2018, Aktenzeichen: 13 C 186/19

Kein Bestandsschutz: Begrenzung auf 20 Hühner und einen Hahn rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Anordnung. Darin wurde die Geflügelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet auf maximal 20 Hühner und einen Hahn beschränkt. Dagegen hatten die Halter letztlich erfolglos geklagt. Mit Blick auf die besonderen Verhältnisse dort dürfe die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht übersteigen, befand das OVG.

Die Begrenzung der Tierzahl schließt eine „Vermehrung“ zunächst nicht grundsätzlich aus, sondern begrenzt sie lediglich zahlenmäßig. Eine Lösung wie von den Klägern gewünscht liefe darauf hinaus, dass ihnen überhaupt keine zahlenmäßigen Vorgaben gemacht werden könnten. Und das, so das Gericht, könnte weder mit dem Charakter einer Nebenanlage noch mit den berechtigten Interessen der Nachbarschaft vereinbart werden. Das OVG stellte außerdem klar: Dass die Halter dieses Verständnis seit fast 40 Jahren in unzulässiger Weise umsetzen, begründet keine Rechtsposition zu ihren Gunsten.

Oberverwaltungsgericht NRW, 19. Dezember 2017, Aktenzeichen: 2 A 1931/16
Urteil im Volltext

Zehn Hühner und ein Hahn im dörflichen Umfeld zumutbar

Ein Hühnerstall zur Haltung von einem Hahn und zehn Hühnern ist nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in einem faktischen Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig. Die Errichtung des Stalls verstöße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die genehmigte Haltung von 10 Hühnern und einem Hahn müsse daher grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Dabei sei unerheblich, ob es sich um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handele, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter seien auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen.

Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., 23. Oktober 2017, Aktenzeichen: 4 K 419/17
Urteil im Volltext

Hahn muss in den Stall, aber nicht so lange wie zunächst verlangt

Die Gemeinde Efringen-Kirchen im Landkreis Lörrach forderte von Tierhaltern, ihren Hahn werktags von 12 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztags in einem artgerechten, schallisolierten Stall zu halten. Andernfalls wurde ihnen ein Zwangsgeld angedroht. Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass der Hahn frühmorgens noch bei Dunkelheit und bis in die späten Abendstunden nach 19 Uhr andauernd laut und durchdringend krähe. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied: Der Hahn darf sich länger im Freien aufhalten. Werktags muss er mittags (von 12 Uhr bis 15 Uhr) nicht eingesperrt werden und darf auch sonn- und feiertags raus, und zwar von 8 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 19 Uhr.

Verwaltungsgericht Freiburg, 22. Dezember 2008, Aktenzeichen: 4 K 2341/08
Pressemitteilung

Beschränkung: Halter darf nur noch einen Hahn halten (nicht mehr vier)

Ein Hobbyzüchter (laut eigener Aussage) hielt im hinteren Gartenbereich seines Grundstücks in mehreren Schuppen bzw. Stallungen vier Hähne und weitere Tiere. Ein Ortstermin mit der Bauaufsichtsbehörde und eine Anhörung führten letztendlich zu einer Ordnungsverfügung. Dem Halter wurde aufgegeben, künftig nur noch maximal einen Hahn zu halten. Sonst drohten ihm 1.000 Euro Zwangsgeld. Dagegen wehrte er sich. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die Verfügung rechtmäßig war. Eine Haltung mit vier Hähnen überschreitet nach Art und Umfang das, was in einem reinen Wohngebiet allgemein und in diesem speziellen Fall üblich ist. Die Belästigungen und Störungen sind für die Umgebung nach Einschätzung des Gerichts unzumutbar. Bereits ein Hahn verursache durch sein Krähen Tag für Tag erhebliche Lautäußerungen. Das gelte erst recht für mehrere Hähne. Dadurch werde die Wohnruhe in einer Weise empfindlich gestört, die mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren ist.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4. April 2002, Aktenzeichen: 4 K 6628/99
Urteil im Volltext

Geplagte Nachbarn müssen Krach am Schlafzimmerfenster nicht hinnehmen

Bei der Hühnerhaltung nahe der Grundstücksgrenze sorgte ein Hahn für eine massive Lärmbelästigung. Das festgestellte achtmalige Krähen und die Haltung unmittelbar in der Nähe des Schlafzimmers rechtfertigten einen Unterlassungsanspruch der geplagten Nachbarn. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hildesheim. Eine solche Geräuschimmission könne nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden. Deshalb dürften die Betroffenen vom Tierhalter Maßnahmen verlangen, die diese Störung mindern oder beheben.

Landgericht Hildesheim, 21. Februar 1990, Aktenzeichen: 7 S 541/89


Ärger um „Blasi“: Krach störte den Nachbarn auf dessen Terrasse

Ein Grundstückseigentümer aus Bayern störte sich an der Geräuschkulisse durch den Hahn „Blasi“. Das nachbarliche Tier krähe tagsüber so laut und so oft, dass er sich auf seiner 8 bis 10 Meter entfernten Terrasse nicht mehr wohl fühle. Er verlangte daher die Beseitigung des Hahns. Das Landgericht München I stellte fest, dass ihm zwar ein Anspruch auf Unterlassung der Eigentumsstörung durch die Geräusche des Hahns zustand (nach § 1004 BGB). Es liege jedoch im Ermessen des Halters, welche Maßnahmen er zum Ausschluss einer zukünftigen Beeinträchtigung ergreift.

Landgericht München, 3. März 1989, Aktenzeichen: 30 O 1123/87

Weckruf um 3 Uhr morgens muss auf dem Land hingenommen werden

Der Weckruf eines Hahns um 3 Uhr morgens ist in ländlichem Gebiet ortsüblich und muss deshalb hingenommen werden. Das entschied das Landgericht Kleve. Nutztierhaltung sei in ländlichen Gebieten üblich und müsse deshalb von den Bewohnern hingenommen werden. Auch gegen Geräusche in der Nacht bestehe kein Unterlassungsanspruch. Gegenmaßnahmen, die den Lärm durch den Hahn unterbinden könnten, wie beispielsweise ein schalldichter Hühnerstall, würden nach Einschätzung des Gerichts die Nutztierhaltung finanziell unrentabel machen. Solche Vorgaben würden die Nutztierhaltung auf dem Land erheblich erschweren.

Landgericht Kleve, 17. Januar 1989, Aktenzeichen 6 S 311/88
Urteil im Volltext

Vorinstanz: Amtsgericht Geldern, 21. Juli 1988, Aktenzeichen: 14 C 346/88

Störung der Nachtruhe: Ab 19 Uhr darf kein Krähen mehr zu hören sein

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte einen Tierhalter unter anderem dazu, seine Hühnerhaltung deutlich zu ändern. Vor allem müsse er dafür sorgen, dass in der Zeit von 19 bis 8 Uhr (am Wochenende und feiertags sogar bis 9 Uhr) kein Krähen der Hähne mehr zu hören ist. Die Beweisaufnahme in der ersten Instanz hatte das Ausmaß der Belastung gezeigt. So seien die Hähne täglich schon in den frühesten Morgenstunden so laut, dass sie in der Nachbarschaft weithin stören. Das ist nach Meinung der Gerichte eine Beeinträchtigung im Sinn des § 1004 BGB und nicht unwesentlich im Sinn des § 906 Abs. 1 BGB. Das gelte allein schon deswegen, weil das Krähen die Nachtruhe der Nachbarn stört.

Oberlandesgericht Hamm, 11. April 1988, Aktenzeichen: 22 U 265/87
Urteil im Volltext

Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 28. Juli 1987, Aktenzeichen: 22 O 12/87

Krähen ortsüblich und eine unwesentliche Belastung

Ein Mann klagte gegen seinen Nachbarn, der im Garten vier Hühner und einen Hahn hielt. Das regelmäßige Krähen empfand der Mann als so störend, dass er die Unterlassung der Haltung oder die schalldichte Verwahrung verlangte. Ganz so einfach ist das jedoch nicht, stellte das Landgericht München I klar. Das Krähen eines Hahns müsse in einem Wohngebiet, das ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde, grundsätzlich als ortsüblich hingenommen werden.

Eine wesentliche Beeinträchtigung sahen die Richter auch nicht. Maßgeblich bei der Bewertung der Wesentlichkeit sei das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betreffenden Grundstücks. Das subjektive Empfinden des Gestörten spiele dafür keine Rolle.

Entscheidend waren aus Sicht der Kammer jedoch die Lautstärke, die Frequenz, vor allem aber die Tages- oder Nachtzeit, zu der die Geräusche vernommen werden. Auch der Geräuschpegel der Umgebung spiele eine Rolle. Deshalb entschied das Landgericht  zumindest teilweise im Sinn des Klägers. Er muss den Lärm in der Nacht, am frühen Morgen und an freien Tagen keineswegs unbeschränkt ertragen. Für den Halter heißt das: Er muss dafür sorgen, dass der Hahn zwischen 20 Uhr und 8 Uhr schalldicht aufbewahrt wird. Am Wochenende und feiertags kommt eine zusätzliche Ruhezeit von 12 Uhr bis 15 Uhr dazu.

Landgericht München I, 23. Dezember 1986, Aktenzeichen: 23 O 14452/86

Blick nach Frankreich: Zugezogene mussten das Krähen von „Maurice“ hinnehmen

Trotz ausgiebiger Berichterstattung wurden den Haltern von „Bigfoot“ und „Blasi“ untersagt, ihre beinahe prominenten Hähne weiter zu halten. Der bekannteste Hahn Frankreichs darf dagegen weiter krähen. Er lebt auf der Insel Oléron und hört auf den Namen „Maurice“. „Maurice hat gewonnen“, kommentierte der Anwalt der Halterin darum im Herbst 2019 zufrieden das Urteil des Landgerichts in Rochefort gegenüber der Zeitung „Le Monde“. Ein Rentnerpaar hatte gegen die morgendliche Ruhestörung durch den Hahn geklagt. Das Gericht wies die Klage ab. Tiergeräusche gehörten zum ländlichen Leben auf Oléron dazu – und Zugezogene müssten das Krähen des Hahns akzeptieren. Die Kläger mussten sogar 1.000 Euro Entschädigung an die Besitzerin zahlen und die Gerichtskosten tragen.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Oktober 2025 vom 16. Oktober 2025). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.

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  • wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber uns geltend gemacht, sind wir gemäß Art. 19 DSGVO verpflichtet, allen Empfängern, denen Ihre personenbezogenen Daten von uns offengelegt wurden, diesen Umstand mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht uns gegenüber das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.

6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

  • die Verarbeitung auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO) oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
  • die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 06131/8920-0
Fax: 06131/8920-299
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Facebook erhalten. Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook sowie zu Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in der Datenschutzerklärung von Facebook.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Facebook den Besuch unserer Webseite Ihrem Facebook-Nutzerkonto zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Facebook-Benutzerkonto aus, bevor Sie unsere Webseite besuchen.

7.2 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 16.04.2025