Wertvolle Absicherung zu Sonderkonditionen: Mitgliedervorteil bei ROLAND Rechtschutz
Als Mitglied bei Haus & Grund profitieren Sie beim Eigentümer- und Vermieter-Rechtsschutz.
Foto: peterschreiber.media / Adobe Stock
Auch nette, friedliebende, nachsichtige Vermieter sind nicht vor Ärger gefeit. Immer wieder werden auch sie - unfreiwillig - in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt. Wenn etwa ein Mieter die Mietzahlungen einstellt, ist das eine schmerzhafte Einbuße und kann wirklich bitter sein – vor allem für kleine Privatvermieter, die auf die Einnahmen angewiesen sind. Zu große Geduld ist deshalb fehl am Platz. Gefragt ist unverzügliches, aber rechtlich einwandfreies Handeln. Eine einfache Kündigung reicht in solchen Fällen leider oft nicht aus. Unter Umständen werden anwaltliche Mahnungen, fristlose Kündigung, Räumungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen nötig.
Es stehen erhebliche Kosten an, etwa für die rechtliche Beratung und Vertretung, Gerichtskosten, und bei erfolgter Räumung die Unterstützung durch den Gerichtsvollzieher und einen Schlosser, gegebenenfalls noch die Aufwendungen für die Einlagerung der Möbel. Schnell kommen so einige tausend Euro Schaden zusammen - und dabei sind die Mietausfälle noch gar nicht mitgerechnet. Insgesamt wurden im Jahr 2024 in Rheinland-Pfalz 2.221 Zwangsräumungen beantragt und 1.168 durchgeführt. Die Zahl der Räumungsverfahren und der bei früheren Schritten erfolgreichen Fälle liegt noch deutlich darüber. Spätestens wenn es vor Gericht geht, erreicht die Summe eine schmerzhafte Höhe. Im Normalfall müssen Vermieter in Vorleistung gehen. Und selbst wenn sie vor Gericht schließlich Recht bekommen, ist noch nicht gesagt, dass sie vom Mieter auch das bekommen, was ihnen zusteht.
Das ist nur ein Beispiel für die rechtlichen Risiken, die private Eigentümer und Vermieter drohen. Oft ist dann guter Rat im wahrsten Sinne des Wortes teuer. Das gilt allerdings nicht für Mitglieder der Haus & Grund Ortsvereine in Rheinland-Pfalz, die eine Police bei der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs AG abgeschlossen haben. Denn sie profitieren vom Doppelschutz durch die Kooperation des Versicherers mit vielen Landesverbänden der Eigentümerschutz-Gemeinschaft.
Beratung im Ortsverein und Absicherung durch ROLAND
Als Haus & Grund Mitglied können Sie im Streitfall auf die kompetente Rechtsberatung durch Ihren Ortsverein bauen. Und Sie können Ihre rechtlichen Interessen ohne großes Kostenrisiko über den speziellen Eigentümer- und Vermieter-Rechtsschutz der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG absichern. Diese springt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, die schnell tausende Euro kosten können, finanziell in die Bresche. Als Vertragspartner des Landesverbands gewährt ROLAND den Mitgliedern aller Haus & Grund Vereine in Rheinland-Pfalz höchst attraktive Vorteile beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Im Eigentümer- und Vermieter-Rechtsschutz für Haus & Grund Mitglieder sind folgende Leistungen enthalten:
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz vor Gerichten, unter anderem um Kündigungen wegen Zahlungsverzugs mit anschließender Räumung durchzusetzen.
- Schadenersatz-Rechtsschutz vor Gerichten, zum Beispiel für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Beschädigung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen.
- Straf-Rechtsschutz vor Gerichten und außergerichtlich, etwa beim Vorwurf fahrlässiger Körperverletzung, weil von der Fassade Ihres Hauses Putz heruntergefallen ist und Passanten verletzt haben soll.
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz vor Gerichten und außergerichtlich, beispielsweise um sich gegen ein verhängtes Bußgeld zu wehren, das vom Gericht verhängt wurde, weil es Ihnen wegen nicht zurückgeschnittener Büsche eine Teilschuld dafür gibt, dass vor Ihrem Haus zwei Fahrzeuge zusammengestoßen sind.
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, wie für Streitigkeiten mit dem Finanzamt, weil dieses hohe Erhaltungsaufwendungen für Ihre Immobilie beim Einkommensteuerjahresausgleich nur zum Teil berücksichtigen will.
Versicherungsschutz besteht dabei vertragsgemäß für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen. Die außergerichtliche Rechtsberatung erfolgt über Ihren Haus & Grund Verein. Einzige Ausnahmen: Den Straf- und Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz können Sie bereits für den außergerichtlichen Bereich (Einleitung der Ermittlungen) in Anspruch nehmen.
Wartezeitverzicht bei Solvenzcheck und Haus & Grund Verträgen
Neben den attraktiven Konditionen gewährt der Kooperationspartner Mitgliedern von Haus & Grund einen weiteren Vorteil: Sie können sich nach Abschluss einer Eigentümer- und Vermieter-Rechtsschutz-Police in mietrechtlichen Auseinandersetzungen sofort den vollen Rechtsschutz sichern – ohne die sonst übliche Wartezeit von drei Monaten. Voraussetzung dafür:
- Sie lassen bei Neuvermietungen einen Solvenzcheck über Haus & Grund (in Ihrem Ortsverein oder als Online-Solvenzcheck durchführen (ohne Negativmerkmale und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als einen Monat),
- nutzen einen Mietvertrag von Haus & Grund und
- lassen sich beides von Ihrem Haus & Grund Verein bestätigen.
Tipp: Den Freischalt-Code für einen Online-Mietvertrag und die Freigabenummer für einen Online-Solvenzcheck erhalten Sie im Online-Shop von Haus & Grund Rheinland-Pfalz als Kombipaket zum attraktiven Komplettpreis.
Sonderkonditionen für vermietete Gewerbeimmobilien
Zusätzlich zu Vergünstigungen in anderen Bereichen gewährt ROLAND aktuell einen Rabatt beim Eigentümer- und Vermieterrechtsschutz für vermietete gewerblich genutzte Gebäude und Grundstücke. Er ist im Rahmen einer Sonderaktion für 3,5 Prozent der Jahresbruttomiete bzw. -pacht (mindestens 116,56 Euro je Einheit) zu haben.
Mehr InformationenInfomaterialMehr zu den Vorteilen, die Sie als Haus & Grund Mitglied bei unserem Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz erhalten, erfahren Sie:
Policen können Sie auch online abschließen: Aktuelle FallbeispieleKaution an Maklerin ausgezahlt: Vermieter haftete Haus & Grund Mitglied Lukas F. vermietete seine Vierzimmerwohnung an Philipp R. Zu Beginn des Mietverhältnisses überwies R. eine Kaution von 720 Euro an eine Maklerin, die das Geld an den Vermieter weiterleitete. Nachdem die Parteien das Mietverhältnis einvernehmlich beendet hatten, verlangte der Mieter die Kaution zurück. F. erklärte, er habe das Geld schon an die Maklerin ausgezahlt und damit seine Pflicht erfüllt. Außerdem vertrat er die Meinung, dass durch den Mietaufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien. Das Gericht sah das anders. Zwar hatte die Maklerin die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses entgegengenommen und an Lukas F. weitergeleitet. Sie hatte aber keine Vollmacht, um die Kaution beim Auszug für den Mieter entgegenzunehmen. Deshalb hätte F. das Geld direkt an Philipp R. auszahlen müssen. Der Vermieter trage das Risiko dafür, dass die Maklerin die Kaution möglicherweise nicht an den Mieter weiterleite, so das Gericht. Außerdem stimme es nicht, dass Philipp R. durch den Mietaufhebungsvertrag auf die Rückzahlung der Kaution verzichten würde. Das hätten die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren müssen. Das Gericht verurteilte F. dazu, 690 Euro aus der Kaution zuzüglich Zinsen an Philipp R. zurückzuzahlen. 30 Euro durfte er behalten, weil ihm in dieser Höhe noch Ansprüche aus Gebühren und Kosten zustanden. Die Klage des Mieters hatte damit fast vollständig Erfolg. Lukas F. musste die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. ROLAND Rechtsschutz übernahm die Prozess- und Anwaltskosten abzüglich der Selbstbeteiligung. Eigenbedarfskündigung bei Umbauplänen Anton R. ist Mitglied in einem Haus & Grund Ortsverein und Eigentümer von drei übereinanderliegenden Wohnungen in einem Mehrparteienhaus. Die mittlere Wohnung bewohnt er selbst, die darunterliegende hatte er an Regina M. vermietet. Die Dachgeschosswohnung wollte Anton R. ausbauen und mit seiner eigenen Wohnung verbinden. Er plante, die vergrößerte Einheit später zu verkaufen. Während der Bauarbeiten wollte er vorübergehend in die Wohnung von M. ziehen. Deshalb kündigte er ihr das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht gab seiner Räumungsklage statt. Als die Mieterin aber dagegen Berufung einlegte, wies das Landgericht die Klage des Vermieters ab. Es habe keine Eigenbedarfskündigung vorgelegen, sondern eine so genannte Verwertungskündigung. Die Voraussetzungen dafür seien hier allerdings nicht erfüllt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Entscheidung wiederum auf und gab Anton R. recht. Nach Ansicht des BGH genügt es für eine Eigenbedarfskündigung, wenn ein Vermieter die Wohnung aus ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen selbst nutzen möchte. Er muss keine Notlage nachweisen. Die Gerichte hätten die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren und dürften nicht ihre eigenen Vorstellungen von angemessenem Wohnen als Maßstab nehmen. Auch ein bewusst herbeigeführter Bedarf – etwa durch geplante Umbaumaßnahmen oder einen geplanten Verkauf – könne Eigenbedarf begründen, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dass der Vermieter mit seinem Vorhaben auch wirtschaftliche Vorteile verfolgte, stand einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht entgegen. Regina M. musste die zunächst von ROLAND Rechtsschutz gezahlten Prozesskosten inklusive der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten. Gewinnbringende Untervermietung ohne Absprache Alina S. ist Eigentümerin einer Drei-Zimmer-Wohnung, die sie an Beate R. vermietet hat. Diese wiederum vermietete die Wohnung für eine deutlich höhere Nettokaltmiete weiter und erzielte damit Gewinn. Die dafür erforderliche Zustimmung ihrer Vermieterin hatte sie allerdings nie eingeholt. Als Haus & Grund Mitglied Alina S. davon erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis mit R. fristgemäß. Sie ist der Ansicht, dass diese das Mietverhältnis durch die gewinnbringende Untervermietung verletzt habe. Schließlich erhob Alina S. Räumungsklage. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Doch in der Folgeinstanz gab das Landgericht der Klage statt. Im Rahmen der Revision entschied der Bundesgerichtshof zugunsten von S. Eine Untervermietung diene dazu, die eigenen Wohnkosten zu decken – nicht aber dazu, Gewinne zu erzielen. Die gewinnbringende Untervermietung stelle kein berechtigtes Interesse der Mieterin dar. Deshalb habe R. keinen Anspruch darauf, dass die Vermieterin einer solchen Untervermietung zustimmt. Die Mieterin musste die von ROLAND Rechtsschutz bevorschussten Prozesskosten einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten. Aufgebrochene Tür ging auf Kosten der Mieter Sofern ihr Verhalten dazu geführt hat, dass eine Tür gewaltsam geöffnet werden musste, sind die Mieter verpflichtet, dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Peter K. ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und Mitglied in einem Haus & Grund Ortsverein. Er vermietet eine Wohnung an Marcel S., der dort gemeinsam mit Anton L. lebt. Zwischen den beiden Mitbewohnern kommt es zunehmend zu schwerwiegenden Streitigkeiten. Als wieder einmal ein Konflikt eskalierte, rief S. die Polizei. Er erklärte, dass sein Mitbewohner randaliere und er sich durch ihn bedroht fühle. Als die Polizei eintraf, öffnete niemand die Wohnungstür. Die Beamten konnten allerdings hören, dass in der Wohnung lautstark gestritten wurde und Möbel zu Bruch gingen. Daraufhin brachen sie die Wohnungstür auf, wodurch Tür und Zarge zerstört wurden. Peter K. verlangte von Marcel S. und Anton L. Schadenersatz in Höhe von 5.500 Euro für den Austausch der Tür. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme sprach das Landgericht dem Eigentümer zwar Schadenersatz zu – allerdings nur in Höhe von 2.800 Euro. Marcel S. und Anton L. hätten die Tür nicht selbst beschädigt, ihr Verhalten habe den Polizeieinsatz aber ausgelöst. Deshalb mussten sie für den Schaden aufkommen. ROLAND Rechtsschutz zahlte für Peter K. die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Höhe des Unterliegens von 50 Prozent. Nur für die vereinbarte Selbstbeteiligung musste er selbst aufkommen. |
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe September 2026 vom 17. September 2026). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.
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