Grundsteuerreform: Wie Sie als Eigentümer die Werterklärung in Papierform abgeben können

Landesverband sieht keinen Grund für falsche Scheu vor dem Gebrauch der so genannten „Härtefallregelung“.

Symbolbild Grundsteuer: Aktenordner, Hand, Stift, MiniaturhausFoto: Andrey Popov / AdobeStock

Am Freitag ist der 1. Juli – und damit der erste wichtige Termin bei der Umsetzung der Grundsteuerreform: Ab dann haben die privaten Eigentümer in Rheinland-Pfalz bis zum 31. Oktober Zeit, die so genannte Grundsteuerwerterklärung für ihre Immobilie(n) abzugeben. Sorgen bereitet vielen Betroffenen vor allem die prinzipielle Pflicht zur elektronischen Übertragung der Daten – etwa, weil sie mit der Erklärung über das Portal ELSTER (www.elster.de) nicht zurechtkommen oder überhaupt nicht über einen Computer bzw. einen Internetzugang verfügen. „Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern. Und haben Sie keine Scheu, die so genannte Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen, mit der eine Erklärung auf Papier doch möglich sein wird“, betont der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, Rechtsanwalt Ralf Schönfeld.

Donnerstags ohne Termin ins Finanzamt

Die Finanzämter sind erstens angehalten, die Regelung großzügig auszulegen. Zweitens befinden sich Betroffene in guter Gesellschaft. Bund und Länder rechnen selbst damit, dass bis zur Hälfte aller Erklärung in Papierform abgegeben werden. Das räumte Finanzstaatssekretär Dr. Stephan Weinberg kürzlich bei einer Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Mainzer Landtags ein. Und drittens können Betroffene die Service-Center der Finanzämter in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Juli jeweils donnerstags von 8 bis 18 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung aufsuchen, um dort die Papiervordrucke zu erhalten.

Antrag schriftlich, telefonisch oder vor Ort

Auf dem Weg zur Papierlösung gibt es nur eine kleine Hürde: Es muss der so genannte Härtefallantrag gestellt werden. Eine Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Das geht schriftlich, telefonisch beim Bürgerservice des Finanzamts oder gleich vor Ort. Bei der Formulierung sollten die Eigentümer sich möglichst an den Vorgaben für Härtefälle orientieren. Nach Paragraph § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) ist in den Fällen einer „wirtschaftlichen oder persönlichen Unzumutbarkeit einem Antrag auf Verzicht zur elektronischen Abgabe zu entsprechen“. Darunter fallen insbesondere die eingangs erwähnten Fälle (kein Computer bzw. Internet sowie fehlende Medienkompetenz). Durch diese Formulierung im Gesetz wird das Ermessen der Finanzbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Null reduziert. „Der oder die Steuerpflichtige hat bei passender Begründung also sogar einen Anspruch darauf, die Erklärung in Papierform abgeben zu dürfen“, erklärt der Landesverbandsdirektor.

Mögliche Begründungen für einen Härtefallantrag könnten beispielsweise lauten:

  • „Ich habe keinen Computer und keinen Internetzugang. Der finanzielle Aufwand zur Schaffung der Voraussetzungen steht in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation für eine einmalige elektronische Abgabe über ELSTER.“
  • „Aufgrund meines Alters und fehlender Medienkompetenz bin ich nicht in der Lage, die Erklärung über ELSTER abzugeben.“

Keine Chance bei Angst vor Computerviren

Erfolglos wären dagegen Versuche, bei der Begründung des Härtefallantrags auf vorhandene Zweifel an der Sicherheit der Datenübertragung und/oder Angst vor einem Computervirus bei der Nutzung von ELSTER zu verweisen. „Wer solche Begründungen verwendet, muss damit rechnen, dass der Antrag abgelehnt wird“, warnt Schönfeld.

Es sei zwar schön, wenn Dritte (etwa Angehörige) mit PC, Internet und Online-Kenntnissen helfen können, erläutert der Rechtsexperte. Aber mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit müsse sich niemand abwimmeln lassen, der einen Härtefallantrag stellen möchte oder bereits gestellt hat.

Formulare gibt es vor Ort oder als Download

Wer die Hürde der Antragstellung genommen hat, hat anschließend zwei Möglichkeiten, um an die Vordrucke zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung in Papierform zu kommen:

  • Holen Sie den Vordruck persönlich beim Finanzamt ab (entweder zu den genannten Zeiten am Donnerstag oder bei einem vereinbarten Termin).
  • Bitten Sie Dritte um Hilfe, damit diese für Sie die Papiervordrucke unter www.fin-rlp.de herunterladen. Das wird ab dem 1. Juli möglich sein. In diesem Fall sollten die PDF-Vordrucke zunächst am Rechner ausgefüllt und ausgedruckt sowie unterschrieben per Post an das Finanzamt gesendet werden.

Üblicherweise kein Versand der Vordrucke mehr

Ein Versand der Papierformulare per Post an die Steuerpflichtigen ist üblicherweise nicht mehr vorgesehen. Das rheinland-pfälzische Finanzministerium hat aber erklärt, dass selbstverständlich die Möglichkeit bestehe, den Vordruck zugesandt zu bekommen. Das gehe jedenfalls dann, wenn sich Betroffene an das Finanzamt wenden und glaubhaft versichern, nicht in der Lage zu sein, das Finanzamt zu erreichen, sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf anderem Weg.

Argumente für die berechtigte Bitte auf Zusendung der Formulare durch das Finanzamt könnten demnach sein:

  • „Aufgrund meines Alters bin ich in meiner Mobilität erheblich eingeschränkt.“
  • „Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist mir aufgrund meiner erheblichen Mobilitätseinschränkungen nicht möglich.“
  • „Wegen gesundheitlicher Einschränkungen durch (…Angabe der Krankheit/en) bin ich nicht in der Lage, die Formulare persönlich abzuholen.“

Infos und Hilfestellungen rund um die Grundsteuer:

Umfassendes Grundsteuer-Spezial von Haus & Grund Rheinland-Pfalz:

Merkblatt im Shop:

Wertvolle Infos rund um die Grundsteuer hat der Landesverband zudem in einem Merkblatt zusammengefasst, das im Onlineshop von Haus & Grund Rheinland-Pfalz erhältlich ist (und natürlich unter anderem die Auswirkungen der Grundsteuerreform behandelt):

Weitere Serviceangebote:

  • Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat unter www.fin-rlp.de/grundsteuer eine spezielle Informationsseite eingerichtet.
  • Außerdem gibt es eine Info-Hotline des Finanzamts, die unter der Telefonnummer02 61 / 20 179 279 zu erreichen ist.

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Juni 2022 vom 29. Juni 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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