Betriebskosten im Einfamilienhaus: Abrechnung auch ohne Literangabe für Heizöl ordnungsgemäß

Ohne weitere Parteien ist eine verbrauchsabhängige Aufstellung nach einem Urteil des LG Lübeck nicht nötig.

Symbol-Bild für die Betriebskostenabrechnung: Heizöllaster bei der Öllieferung an einem EinfamilienhausFoto: Jürgen Fälchle / Adobe Stock

Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein Einfamilienhaus müssen Vermieter den Heizöl-Verbrauch nicht litergenau aufführen. Denn anders als im Mehrfamilienhaus müssen die Kosten nicht verbrauchsabhängig auf verschiedene Parteien umgelegt werden. So entschied das Landgericht Lübeck in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung (Urteil vom 30. März 2026, Az. 1 S 3/26). Die Grundsätze der Heizkostenverordnung finden in diesem Punkt keine Anwendung auf den Sonderfall Einfamilienhaus, stellten die Richter klar – und verurteilten die Mieter zur Begleichung ihrer Betriebskostennachzahlung.

Mieter beim Füllen des Heizöltanks anwesend

Im verhandelten Fall geht es um ein vermietetes Einfamilienhaus, das mit Heizöl beheizt wird. Der 7.000-Liter-Tank befindet sich auf dem Grundstück und ist für die Mieter jederzeit zugänglich. Er hat zur Bestimmung der Füllmenge einen Peilstab, der als Einheit Zentimeter aufweist. Die Betankung erfolgt stets in Abstimmung mit den Mietern; ein Mieter ist beim Tankvorgang persönlich anwesend.

Nachzahlung von über 2.800 Euro offen

Das Tankprotokoll des Tankwagens, das auch die getankten Liter-Mengen und den jeweiligen Preis pro 100 Liter enthält, wird von den Mietern quittiert und an die Vermieter übersandt. Diese zahlten die Rechnungen für das Tanken und wollten diese Kosten über die strittige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an ihre Mieter weitergeben. Auf „Heiz- und Warmwasserkosten“ entfielen 3.191, 51 Euro – und nach Abrechnung aller Betriebskosten und der geleisteten Vorauszahlung war noch eine Forderung von 2.823,44 Euro offen.

Mieter hielten Abrechnung für formell unwirksam

Die Mieter zahlten nicht und schickten stattdessen ein Anwaltsschreiben. Das begründeten sie damit, dass der Nebenkostenabrechnung keine Heizkostenabrechnung beigefügt gewesen war und nunmehr die Frist zur Abrechnung verstrichen sei. Gleichzeitig beantragten sie Belegeinsicht, die ihnen gewährt wurde. Eine Abrechnung stellten die Vermieter zeitnah zur Verfügung. Die Mieter waren der Ansicht, dass die Abrechnung schon formell unwirksam gewesen sei. Schließlich fehle die Angabe, welche Menge Heizöl (in Litern) der Abrechnung zugrunde gelegen habe. Die Rechnung sei auch materiell nicht in Ordnung, denn die Umrechnung der Kosten auf die Periode sei nicht richtig erfolgt.

Urteil: Mieter müssen den Rückstand ausgleichen

Das Landgericht verurteilte die Mieter zur Zahlung der noch ausstehenden Nebenkosten (samt angefallener Zinsen). Es stellte klar, dass bei der Abrechnung von Heizkosten in einem vermieteten Einfamilienhaus die Angabe der verbrauchten Heizölmenge in Litern in der Nebenkostenabrechnung nicht erforderlich ist, um deren formelle Wirksamkeit zu begründen.

Kosten gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar

Die vorliegende Betriebskostenabrechnung ist nach Meinung des Gerichts formell ordnungsgemäß. Sie enthalte eine erkennbare Bezeichnung der einzelnen Kostenpositionen und deren Beträge, den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag, die Angabe der geleisteten Vorauszahlungen und den Saldo. Das alles sei gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Ein Umlageschlüssel und eine gesonderte Berechnung der aus den Kostenpositionen jeweils auf die Beklagten entfallenden Beträge mussten nicht angegeben werden, da die Beklagten die einzigen Mieter des Objektes sind und deswegen unzweifelhaft die jeweiligen Positionen vollständig auf sie entfallen.

Verordnung nicht relevant für Einfamilienhäuser

Die von den Mietern (und vom Amtsgericht) zitierten Regeln der Heizkostenverordnung waren für die Bewertung unerheblich. Denn sie gelten ausschließlich für Abrechnungen in Gebäuden mit mehreren Nutzern. Vorangegangene Urteile stellten fest, dass sie schon nicht für Häuser mit Einliegerwohnung angewendet werden können. Das gelte dann, so die Kammer, erst recht für vermietete Einfamilienhäuser.

Auch Heizkosten können „weitergeleitet“ werden

Der Bundesgerichtshof hat für eine Situation, in der Einzelrechnungen bestehen, die weitergeleitet werden können, ausdrücklich anerkannt, dass sich die Betriebskostenabrechnung im Einfamilienhaus von der Situation in einem Mehrfamilienhaus unterscheidet. So könnten etwa die Grundsteuer oder die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung ohne weitere Umrechnung oder Aufteilung an den Mieter „weitergeleitet“ werden. Daraus leitete das Landgericht ab, dass dies auch für die Heizkosten im vorliegenden Fall gelten muss. Die Beklagten sind die einzigen Nutzer der Heizungsanlage und damit des verbrauchten Heizöls. Sie sind nach dem Mietvertrag verpflichtet, die gesamten Heizkosten zu tragen. Damit könnten auch alle Rechnungen, die für das Tanken angefallen sind, grundsätzlich an sie weitergeleitet werden.

Umlage auf die Heizperiode nicht erforderlich

Anders als im Mehrfamilienhaus gelte für Einfamilienhäuser nicht einmal die Pflicht zur Umlage der Heizkosten auf die Heizperiode. Von den Jahren eines Einzugs und eines Auszugs abgesehen, um die es hier unstreitig nicht geht, sei es letztlich wirtschaftlich egal, wie die Kosten auf Perioden aufgeteilt werden, denn sie fallen immer in voller Höhe dem Mieter zur Last. Muss aber keine periodengerechte Aufteilung der Heizkosten vorgenommen werden, bedarf es auch keiner Angaben der konkreten Verbrauchsmenge in einer Periode mehr.

Nicht gerecht, sich auf einen formellen Fehler zu berufen

Nicht zuletzt bezeichnete es das Gericht als unbillig (ungerecht), sich auf eine rein formelle Unwirksamkeit der Abrechnung zu berufen, um tatsächlich angefallene Kosten nicht tragen zu müssen.  Es sei unstrittig so, dass die Mieter nach dem zugrunde liegenden Vertrag alle Kosten für die Heizöllieferung zu tragen haben. Sie waren bei den Tankvorgängen auch jeweils dabei, konnten die Tankmenge sehen und den Preis für 100 Liter. Ihnen war also im Grundsatz bekannt, dass die Kosten entstanden sind. Sie können, so die Kammer, auch kaum von der Dimension der Kosten überrascht worden sein. Daran ändert sich nichts dadurch, dass in der Abrechnung eine Angabe der verbrauchten Menge fehlt. Einen inhaltlichen Grund, sie vollständig von diesen Kosten freizustellen, gebe es also nicht. 

Eine wertvolle Hilfe für die Abrechnung: die bewährte Software „NEBENKOSTEN EASY“

Für Vermieter ist es eine echte Herausforderung, die Nebenkosten korrekt zu erfassen, zu verteilen und den Mietern transparent und verständlich aufzubereiten. Dies kann zeitintensiv sein und erfordert eine genaue Dokumentation sowie die Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Vorgaben. Fehler in der Abrechnung können zu Streitigkeiten führen oder – noch schlimmer – finanzielle Einbußen bedeuten. Für Mieter ist die Abrechnung der Nebenkosten nicht minder wichtig. Sie wollen sicherstellen, dass alle Posten nachvollziehbar sind und keine versteckten Kosten enthalten sind. Zudem besteht immer die Sorge, dass die Abrechnung fehlerhaft sein könnte.

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Mehr Informationen

Merkblatt und Info-Dossier

Zu Rechtsfragen rund um die Betriebskosten bietet Haus & Grund Rheinland-Pfalz für private Vermieter ein Merkblatt mit ausführlichen Informationen zum richtigen Vorgehen bzw. zur Gestaltung einer korrekten Betriebskostenabrechnung. Ein Info-Dossier enthält einen noch umfassenderen Überblick über die wichtigsten Punkte zu diesem Thema. Beide Hilfen können im Online-Shop des Landesverbands bestellt werden:

Service für Mitglieder

Als Mitglied eines Haus & Grund Vereins in Rheinland-Pfalz erhalten Sie monatlich das Mitgliedermagazin, das regelmäßig über aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen (auch im Bereich Betriebskosten) informiert. Zudem können Sie sich bei Fragen und Problemen rund um die Betriebskostenabrechnung an die Rechtsberatung in Ihrem Haus & Grund Verein vor Ort wenden. Einige Ortsvereine bieten sogar an, die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten gegen eine kleine Gebühr zu übernehmen. Einen Überblick über die Haus & Grund Vereine in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Mai 2026 vom 28. Mai 2026). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.

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Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

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In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

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6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

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  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
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  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 06131/8920-0
Fax: 06131/8920-299
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7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

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7.2 YouTube

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Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

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Stand: 16.04.2025