Lärmschutz bei Hof- und Weinfesten: Nachbarn müssen toleranter sein

Wie viel Brauchtum ist im ländlichen Raum zumutbar? Wir erläutern die Rechtslage insgesamt und in Reinland-Pfalz.

Symbol-Bild für Weinfeste: Collage vom Weinfest Mittelmosel in Bernkastel-KuesEine Freude für viele und deshalb in Rheinland-Pfalz besonders geschützt: Brauchtumsveranstaltungen wie hier das Weinfest Mittelmosel in Bernkastel-Kues. - Fotos: Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Brauchtumsveranstaltungen wie Hoffeste oder Weinfeste genießen gerade im ländlichen Raum einen hohen Stellenwert. Viele Nachbarn fiebern diesen Terminen entgegen. Aber die Veranstaltungen haben nicht ausschließlich Fans. Es gibt auch erbitterte Gegner, die sich belästigt fühlen. So war es in einem Fall an der Mosel, mit dem sich das Verwaltungsgericht Trier unlängst beschäftigen musste.

Der Fall: Streit um das Hoffest eines Weinguts

Im Verfahren (VG Trier, Beschluss vom 5. August 2026, Az. 9 L 3354/26.TR) um ein jährliches Hoffest in Konz-Oberemmel lehnte das Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag eines Nachbarn ab. Das Gericht sah die vorgesehenen Lärmschutzauflagen und Grenzwerte als ausreichend an und hielt die Belastungen für zumutbar.

Die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen werde einerseits durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt. Zum anderen seien physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz sowie wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen. Dabei würden solche Veranstaltungen privilegiert, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienten oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung seien.

Gerade in Weinbaugebieten seien derartige Hoffeste Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und besäßen einen besonderen örtlichen Bezug, der mit der kommunalen Bedeutung traditioneller Feste – wie beispielsweise der örtlichen Kirmes – vergleichbar sei. Zugleich sei dem Hoffest eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz beizumessen.

Allgemeine Ausgangslage in Sachen Nachbarrecht

Nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen besteht kein Anspruch auf völlige Ruhe. Maßgeblich sind insbesondere:

  • § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe,
  • bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot sowie
  • zivilrechtliche Nachbaransprüche (§§ 906, 1004 BGB).

Eine Lärmeinwirkung ist nach § 906 BGB nur dann abwehrfähig, wenn sie wesentlich ist. Als wesentlich gilt, was ein verständiger Durchschnittsmensch – unter Würdigung auch öffentlicher und privater Belange – billigerweise nicht mehr hinnehmen muss. Maßstab ist nicht nur die physikalische Lautstärke, sondern eine Gesamtschau aus Intensität, Dauer, Tageszeit, Gebietscharakter und Vorbelastung.

Immissionen sind nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB außerdem regelmäßig zu dulden, wenn sie ortsüblich sind. Entsprechendes gilt für andere typische Nutzungen und Veranstaltungen, die zum ortsüblichen dörflichen/brauchtumsbezogenen Leben gehören (Schützenfeste, Erntefeste, Weinfeste, Dorffeste), sofern sie im Gemeindegebiet traditionell verankert sind und die Gesamtstruktur prägen.

Privilegiert: Brauchtums- und Traditionsveranstaltungen

Die Rechtsprechung erkennt seit Langem an, dass traditionelle Ortsfeste eine besondere soziale Bedeutung haben. Dazu gehören beispielsweise:

  • Weinfeste, Schützenfeste,
  • Kirmessen, Kirchweihfeste,
  • Dorffeste,
  • örtliche Jubiläumsveranstaltungen und
  • Vereinsfeste mit besonderem Ortsbezug.

Solche Veranstaltungen werden häufig als „seltene Ereignisse“ oder als Veranstaltungen mit besonderer sozialer Adäquanz angesehen. Deshalb sind vorübergehende Überschreitungen der ansonsten geltenden Richtwerte eher hinnehmbar als bei gewöhnlichen Freizeit- oder Gewerbeveranstaltungen.

Rechtliche Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22. November 2019, Az. 1 A 10554/19) hat ausdrücklich festgestellt, dass herausgehobene Veranstaltungen von Kommunen oder örtlichen Vereinen zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören und deshalb von Nachbarn in stärkerem Maße akzeptiert werden müssen als gewerbliche oder private Veranstaltungen. Das OVG stellte außerdem klar, dass seltene Ereignisse grundsätzlich auf zehn Kalendertage pro Jahr begrenzt sind, soweit die TA-Lärm maßgeblich ist.

Das rheinland-pfälzische Umweltministerium hat zudem die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Beurteilung solcher Veranstaltungen herangezogen. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Typische Beispiele im Weinland Rheinland-Pfalz sind örtliche Wein- und Hoffeste.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. März 1990, Az. V ZR 58/89) hat außerdem bereits in einem früheren Fall aus dem Raum Koblenz ausdrücklich auf § 4 Abs. 4 LImSchG Rheinland‑Pfalz verwiesen. Das sei ein Beispiel einer landesrechtlichen Regelung, die Ausnahmen von Lärmschutzvorgaben für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen aus kommunalen oder kulturellen Gründen zulässt.

Diese Norm steht in einer Reihe mit vergleichbaren Regelungen anderer Länder (z.B. § 9 Abs. 3 LImSchG NRW) und erlaubt, im Einzelfall einen Vorrang des Allgemeininteresses an der Durchführung von Volks‑ und Brauchtumsfesten gegenüber der Nachtruhe anzuordnen.

Praktische Folgen für den ländlichen Raum

Gerade in Weinbau- und Dorfgebieten gilt daher regelmäßig:

Wer in eine ländlich geprägte Gemeinde mit traditionellem Vereins-, Weinbau- oder Brauchtumsleben zieht, muss gewisse, zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen durch ortsübliche Feste eher hinnehmen als Bewohner eines reinen Wohngebiets.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Veranstalter beliebig laut oder unbegrenzt lange feiern dürfen. Entscheidend bleibt immer die konkrete Abwägung zwischen dem Ruheinteresse der Nachbarn und dem kulturellen bzw. gesellschaftlichen Gewicht der Veranstaltung. Nach dem Landes-Immissionsschutzrecht können für Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen Ausnahmen von der Nachtruhe zugelassen werden. Die zuständigen Behörden müssen dabei die Interessen der Veranstalter und der Nachbarschaft gegeneinander abwägen.

Richtwerte und Grenzen müssen geprüft werden

Auch Brauchtumsveranstaltungen sind nicht schrankenlos zulässig. Nach der in Rheinland-Pfalz angewendeten Freizeitlärm-Richtlinie gelten bei Sonderfallprüfungen unter anderem folgende Orientierungswerte:

  • tagsüber über 70 dB(A): besondere Begründung erforderlich,
  • nachts über 55 dB(A): besondere Begründung erforderlich,
  • Überschreitungen über 55 dB(A) nach 24 Uhr sollen möglichst vermieden werden,
  • seltene Veranstaltungen grundsätzlich höchstens an 18 Tagen pro Kalenderjahr.

Die Behörden müssen außerdem prüfen, ob

  • die Veranstaltung am konkreten Ort stattfinden muss,
  • mildere Maßnahmen möglich sind,
  • Lautsprecher, Bühnen oder Musikzeiten beschränkt werden können.

Fazit: Starker Schutz für Feste und Brauchtum

In Rheinland-Pfalz genießen traditionelle Hoffeste, Weinfeste, Schützenfeste und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen einen vergleichsweisen starken rechtlichen Schutz. Nachbarn müssen solche seltenen, ortsüblichen und sozial anerkannten Feste häufig auch dann dulden, wenn die üblichen Lärmrichtwerte zeitweise überschritten werden.

Die Rechtsordnung berücksichtigt, dass solche Feste Teil des örtlichen Gemeinschaftslebens und kultureller Traditionen sind. Deshalb müssen Nachbarn zeitlich begrenzte und sozialadäquate Beeinträchtigungen häufig in einem größeren Umfang dulden als etwa Gewerbelärm oder private Dauerpartys. Die Privilegierung endet aber dort, wo Veranstaltungen zu häufig stattfinden, unnötig laut sind oder die behördlich festgelegten Schutzauflagen missachtet werden.

Mehr Informationen

Entscheidungen

Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hat das rheinland-pfälzische Justizministerium sowohl eine Veröffentlichungsfassung als auch eine Pressemitteilung veröffentlicht:

Die erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Reinland-Pfalz können Sie hier im Volltext nachlesen:

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe September 2026 vom 17. September 2026). Bitte beachten Sie, dass die Artikel jeweils den Stand zum Veröffentlichungsdatum wiedergeben und anschließend nicht mehr aktualisiert werden.

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6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

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6.10 Recht auf Beschwerde

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Zuständige Aufsicht für uns ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 06131/8920-0
Fax: 06131/8920-299
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7. Social Media Plugins

 

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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

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Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

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Stand: 16.04.2025