Neues Gebäudeenergiesetz (GEG): Das ändert sich für Immobilieneigentümer

Das GEG gilt ab November und fasst drei bisherige Gesetze zusammen - wir geben einen Überblick über die Änderungen.

Symbolbild GebäudeenergiegesetzFoto: wetzkaz/ AdobeStock

Am 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Damit fasst der Gesetzgeber drei bisherige Gesetze – endlich – in einem einheitlichen Gesetz zusammen: das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Grafik: aus 3 mach 1Die Regeln zur Energieeinsparung für (Wohn-)Gebäude wurden nicht nur zusammengefasst, sondern auch erfreulich übersichtlich gegliedert. Neben einem allgemeinen Teil gibt es nun jeweils einen eigene Teile für neue und für bestehende Gebäude. Darüber hinaus werden die Vorschriften zum Betrieb der Anlagentechnik, zu den Energieausweisen, zur finanziellen Förderung, zum Vollzug, zu den Sonderregelungen und Bußgeldvorschriften und schließlich die Übergangsvorschriften in jeweils eigenen Teilen behandelt.

Haus & Grund hat die Eigentümerinteressen vehement und erfolgreich vertreten

Die starke Lobby für schärfere Regelungen hat sich bei den Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude erst einmal nicht durchgesetzt. Die Vorgaben bleiben auf dem bisherigen Niveau. Das ist nicht zuletzt der Tatsache zu verdanken, dass Haus & Grund erfolgreich und vehement für die Interessen der privaten Eigentümer (und damit natürlich gegen eine weitere Verschärfung) eingetreten ist.

Auch einige praktikable Lösungen und Erleichterungen aufgenommen

Zusätzlich zu den drei genannten Gesetzen wurden in das GEG Maßnahmen aus dem im letzten Jahr von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramm 2030 aufgenommen. Darunter sind erfreulicherweise auch einige praktikable Lösungen und Erleichterungen, für die sich Haus & Grund ebenfalls eingesetzt hat.

Mehr Informationen:

Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes zusammengefasst:

  • Unveränderte Anforderungen für Neubauten:
    Neubauten müssen wie bisher den aktuellen Standard der EnEV 2016 erfüllen, womit sie auch dem von der EU geforderten so genannten Niedrigstenergiegebäude entsprechen. Für Änderungen an bestehenden Gebäuden gelten weiterhin die reduzierten Vorgaben der EnEV 2009. Hier bleibt also alles beim Alten. „Es ist ein gutes Signal, dass sich die Befürworter einer Verschärfung nicht durchgesetzt haben. Noch strengere Vorgaben würden die Umsetzung der Klimaziele auch eher behindern als befördern“, ist Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz überzeugt.
    Er hofft, dass ein generelles Umdenken eingesetzt hat – auch mit Blick auf das Jahr 2023. Dann soll das energetische Anforderungsniveau für Neubau und Bestand erneut überprüft und gegebenenfalls durch einen Gesetzesvorschlag fortgeschrieben werden.
  • Keine strengeren Regeln mehr durch zusätzliche Ländergesetze:
    Mit dem Inkrafttreten des GEG entfallen die Länderöffnungsklauseln für höhere Rechtsvorschriften. Damit ist es den Ländern nicht mehr möglich, höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und an die Begrenzung des Energieverbrauchs von Heizungs-, Raumluft-, Kühl-, Beleuchtungs- und Warmwasserversorgungsanlagen festzulegen.
  • Die Bundesländer können aber Ausnahmen zulassen:
    Umgekehrt erlaubt die so genannte Innovationsklausel aber Erleichterungen durch zusätzliche Länderregelungen. Erst einmal bis 2023 können die Bundesländer auf Antrag gewähren, dass neue Gebäude oder Sanierungen im Bestand von den Energieeinsparvorschriften abweichen dürfen, wenn die CO2-Emissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden.
    Sogar bis Ende 2025 gilt eine weitere Ausnahmeregel. Danach ist es erlaubt, dass die Länder bei energetischen Modernisierungen Abweichungen von gesetzlichen Energieeinsparvorschriften genehmigen können, wenn die Energieeinsparungen bei einem anderen Gebäude in der Nähe entsprechend höher ausfallen.
  • Wasserstoff und E-Fuels sollen geprüft werden:
    Die Bundesregierung soll bis 2023 prüfen, ob künftig auch synthetisch erzeugte Energieträger (wie zum Beispiel Wasserstoff oder so genannte E-Fuels) als erneuerbare Energien zur Erfüllung der Anforderungen in Gebäuden beitragen können.
  • „Schritt in die richtige Richtung, aber noch Verbesserungsbedarf“

    Verbandsdirektor Ralf Schönfeld

    „Grundsätzlich ist es gut, dass mit dem neuen GEG die Flut an Regeln zur Energieeinsparung für Wohngebäude etwas übersichtlicher zusammengefasst wird. Dass die Anforderungen an Gebäude nicht verschärft und einige Erleichterungen aufgenommen wurden, ist ein Schritt in die richtige Richtung.

    Aber wir hätten uns in mehreren Bereichen eigentümerfreundlichere Regelungen gewünscht. Die höheren Anforderungen an Energieausweise sind genauso ärgerlich wie die Tatsache, dass die ungenauen Energiebedarfsausweise nicht abgeschafft wurden.

    Das Verbot von neuen Ölheizungen ab 2026 ist purer Aktionismus und überhaupt nicht nachzuvollziehen. Hier wünschen wir uns ein Einlenken der Politik bis zum Stichtag. So oder so macht es für Eigentümer Sinn, sich einmal mit dem Für und Wider von so genannten Öl-Hybridheizungen (siehe Kasten unten) zu beschäftigen. Denn diese bleiben auch nach aktuellem Stand weiter erlaubt.“

    Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz

    Einbau von Ölheizungen ab 2026 eingeschränkt:
    Der Einbau von neuen Ölheizungen ist ab 2026 nur noch eingeschränkt möglich. Das Betriebsverbot gilt auch für Heizkessel mit festen fossilen Brennstoffen. „Dieses Verbot ist purer Aktionismus“, ärgerte sich Schönfeld bereits, als die ersten Pläne bekannt wurden. Eigentümer können vor dem Stichtag eingebaute Ölheizungen zunächst weiterbetreiben. Und Neuanlagen mit Öl als Energieträger sind auch künftig erlaubt, wenn sie als Hybridheizungen (siehe Info-Kasten unten) erneuerbare Energien einbinden.
    Übrigens: Der Einbau einer Ölheizung allein bleibt unter Umständen auch erlaubt – jedenfalls dann, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können.
  • Länder können Nutzungspflicht festlegen:
    Wie bisher (nach dem bisherigen EEWärmeG) können Bundesländer auch nach dem GEG eine Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien beim Austausch von Heizungsanlagen festlegen. Diese Möglichkeit wurde bisher allerdings nur von Baden-Württemberg genutzt.
  • Primärenergiefaktor nun gesetzlich geregelt:
    Bei der Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes wird der Energieaufwand zur Bereitstellung des jeweils genutzten Energieträgers mit einem Primärenergiefaktor bewertet. Dieser Faktor wird nun im Gesetz geregelt. Dabei wurden mit dem Energieträger Erdgas betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW) gegenüber dem bisherigen Stand bessergestellt. Ebenso kann jetzt Biogas, das andernorts ins Netz eingespeist und vor Ort in einem Brennwertkessel oder in einem BHKW zur Wärmeversorgung genutzt wird, besser zur Erfüllung der Anforderungen beitragen.
  • Erneuerbarer Strom wird besser angerechnet:
    Bei der Erfüllung der energetischen Standards wird die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Solarstrom erleichtert. Der maximal anrechenbare Anteil wurde erhöht. Er beträgt für Anlagen ohne Speicher 30 Prozent und mit Speicher 45 Prozent. Dabei ist die Nutzung des Stroms nun auch in einer Stromdirektheizung erlaubt.
  • Vereinfachter Nachweis erleichtert die Planung:
    Für die Ermittlung des Energiebedarfs wurde ein neues vereinfachtes Verfahren, das so genannte Modellgebäudeverfahren, eingeführt. Das ermöglicht die Planung eines neuen Wohngebäudes mit bis zu sechs beheizten Geschossen ohne größere Berechnungen.
  • Beratung ein Muss bei Renovierung und Verkauf:
    Eigentümer müssen sich künftig laut GEG bei einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses von einem zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Energieberater kostenlos beraten lassen. Gleiches gilt beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Der Käufer hat nach Erhalt des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einem berechtigten Energieberater zu führen, wenn die Leistung unentgeltlich angeboten wird.
  • Höhere Anforderungen an Energieausweise:
    Stichwort Energieausweis: Hier sind trotz der Bemühungen von Haus & Grund keine besseren Regelungen gelungen. Zum einen müssen Energieberater strengere Sorgfaltspflichten bei der Erstellung von Energieausweisen und bei den Modernisierungsempfehlungen einhalten, wozu eine Vor-Ort-Begehung oder die Übersendung aussagekräftiger Fotos vom Gebäude erforderlich sind. Zum anderen enthält der Energieausweis nun eine zusätzliche Angabe zu den CO2-Emissionen des Gebäudes.
  • Verpasste Chance durch das Beharren auf Energiebedarfsausweisen:
    Energiebedarfsausweise wird es auch künftig geben. Dabei hatte Haus & Grund gute Argumente für deren Abschaffung geliefert. „Mit Blick auf den Verbraucherschutz spricht eine Menge gegen diese Art von Energieausweisen“, erläutert Schönfeld. So zeigt eine aktuelle Studie, dass die theoretischen Bedarfswerte in solchen Ausweisen um bis zu 173 Prozent über den tatsächlich gemessenen Verbrauchswerten liegen. Die Krux dabei: Durch die falschen Berechnungen wird das Einsparpotential von Klimaschutzmaßnahmen überschätzt. Eigentümer investieren also Geld in Modernisierungen, die am Ende den Klimaschutz nicht voranbringen, aber das Wohnen teurer machen. „Das sorgt für viel Unmut bei Eigentümern und Vermietern. Und für dadurch steigende Wohnkosten werden dann wohl wieder die Vermieter verantwortlich gemacht“, ärgert sich der Verbandsdirektor.
  • Übergangsregelung für laufende Bauvorhaben:
    Für alle laufenden Bauvorhaben gilt, was vor dem Inkrafttreten des GEG beantragt, angezeigt oder genehmigt wurde. Bei nicht genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Bauvorhaben ist der Zeitpunkt des Baubeginns ausschlaggebend. Dies regeln die allgemeinen Übergangsvorschriften des GEG. Auf Verlangen des Bauherrn kann jedoch das neue Recht angewendet werden, wenn über den Bauantrag, den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
  • Keine Deckel mehr für die Förderung von Solaranlagen:
    Das GEG enthält auch die Aufhebung des Förderdeckels für Solaranlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Regelungen gelten bereits seit 14. August 2020. Mit der Aufhebung des 52-Gigawatt-Ausbaudeckels wird die Förderung für Solarstromanlagen wie bisher mit der Vergütung des eingespeisten Stroms fortgesetzt.
  • Länderlösungen für den Abstand zu Windanlagen erlaubt:
    Das GEG regelt zudem den Mindestabstand von Windenergieanlagen (nach dem Baugesetzbuch). Danach können die Länder durch eigene Gesetze bestimmen, dass Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz festgelegten baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Der Mindestabstand darf dabei allerdings höchstens 1.000 Meter betragen.
  • Einzelne Änderungen gelten bereits seit August:
    In Kraft tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwar zum 1. November 2020. Die Regelungen zum Mindestabstand von Windenergieanlagen und zur Solarförderung gelten jedoch bereits seit dem 14. August 2020.

Grafik „Aus 3 mach 1“: Satzbaustein, Hintergrund: bluedesign / AdobeStock

Auch nach 2025 noch erlaubt:
so genannte Öl-Hybridheizungen

Grafik: HybridheizungDas neue GEG verbietet zwar ab 2026 den Einbau neuer Öl-Heizungen. Allerdings gibt es eine spannende Ausnahme: so genannte Hybridheizungen. Sie kombinieren (in diesem Fall) den Energieträger Heizöl mit der Nutzung erneuerbarer Energien, etwa über eine Solarthermie- oder Photovoltaikanlage, eine Wärmepumpe oder einen Kaminofen.

Übrigens: Hat ein Eigentümer bereits seine Ölheizung mit einer Solarthermie-Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.

Mehr Informationen zum Thema Öl-Hybridheizung bieten u.a.:

Grafik: IWO (Institut für Wärme und Mobilität)

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Oktober 2020 vom 9. Oktober 2020). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
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7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

8. Newsletter (Info-Service)

Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
Wir nutzen Youtube, um Videos auf unserer Webseite einzubetten.
Verarbeitete Daten:

  • Nutzungsdaten
  • Accountdaten

Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Ihre Einwilligung, die Sie durch Ihren Klick auf das Video erklären, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Wenn Sie die Zuordnung nicht wünschen, ist es erforderlich, dass Sie sich vor dem Aufruf unserer Webseite bei Google ausloggen. Sie können, wie oben dargestellt, Ihren Browser so konfigurieren, dass er Cookies abweist. Alternativ können Sie die Erfassung der durch Cookies erzeugten und auf Ihre Nutzung dieser Webseite bezogenen Daten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie in den Google-Einstellungen für Werbung (https://safety.google/intl/de_de/privacy/ads-and-data/) die Schaltfläche „Personalisierte Werbung deaktivieren“ anklicken. In diesem Fall wird Google nur nicht-individualisierte Werbung anzeigen.

10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022