Kikeriki und Bienenstich: Gericht verbietet strittige Tierhaltung in städtischem Umfeld
Bei der Bewertung kam es auf die Ortsüblichkeit und die Einschätzung eines verständigen Durchschnittsmenschen an.
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Es gibt Menschen, die gerne sprichwörtlich beim ersten Hahnenschrei aufstehen. Tatsächlich durch krähende Gockel geweckt werden möchten jedoch nur wenige. Die Nachbarn eines Kölner Tierfreunds gehören ohne Zweifel nicht dazu. Sie klagten gegen die Haltung mehrerer Hähne auf dem angrenzenden Grundstück. Zusätzlich wehrten sie sich dagegen, dass mehrere Bienenvölker ihren Garten zur Einflugschneise machten. Das Landgericht Köln gab ihnen Recht. Sowohl die Hähne als auch die Bienenstöcke müssen verschwinden (Urteil vom 21. Mai 2025, Aktenzeichen: 13 S 202/23).
Hähne, Hühner und drei Bienenvölker
Seit März 2021 hielt der Nachbar des Klägers – mit Unterbrechungen – in seinem Garten einen wechselnden Bestand an Hähnen und Hühnern. Bereits seit 2019 hatte er Bienen, insgesamt zehn Stöcke. Zuletzt lebten dort drei „Kleinstvölker“ mit jeweils 2.000 bis 3.000 Bienen. Die Gerichte kamen bei ihrer Bewertung zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die geplagten Kölner diese Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück nicht hinnehmen müssen. Sie hätten als Eigentümer ihres Grundstücks einen Anspruch darauf, nicht in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt zu werden.
Durchschnittlicher Nutzer als Maßstab
Den Lärm der Hähne werteten die Richter nach abgeschlossener Beweisaufnahme als wesentliche Beeinträchtigung. Das Grundstück der Kölner sei mit einem Einfamilienhaus bebaut und diene entsprechend Wohnzwecken. Als Rückzugsort spiele hier Ruhe und Erholung eine große Rolle. Als Maßstab zogen die Gerichte einen verständigen durchschnittlichen Nutzer eines solchen Grundstücks heran. Und der werde durch das Krähen der Hähne in der Nutzung „wesentlich beeinträchtigt“.
Städtisches Wohngebiet ohne ländlichen Charakter
Das Landgericht sah ebenfalls keine Duldungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer ortsüblichen Nutzung. Bei der näheren Umgebung der Grundstücke der Parteien handele es sich um ein städtisches Wohngebiet mit zahlreichen Ein- und Mehrfamilienhäusern. Ein prägender dörflich-ländlicher Charakter (wie vom Tierhalter behauptet) liege nicht vor.
Ausscheidungen und tote Bienen auf dem Grundstück
Auch die Bienenhaltung untersagte das Landgericht und begründete das mit der damit einhergehenden Beeinträchtigung. Diese resultiere aus dem Flug vieler Bienen über das Grundstück der Kläger sowie aus deren Ausscheidungen und toten Tiere auf dem Grundstück, etwa im dadurch stark verunreinigten Pool. Das Ausmaß der Störung ergebe sich aus der hohen Anzahl an Bienen, aber auch aus der Ausrichtung der Stöcke und deren Nähe zur Grundstücksgrenze.
Studie fand heraus, warum Krähen so unangenehm ist
Übrigens: Forscher der Universität Wien haben untersucht, warum das Krähen des Hahnes als besonders störend und unangenehm empfunden wird. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass drei Faktoren ins Gewicht fallen:
- Lautstärke: Hähne gehören zu den lautesten Tieren überhaupt. Beim Krähen erreichen sie Lautstärken von bis zu 142 Dezibel (direkt am Schnabel gemessen). Das entspricht dem Lärm eines nahe vorbeibrausenden Düsenflugzeugs oder eines Gewehrschusses in unmittelbarer Nähe.
- Tonhöhe/Frequenzbereich: Das Krähen hat Anteile in einem Bereich zwischen zwei und vier Kilohertz. Genau in dieser Frequenzspanne ist das menschliche Ohr am empfindlichsten. Denn sie entspricht der Eigenresonanz des äußeren Gehörgangs. In der Frequenz liegen auch weitere Geräusche, die oft als störend wahrgenommen werden, etwa das Quietschen von Turnschuhen auf dem Hallenboden oder das Schreien eines Babys.
- Klangfarbe: Unangenehme Geräusche sind oft rau. Raue Klänge – wie das Krähen eines Hahnes oder das Schreien eines Menschen – aktivieren ein bestimmtes Areal im Gehirn, die Amygdala (auch Mandelkern genannt). Sie ist unter anderem für Alarm und Angst zuständig. Wird sie angesprochen, kommt das Stresssystem des Körpers in Schwung und schwemmt große Mengen des Stresshormons Kortisol ins Blut. Dieses macht kurzfristig leistungsfähiger, kann bei häufig zu hohem Ausstoß aber zu Schlafproblemen, Depressionen und Stoffwechselveränderungen führen.
Mehr Informationen
Urteil des LG KölnDie Entscheidung des Landgerichts Köln (vom 21. Mai, Aktenzeichen: 13 S 202/23) können Sie kostenlos im Volltext nachlesen; auch eine Pressemitteilung ist dazu erschienen: Weitere UrteileIm Laufe der Jahre mussten sich zahlreiche Gerichte mit dem Krähen von Hähnen beschäftigen. Sie urteilten sehr unterschiedlich, was viel mit den jeweiligen Gegebenheiten zu tun hatte. Ob Lärm hinzunehmen ist, entscheidet sich in der Regel daran, ob der Lärm ortsüblich ist und ob er eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Hier finden Sie eine Auswahl von Entscheidungen. Nachbarn müssen Konkurrenzkrähen von drei Hähnen nicht hinnehmenDrei Hähne sind zwei zu viel – jedenfalls dann, wenn sich das Trio zum Missfallen des Nachbarn in Dauerschleife ankräht. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München. Die Tiere, die in drei Gehegen (jeweils mit einem Hahn und mehreren Hennen) gehalten wurden, machten den ganzen Tag Lärm. Jedes Krähen eines Hahnes führte direkt zu einem Antwortkrähen der anderen Gockel. Der Nachbar des Züchters nahm das nicht länger hin und verklagte ihn auf Beseitigung der Lärmbelästigung. Bereits das LG hatte in der Vorinstanz erklärt, dass der Kläger die Hühnerzucht vor allem in Bezug auf die Anzahl der Hähne beschränken, das Gehege verlegen oder schalldämmende Maßnahmen vornehmen könnte. In der Entscheidung liege kein Komplettverbot der Hühnerhaltung vor. Es sei dem Halter selbst überlassen, auf welche Weise er der Störung abhilft bzw. sie in der Zukunft verhindert. Eine Dezibelgrenze oder die Festsetzung einer erlaubten Anzahl der Hahnenschreie war laut OLG nicht notwendig, da die Beeinträchtigung des Nachbarn nicht allein durch die Lautstärke hervorgerufen werde. Das eigentliche Problem lag dem Gericht zufolge in dem Konkurrenzkrähen der drei Hähne untereinander, die sich jeweils gegenseitig zu einem nahezu ununterbrochenen Krähen animierten. Oberlandesgericht München, 7. Oktober 2024, Aktenzeichen: 21 U 454/23 Vorinstanz: Landgericht Ingolstadt, 23. Dezember 2022, Aktenzeichen: 81 O 2243/21 Ein Gockel kann schon zu viel sein: Hahn „Bigfoot“ musste ausziehenDie Stadt Düsseldorf verbot Hühnerhaltern in der Tannenhofsiedlung im Stadtteil Vennhausen zu Recht die Haltung des Hahns „Bigfoot“ auf ihrem Grundstück. Dieses Verbot war angemessen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster in einem Eilverfahren und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Gartenbereich auf einer 220 Quadratmeter großen Fläche (inklusive des Stallgebäudes) im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück widerspreche der Eigenart des Wohngebiets. Dieses zeichne sich infolge einer Innenverdichtung durch vergleichsweise kleine Wohngrundstücke aus. Oberverwaltungsgericht NRW, 29. Mai 2024, Aktenzeichen: 10 B 368/24 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8. April 2024, Aktenzeichen: 4 L 2878/23 Unterlassungsanspruch bei nächtlichem Hahnenkrähen von über 60 dB (A)Wird in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durch Hahnenkrähen die laut TA Lärm maximal zulässige Lautstärke von 60 dB (A) überschritten, dann steht dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch dann, wenn die Umgebung ländlich geprägt ist. Kosten für Schallisolierungsmaßnahmen von bis zu 4.000 Euro sind dem Halter wirtschaftlich zumutbar. Das entschied das Landgericht Mosbach. Das Hahnenkrähen sei von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden werden. Landgericht Mosbach, 31. Mai 2023, Aktenzeichen: 5 S 47/22 Ab in den Stall: Lärm nachts und in den frühen Morgenstunden unzumutbarDie 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt an der Oder verurteilte eine Tierhalterin dazu, ihren Hahn in der Zeit der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr in einem vollständig geschlossenen, möglichst abgedunkelten und schallisolierten Stall unterzubringen. Die Richter gingen davon aus, dass das Tier je nach Sonnenaufgang auch schon zwischen 3 Uhr und 6 Uhr morgens krähte, und dass dieser Lärm im Schlafzimmer der Nachbarin, die geklagt hatte, deutlich zu hören war. Das Grundstück liegt zwar in einem Siedlungsbereich, in dem Kleintierhaltung üblich sei. Es handelt sich jedoch nicht um ein Dorfgebiet bzw. eine landwirtschaftlich genutzte Gegend. Darum sei das Krähen eines Hahns während der Nacht und in den frühen Morgenstunden unzumutbar. Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder, 5. Oktober 2022, Aktenzeichen: 5 L 270/22 Im Rahmen des Üblichen: 9 Hennen und ein Hahn „gebietsverträglich“Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster wies die Beschwerde einer Frau zurück, die sich gegen die Erlaubnis zur Hühnerhaltung auf dem Nachbargrundstück wehrte. Damit bestätigte die Kammer ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Das entschied: Obwohl es sich um ein reines Wohngebiet handelt, ist im konkreten Fall die Haltung von einem Hahn und 9 Hennen mit den damit einhergehenden Geräusch- und Geruchseinwirkungen (noch) im Rahmen des sozial Üblichen und damit gebietsverträglich. Die Grundstücke, um die es ging, befinden sich in einer Randlage zum Außenbereich. Nach einer Baum- und Gebüschzone zum hinteren Grundstücksbereich schließen sich dort Felder an. In einer solchen Umgebung widerspricht die Haltung von Hühnern nach Überzeugung der Gerichte nicht der Eigenart des Gebiets. Oberverwaltungsgericht NRW, 21. Juni 2021, Aktenzeichen: 2 B 501/21 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10. März 2021, Aktenzeichen: 9 L 103/21 Hühnerhaltung ortsüblich und ein schalldichter Stall unrentabelIn einem kleineren Ort (weniger als 250 Einwohner) hielt ein Mann rund 25 Hühner und einen Hahn. Das störte die Nachbarin. Sie beschwerte sich, der Hahn krähe morgens bereits ab 4 Uhr. Das sei für sie und ihren Ehemann eine unerträgliche Lärmbelästigung und beeinträchtige ihren Schlaf beträchtlich. Auch tagsüber führe der Aufenthalt der Hühner und des Hahnes im Freien zu erheblichem Lärm. Sie verlangte darum, dem Mann die Tierhaltung zu verbieten. Das Landgericht Koblenz sah dafür jedoch keine Veranlassung. Bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn handele es sich um eine ortsübliche Nutzung des Grundstückes. Darum müsse sie hingenommen werden. Die Beeinträchtigungen sind zudem nach den weiteren Feststellungen der Kammer auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Die Kosten für den Bau eines schalldichten Stalls würden dafür sorgen, dass die Haltung eines Hühnervolkes als Nebenerwerb völlig unrentabel werde. Dies hätte absehbar das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge Landgericht Koblenz, 19. November 2019, Aktenzeichen: 6 S 21/19 Vorinstanz: Amtsgericht Diez, 19. Dezember 2018, Aktenzeichen: 13 C 186/19 Kein Bestandsschutz: Begrenzung auf 20 Hühner und einen Hahn rechtmäßigDas Oberverwaltungsgericht NRW in Münster bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Anordnung. Darin wurde die Geflügelhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet auf maximal 20 Hühner und einen Hahn beschränkt. Dagegen hatten die Halter letztlich erfolglos geklagt. Mit Blick auf die besonderen Verhältnisse dort dürfe die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht übersteigen, befand das OVG. Die Begrenzung der Tierzahl schließt eine „Vermehrung“ zunächst nicht grundsätzlich aus, sondern begrenzt sie lediglich zahlenmäßig. Eine Lösung wie von den Klägern gewünscht liefe darauf hinaus, dass ihnen überhaupt keine zahlenmäßigen Vorgaben gemacht werden könnten. Und das, so das Gericht, könnte weder mit dem Charakter einer Nebenanlage noch mit den berechtigten Interessen der Nachbarschaft vereinbart werden. Das OVG stellte außerdem klar: Dass die Halter dieses Verständnis seit fast 40 Jahren in unzulässiger Weise umsetzen, begründet keine Rechtsposition zu ihren Gunsten. Oberverwaltungsgericht NRW, 19. Dezember 2017, Aktenzeichen: 2 A 1931/16 Zehn Hühner und ein Hahn im dörflichen Umfeld zumutbarEin Hühnerstall zur Haltung von einem Hahn und zehn Hühnern ist nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in einem faktischen Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig. Die Errichtung des Stalls verstöße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die genehmigte Haltung von 10 Hühnern und einem Hahn müsse daher grundsätzlich als ortstypisch hingenommen werden. Dabei sei unerheblich, ob es sich um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handele, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter seien auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen. Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., 23. Oktober 2017, Aktenzeichen: 4 K 419/17 Hahn muss in den Stall, aber nicht so lange wie zunächst verlangtDie Gemeinde Efringen-Kirchen im Landkreis Lörrach forderte von Tierhaltern, ihren Hahn werktags von 12 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 8 Uhr sowie sonn- und feiertags ganztags in einem artgerechten, schallisolierten Stall zu halten. Andernfalls wurde ihnen ein Zwangsgeld angedroht. Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass der Hahn frühmorgens noch bei Dunkelheit und bis in die späten Abendstunden nach 19 Uhr andauernd laut und durchdringend krähe. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied: Der Hahn darf sich länger im Freien aufhalten. Werktags muss er mittags (von 12 Uhr bis 15 Uhr) nicht eingesperrt werden und darf auch sonn- und feiertags raus, und zwar von 8 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 19 Uhr. Verwaltungsgericht Freiburg, 22. Dezember 2008, Aktenzeichen: 4 K 2341/08 Beschränkung: Halter darf nur noch einen Hahn halten (nicht mehr vier)Ein Hobbyzüchter (laut eigener Aussage) hielt im hinteren Gartenbereich seines Grundstücks in mehreren Schuppen bzw. Stallungen vier Hähne und weitere Tiere. Ein Ortstermin mit der Bauaufsichtsbehörde und eine Anhörung führten letztendlich zu einer Ordnungsverfügung. Dem Halter wurde aufgegeben, künftig nur noch maximal einen Hahn zu halten. Sonst drohten ihm 1.000 Euro Zwangsgeld. Dagegen wehrte er sich. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die Verfügung rechtmäßig war. Eine Haltung mit vier Hähnen überschreitet nach Art und Umfang das, was in einem reinen Wohngebiet allgemein und in diesem speziellen Fall üblich ist. Die Belästigungen und Störungen sind für die Umgebung nach Einschätzung des Gerichts unzumutbar. Bereits ein Hahn verursache durch sein Krähen Tag für Tag erhebliche Lautäußerungen. Das gelte erst recht für mehrere Hähne. Dadurch werde die Wohnruhe in einer Weise empfindlich gestört, die mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren ist. Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4. April 2002, Aktenzeichen: 4 K 6628/99 Geplagte Nachbarn müssen Krach am Schlafzimmerfenster nicht hinnehmenBei der Hühnerhaltung nahe der Grundstücksgrenze sorgte ein Hahn für eine massive Lärmbelästigung. Das festgestellte achtmalige Krähen und die Haltung unmittelbar in der Nähe des Schlafzimmers rechtfertigten einen Unterlassungsanspruch der geplagten Nachbarn. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hildesheim. Eine solche Geräuschimmission könne nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden. Deshalb dürften die Betroffenen vom Tierhalter Maßnahmen verlangen, die diese Störung mindern oder beheben. Landgericht Hildesheim, 21. Februar 1990, Aktenzeichen: 7 S 541/89
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Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Oktober 2025 vom 16. Oktober 2025). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.
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